VwGH vom 19.02.2002, 98/14/0189
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des W H in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Josef Flaschberger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Getreidegasse 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. RV 47/1-4/96, betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der H. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer für aushaftende Abgabenschulden dieser GmbH (Umsatzsteuer 1994 und 1995, Normverbrauchsabgabe 1993 bis 1995, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag für 1994 und 1995, Säumniszuschläge 1994 und 1995, sowie Pfändungsgebühr 1995) in Höhe von insgesamt 1,671.587,20 S in Anspruch.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, die GmbH sei bis Ende des Jahres 1994 ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen zur Gänze nachgekommen. Auf Grund schlechter Auftragslage sowie Liquiditätsengpässen infolge hoher Außenstände sowie der Vorfinanzierung von Kraftfahrzeugen seien dem Geschäftsführer die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel in der Folge nicht mehr zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe durch wiederholte, jedoch jeweils abgewiesene Stundungsansuchen um Zahlungsaufschub ersucht und es trotz des Fehlens ausreichender Mittel nicht verabsäumt, zumindest für eine anteilige Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten Sorge zu tragen. So seien am 150.000 S und am weitere 100.000 S für die zumindest teilweise Abdeckung der Abgabenverbindlichkeiten eingezahlt worden. Eine schuldhafte Verletzung der Geschäftsführerpflichten sei dem Beschwerdeführer daher nicht anzulasten.
Auch sei die H. GmbH unverschuldetermaßen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten: Der Beschwerdeführer habe beträchtliche Geldmittel an ein amerikanisches Unternehmen für den Direktimport von Fahrzeugen zur Anweisung gebracht. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass es sich bei dem Geschäftspartner um ein betrügerisches Unternehmen gehandelt habe. Es seien weder die vereinbarten Fahrzeuge geliefert noch die angewiesenen Gelder zurückgezahlt worden. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens müsse davon ausgegangen werden, dass die ins Ausland gezahlten Gelder als verloren zu betrachten seien. Durch das missglückte Amerika-Geschäft sei die finanzielle Dispositionsfähigkeit der GmbH stark beeinträchtigt worden. Die Hausbank sei zu einer weiteren Ausweitung des Obligos nicht bereit gewesen. Auf den einzelnen Bankkonten eingezahlte Kundengelder seien zur Abdeckung des Schuldenstandes verwendet worden. Anstehende Zahlungen bzw. Überweisungen habe die Hausbank nur noch zum Teil durchgeführt, sodass der Beschwerdeführer über die einlangenden Gelder nicht mehr vollständig habe verfügen können. Den Beschwerdeführer treffe daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein Verschulden an der nunmehr eingetretenen Uneinbringlichkeit der Abgaben.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer, die Gründe für die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe laut Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung vom darzulegen. Insbesondere möge bekannt gegeben werden, wohin die auf Grund der Art des Unternehmens "sicherlich vereinnahmten Gelder" geflossen seien. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Aufstellung sämtlicher seit Entstehen der Abgabenrückstände erfolgten Zahlungen der GmbH (Schulden, Löhne, Krankenkasse usw.) vorzulegen. Beginnend mit wurde dem Beschwerdeführer zudem aufgetragen, die monatlichen Kontostände der verschiedenen Bankkonten der Gesellschaft, die von den Banken eingeräumten Kontenrahmen, sowie allfällige Überschreitungen der Kontenrahmen, bekannt zu geben. Hinsichtlich der aushaftenden Lohnabgaben verwies das Finanzamt den Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 78 EStG.
In seiner Vorhaltsbeantwortung vom erläuterte der Beschwerdeführer, er habe auf Anraten seines steuerlichen Vertreters die laufende Buchführung seit Jänner 1994 den Ehegatten B. übergeben. Diese hätten die entsprechenden Qualifikationen für die Wahrnehmung der buchhalterischen Aufgaben, wie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Berechnung der Normverbrauchsabgabe gehabt. Zudem habe sie der Beschwerdeführer in den ersten Monaten ihrer Tätigkeit einer genauen Überprüfung unterzogen. Dabei hätten sich keine Beanstandungen ergeben. In der Folge seien jedoch bei der laufend durchgeführten Kontrolle der Offenen-Posten-Liste wesentliche Mängel festgestellt und deren Behebung urgiert worden. Da "Familie B." dazu nicht imstande gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ihnen unverzüglich nach Offenbarung der Missstände den Auftrag entzogen. Am sei beim Finanzamt Selbstanzeige erstattet worden. Dies habe zur abgabenbehördlichen Prüfung der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe am Anlass gegeben. Dabei seien gravierende Mängel hinsichtlich der Erfassung der Umsätze bzw. Erlöse unter Geltendmachung unberechtigter Vorsteuern zutage getreten. Auch hinsichtlich der Abfuhr der Normverbrauchsabgabe habe die "Familie B.", wie sich nachträglich herausgestellt habe, verschiedene Fahrzeuge nicht erfasst. Schwankungen der Zahllasten bzw. Umsatzsteuerüberschüsse seien im Unternehmen der GmbH nicht ungewöhnlich gewesen, weshalb die Mängel dem Beschwerdeführer zunächst auch nicht aufgefallen seien. Die abgabenbehördliche Prüfung habe schließlich mit Bescheiden vom zu den (aushaftenden) Nachforderungen geführt.
Die H. GmbH habe vier Geschäftskonten (Kreditkonto, Neuwagenkonto, Gebrauchtwagenkonto, Girokonto) bei der R-Bank sowie ein laufendes Konto und zwei Kreditkonten bei der A-Bank unterhalten. Eingehende Gelder aus Autoverkäufen seien entweder auf das Girokonto der A-Bank oder auf jenes der R-Bank eingezahlt worden. Auch bar vereinnahmte Gelder seien eines dieser Girokonten gutgeschrieben worden. Von diesen Girokonten hätten die einlangenden Gelder entweder auf das Gebrauchtwagenkonto oder auf das Neuwagenkonto überwiesen werden müssen, da hinsichtlich dieser Konten jeweils der Typenschein zur Besicherung hinterlegt worden sei. Der Typenschein sei erst mit Erlag des Kaufpreises ausgehändigt worden. Die Vorhaltsbeantwortung enthielt auch eine Aufstellung der jeweiligen Kontostände mit dem Hinweis, Reduzierungen der Außenstände seien auf entsprechende Tilgungspläne zurückzuführen. Zessionen seien nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer Aufstellungen über die "Mittelverwendung" jeweils für den Zeitraum 1. Jänner bis (Gesamtvolumina 18,988.593,32 S 1. August bis (Gesamtvolumina 13,372.361,54 S) und 1. Jänner bis (Gesamtvolumina 8,724.995,88 S), für den zuletzt genannten Zeitraum beispielsweise gegliedert in folgende Kategorien:
Investitionen ins Anlagevermögen
Erhöhung Barvermögen
Erhöhung Kundenforderungen
Erhöhung sonstige Forderungen
Abbau Bankverbindlichkeiten
Abbau Lieferverbindlichkeiten
Abbau Finanzamt Verrechnung
Abbau sonstige Verbindlichkeiten.
Weiters wurden die in den oben genannten Zeiträumen getätigten Betriebsausgaben sowie die erzielten Betriebseinnahmen bekannt gegeben.
In der Folge vernahm das Finanzamt die während des Zeitraumes von Jänner 1994 bis mit der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und den Berechnungen der Normverbrauchsabgaben befassten Eheleute B. als Zeugen. Andrea B. wies die ihr vom Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe von sich und erklärte im Wesentlichen, sie habe ihrerseits den Beschwerdeführer auf Missstände hingewiesen. Eine Überprüfung ihrer Tätigkeit sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich überwiegend mit dem Autoverkauf befasst. Seine Ehefrau sei infolge ihrer Schwangerschaft nur vereinzelt als Ansprechperson zur Verfügung gestanden. Walter B. gab niederschriftlich zu Protokoll, weder er noch seine Ehefrau seien in der Lage gewesen, zu überprüfen, ob ihnen die Belege vollständig zur weiteren Bearbeitung übergeben worden seien. Einige Male habe man auch feststellen müssen, dass mehrere Eingangsrechnungen - verschieden datiert - vorgelegen und verbucht worden seien, obwohl es sich in Wahrheit nur um die Lieferung eines einzigen Fahrzeuges gehandelt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer sei ein mehrfaches Verschulden vorzuwerfen: Zum einen habe er die mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten betrauten Eheleute B. nur ungenügend überwacht und ihnen trotz entsprechender Aufforderung nicht die notwendige Unterstützung bei der Übermittlung der Belege zuteil werden lassen. Dadurch sei es zur nicht ordnungsgemäßen Abfuhr selbst zu berechnender Abgaben gekommen. Zum anderen habe der Beschwerdeführer in den in Frage kommenden Zeiträumen - diese bestimmten sich zum Zwecke der Beurteilung der Frage des Vorhandenseins der erforderlichen Mittel für die Abgabenentrichtung nach dem Zeitpunkt der Abfuhr bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung - etwa Bank- und sonstige Verbindlichkeiten um mehr als 5,4 Mio. S reduziert. Weiters habe der Beschwerdeführer Zahlungen an das Ausland in Millionenhöhe geleistet, an Abgabenverbindlichkeiten jedoch nur einen Betrag von 250.000 S, das seien 13 % des Gesamtrückstandes, geleistet. Er habe somit die Abgabenverbindlichkeiten schlechter gestellt als andere Verbindlichkeiten und damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Hinsichtlich der Lohnabgaben habe der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Hinweises im Vorhalt vom keine Angaben gemacht, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die vereinbarten Arbeitslöhne voll zur Auszahlung gelangt seien und daher infolge der Bestimmung des § 78 EStG eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Beschwerdeführer vorliege. Aus den vorgelegten Unterlagen habe sich ergeben, dass die vorhandenen Mittel (z.B. Barvermögen von mehr als 1,3 Mio. S, Auslandsinvestitionen in Höhe von 7,7 Mio. S) nur in einem geringfügigen Ausmaß von ca. 13 % zur Tilgung der Abgabenrückstände verwendet worden seien. Dies habe zur nunmehr eingetretenen Uneinbringlichkeit der Abgaben geführt.
In seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz entgegnete der Beschwerdeführer den in der Berufungsvorentscheidung gemachten Vorwürfen, bei der Auslandsinvestition habe es sich um eine geschäftspolitische Maßnahme gehandelt. Dabei hätten im Wege des Direktimportes Fahrzeuge aus den USA nach Ungarn verkauft werden sollen. Aus diesem Geschäft wäre ein Reingewinn von ca. 1 Mio. S zu erzielen gewesen. Das amerikanische Unternehmen sollte erst nach Vorlage der entsprechenden Exportdokumente über die bestellten Fahrzeuge Zugriff auf die Barvorlage erhalten. Durch die Vorlage gefälschter Dokumente sei es der Lieferfirma jedoch gelungen, das Akkreditiv einzulösen, sodass es ohne Warenlieferung zur Auszahlung des Geldes gekommen sei. Der daraus für die Gesellschaft entstandene Schaden könne dem Beschwerdeführer keinesfalls als haftungsbegründender Umstand zur Last gelegt werden. Zur Reduzierung der Außenstände um 5,4 Mio. S erwiderte der Beschwerdeführer, hiebei habe es sich um "Zug um Zug Geschäfte" gehandelt. Hätte der Kunde nicht vorab auf ein Bankkonto eingezahlt, wäre ihm der Typenschein nicht ausgehändigt worden. Nur die aus den Autoverkäufen erzielten Erträge (2 bis 3 %) seien zur betrieblichen Disposition zur Verfügung gestanden. Auf Grund näher dargestellter Umstände habe der Beschwerdeführer auch davon ausgehen dürfen, dass Walter und Andrea B. die ihnen anvertrauten Aufgaben zuverlässig erledigen würden. Nach dem Auftreten von Missständen habe der Beschwerdeführer entsprechende Maßnahmen gesetzt, insbesondere das Auftragsverhältnis zu ihnen sofort gelöst und Selbstanzeige erstattet. Die Zeugenaussage der Andrea B. weise eine Vielzahl von Unrichtigkeiten auf. Andrea B. habe sich die Belege und Unterlagen keineswegs selbst zusammensuchen müssen, sondern die Unterlagen geordnet zur Bearbeitung erhalten. Auch seien ihr immer entsprechende Ansprechpersonen im Betrieb des Unternehmens zur Verfügung gestanden. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer weiters eine Bestätigung des Steuerberaters vor, wonach die "Familie B." wiederholt und mit Nachdruck aufgefordert worden sei, aufgetretene Mängel zu beseitigen.
Mit dem angefochtenen Bescheid schränkte die belangte Behörde zwar den Haftungsbetrag auf 1,662.108,70 S ein, gab der Berufung jedoch ansonsten keine Folge. Zusammenfassend hielt die belangte Behörde fest, ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers an der Uneinbringlichkeit der Abgabenverbindlichkeiten der GmbH könne nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der nicht abgeführten Lohnsteuerbeträge sei auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 zu verweisen. Hinsichtlich der übrigen Abgaben und Gebühren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Die nach Erstattung der Selbstanzeige vorgenommene abgabenbehördliche Prüfung habe eine Abgabennachforderung von 931.619 S ergeben. Auf Grund der bereits frühzeitig bekannt gewordenen Unzulänglichkeiten der Buchhalter wäre der Beschwerdeführer zu einer erhöhten Überwachungstätigkeit verpflichtet gewesen. Deren Verletzung habe zur falschen Ermittlung und Nichtentrichtung von Abgaben geführt. Auch hinsichtlich der Abgabenentrichtung habe der Beschwerdeführer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht entsprochen. Abgesehen vom Auslandsgeschäft seien im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung rund 18 bis 20 % der Bankverbindlichkeiten (Minderung von 11 Mio. S auf 9 Mio. S) und 23 % der Lieferverbindlichkeiten (Minderung von 20,2 Mio. S auf 15,5 Mio. S) getilgt worden. Daneben seien die Abgabenschulden von einem bestehenden Abgabenguthaben vor Durchführung der erwähnten abgabenbehördlichen Prüfung nach der Selbstanzeige auf 1,6 Mio. S angestiegen, wovon lediglich 250.000 S 15 %) entrichtet worden seien. Durch die Inkassovereinbarungen mit der Bank, bei denen zusätzlich nur geringfügige Beträge für andere Dispositionen verblieben seien, habe sich der Beschwerdeführer ähnlich einer Mantelzession selbst jeder Möglichkeit beraubt, andere Verbindlichkeiten zu erfüllen. Er habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die aus den Verkäufen einlangenden Mittel anteilig zur Befriedigung aller Gläubiger verwendet werden. Zudem habe der Beschwerdeführer trotz der angespannten finanziellen Lage der GmbH weitere Verbindlichkeiten für ein Auslandsgeschäft in Höhe von 7,7 Mio. S aufgenommen. Auch dies weise auf die mangelnde Sorgfalt des Beschwerdeführers hin. Die Haftung des Beschwerdeführers sei lediglich insofern zu Unrecht in Anspruch genommen worden, als durch Buchungen zugunsten des Abgabenkontos der Primärschuldnerin nunmehr eine Minderung des Abgabenrückstandes in Höhe von 9.478 S eingetreten sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die GmbH die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft. Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, soferne dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 96/15/0049).
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 98/14/0142).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann es auf sich beruhen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch ein Verschulden im Zusammenhang mit der Überwachung der von ihm mit Buchhaltungsaufgaben betrauten Personen zur Last legen durfte. Unbestritten wurde die fehlerhafte Selbstberechnung von Umsatzsteuern und Normverbrauchsabgaben des Jahres 1994 nämlich zu einem Zeitpunkt aufgedeckt (und wurden die Abgaben bescheidmäßig vorgeschrieben), als die GmbH noch über liquide Mittel verfügte, was aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen (betreffend die bis zum verzeichneten Einnahmen und Ausgaben) hervorgeht. Solcherart durfte die belangte Behörde auch dann von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgehen, wenn die (nach Ansicht des Beschwerdeführers zunächst unverschuldet verkürzten) Selbstbemessungsabgaben nach Entdeckung der Verkürzung schlechter behandelt wurden als die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dem angefochtenen Bescheid liege eine unrichtige Berechnung der Quoten zu Grunde. Hätte die belangte Behörde Veränderungen beim Neuwagenbestand berücksichtigt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass für den Zeitraum bis die Lieferantenverbindlichkeiten nicht ab- sondern aufgebaut worden seien. Ähnliches gelte für die Bankverbindlichkeiten, deren Abbau im Zeitraum bis lediglich rund 550.000 S betragen habe; somit etwa 5 % und nicht - wie im angefochtenen Bescheid dargelegt - 18 %. Die belangte Behörde sei daher zu Unrecht von einer Benachteiligung des Abgabengläubigers (die Abgabenverbindlichkeiten seien zu rund 15 % beglichen worden) ausgegangen.
Dieses Vorbringen lässt zunächst außer Acht, dass der Geschäftsführer - wie oben ausgeführt - nur dann nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, wenn er nachweist, dass die zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Das Erfordernis zur Errechnung einer entsprechenden Quote lastet demnach auf dem Vertreter, nicht aber auf der Behörde (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0080).
Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, Saldenlisten zu den bereits mehrfach genannten Stichtagen vorzulegen. Welche liquiden Geldmittel dem Beschwerdeführer zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der strittigen Abgaben (allenfalls im Zeitpunkt des späteren Hervorkommens zunächst unverschuldet verkürzter Selbstbemessungsabgaben) zur Verfügung gestanden sind, geht daraus nicht hervor. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht dargetan, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre. Zudem übersieht der Beschwerdeführer mit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Quotenberechnung, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung nicht nur auf die (aliquote) Begleichung von Verbindlichkeiten bezieht. Vielmehr kann eine Privilegierung von Gläubigern auch in der Barzahlung laufender Betriebsaufwendungen - auch wenn dies für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig ist - bestehen. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gläubigergleichbehandlung hätte daher die von der Gesellschaft getätigten Bargeschäfte gleichfalls mit einbeziehen müssen (vgl. u.a. das schon angeführte hg. Erkenntnis vom ). Überdies lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum so genannten "Typenschein-Inkasso" ("zur freien Verfügung stand nur die Gewinnspanne") erkennen, dass die Lieferanten der Fahrzeuge zur Gänze befriedigt und daher jedenfalls gegenüber dem Abgabengläubiger bevorzugt wurden.
Was die Lohnsteuer anlangt ergibt sich aus § 78 Abs. 3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber, wenn die Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Der Beschwerdeführer hat - trotz entsprechenden ausdrücklichen Vorhaltes - in keiner Phase des Verwaltungsverfahrens auch nur behauptet, die laufenden Gehälter bis zur Konkurseröffnung nicht (zur Gänze) ausbezahlt zu haben. Wird in einem solchen Fall Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0227, mit weiteren Nachweisen).
Insgesamt kann der belangten Behörde daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie zur Feststellung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe die ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten zur Entrichtung der durch die abgabenbehördlichen Prüfung festgesetzten Nachforderungen sowie der laufenden Abgaben schuldhaft verletzt.
Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde enthält die Beschwerde keine Begründung. Der Verwaltungsgerichtshof kann angesichts der Bestimmung des § 260 BAO (Haftungsbescheide sind in der abschließenden Aufzählung jener Fälle, die in den Zuständigkeitsbereich des Berufungssenates fallen, nicht enthalten) nicht erkennen, dass die Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz für die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers nicht zuständig gewesen wäre.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am