VwGH vom 25.01.2000, 98/14/0228
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des VB in L, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. RV 203/2-8/1998, betreffend Berichtigung des Bescheides vom , RV 203/1-8/1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab als unbegründet ab. Mit Bescheid vom berichtigte sie den Bescheid vom lediglich durch Richtigstellung des zitierten Wortlautes des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG.
Der Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer eigenhändig am zugestellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 96/21/0552) ist die Beschwerdefrist gegen den berichtigten Bescheid dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu rechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zum Ausdruck gekommen ist. Derartiges wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist aus dem Inhalt des Berichtigungsbescheides auch nicht zu ersehen. Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer somit nicht in seinem Recht auf Gewährung von Familienbeihilfe verletzt. Die erfolgte Berichtigung in Form einer Richtigstellung des Gesetzeszitats steht - vom Beschwerdeführer unbekämpft - mit § 293 BAO in Einklang. Da dem Berichtigungsbescheid somit keine Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.
Bemerkt sei, dass die am zur Post gegebene Beschwerde, wäre sie gegen den Bescheid vom gerichtet, als verspätet anzusehen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am