VwGH vom 29.06.1999, 98/14/0166

VwGH vom 29.06.1999, 98/14/0166

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der K-Ges.m.b.H. & Co. KG. in K, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Mag. Dr. Ernst Denk und Dr. Roderich Jakobi, Rechtsanwälte in Wien I, Führichgasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom , Zl. RV-038.94/1-T7/94, betreffend Umsatzsteuer für 1990 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Liftunternehmen in K.

Anlässlich einer im Jahr 1993 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Streitjahre vertrat der Prüfer die Auffassung, nach dem zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und der Gemeinde und dem Fremdenverkehrsverband K andererseits abgeschlossenen Abtretungsvertrag liege insofern ein Leistungsaustausch vor, als sich die Beschwerdeführerin als Gegenleistung für die Übernahme der im Vertrag unter Punkt VII. und VIII. angeführten Kosten (je ein Drittel der für die Dienstbarkeitsgeber aufzuwendenden Entschädigungen sowie Kostenbeteiligung am Schibusverkehr) durch die Gemeinde und den Fremdenverkehrsverband K im Punkt XIV. des Vertrages verpflichtet habe, nach Maßgabe der Gesetzeslage und den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Bahn den Liftbetrieb sowohl im Sommer als auch im Winter unter Berücksichtigung der Schneelage aufrecht zu erhalten.

Der im Bericht des Prüfers genannte Abtretungsvertrag vom wurde zwischen der Gemeinde. und dem Fremdenverkehrsverband K als Verkäufer und HS als Käufer geschlossen und betraf die Übertragung der Kommanditanteile der Verkäufer an der Beschwerdeführerin und ihrer Geschäftsanteile an der Komplementär Ges.m.b.H. der Beschwerdeführerin auf HS. Die für den Beschwerdefall wesentlichen Punkt VII., VIII., XIV., XV., XIX. und XX. haben folgenden Inhalt:

"VII.

Die Vertragsteile vereinbaren, dass die für die Dienstbarkeitsgeber aufzuwendenden Entschädigungen, und zwar sowohl für die bestehenden Verträge und deren Verlängerungen als auch noch künftig auf Gemeindegebiet K zusätzlich abzuschließenden Verträge je zu einem Drittel (1/3) von den Vertragsparteien getragen werden. Die Abrechnung über diese Zahlungen ist von der KG jährlich jeweils zum Jahresende den Vertragsparteien vorzulegen und sind diese verpflichtet, diese Beträge binnen 14 Tagen an KG einzubezahlen.

VIII.

Die Vertragsparteien vereinbaren weiters, sich an den Kosten eines von der KG einzurichtenden Schibusverkehr mit einem Betrag von jährlich maximal S 600.000,--

(in Worten: Schilling sechshunderttausend) (wertgesichert) zu beteiligen, wobei jeder der Vertragsteile einen Betrag von maximal S 200.000,-- (in Worten: Schilling zweihunderttausend) hiezu beizutragen hat.

Die Abrechnung über die Aufwendungen für den Schibus erfolgt analog zur Abrechnung über die Aufwendung für die Dienstbarkeiten, Punkt VII.

Dieser Betrag von S 600.000,-- (in Worten: Schilling sechshunderttausend) ist nach dem Abgabepreis für Dieseltreibstoff der Tankstellen im Bereich K - B zum Stichtag wertzusichern. Dieser Betrag erhöht sich im gleichen prozentuellen Ausmaß, als der Dieselpreis an den in diesem Raum vorhandenen Tankstellen steigt oder fällt, wobei bei Preisdifferenzen zwischen einzelnen Tankstellen der Preis der billigsten Tankstelle heranzuziehen ist. Die Abrechnung hinsichtlich dieser Wertsicherung wird jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres durch die KG für das jeweils abgelaufene Jahr vorgenommen und sind von den Vertragsparteien die sich daraus ergebenden jeweiligen Erhöhungen binnen 14 Tagen nach deren Bekanntgabe zur Einzahlung zu bringen.

...

XIV.

Der Käufer verpflichtet sich, nach Maßgabe der Gesetzeslage und den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Bahn den Liftbetrieb sowohl im Sommer als auch im Winter unter Berücksichtigung der Schneelage aufrecht zu erhalten.

XV.

Sollte die L-Alpe erschlossen werden, verpflichtet sich der Käufer, trotzdem den Sitz der Gesellschaft in K zu belassen.

...

XIX.

Der Käufer verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, die seinerzeit unbebauten Grundstücke an der Tal-, Mittel- und Bergstation, die einen Bestandteil der Anlagen der Bergbahn darstellen, nach einer Liquidierung der Bergbahn der Gemeinde und dem FVV um den Betrag von S 10,-- (in Worten: Schilling zehn) zurückzustellen. Sollten Gemeinde und FVV diese Grundstücke weiterveräußern, räumt die Gemeinde Herrn Dir. S oder seinem Rechtsnachfolger das Vorkaufsrecht ein.

XX.

Der Käufer verpflichtet sich, für den Fall, dass die Dienstbarkeitsverträge mit allen dzt. Grundbesitzern, ausgenommen Agrargemeinschaft L, auf Bestandsdauer der Anlagen abgeschlossen werden können, die K-Bergbahn innerhalb der nächsten fünf Jahre weiter auszubauen bzw. technisch wesentlich zu verbessern, sofern die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gesellschaft hiefür gegeben sind.

..."

Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre.

In der dagegen erhobenen Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, der Abtretungsvertrag sei nicht von ihr, sondern von HS geschlossen worden. Die im Vertrag vereinbarte Beitragsleistung der Gemeinde und des Fremdenverkehrsverbandes K sei nicht von der von HS abgegebenen Patronatserklärung in Art. XIV. sowie deren Erfüllung abhängig gewesen. Es liege daher kein Leistungsaustausch und damit kein steuerpflichtiger Umsatz vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides vertrat sie die Auffassung, die Zuschüsse auf Grund des Vertrages vom , den HS als bestimmender Kommanditist der Beschwerdeführerin geschlossen habe, seien als Entgelt für die Leistungen der Beschwerdeführerin an die Zuschussgeber anzusehen. Der Vertrag enthalte nicht bloß - auch bei echten Subventionen vorkommende - Bedingungen. HS als bestimmender Kommanditist habe sich zum Betrieb (Punkt XIV.), zur Belassung des Sitzes der Gesellschaft in K (Punkt XV.), Zurückübertragung der Grundstücke für den Fall der Liquidierung der Bahn (Punkt XIX.) und zum Ausbau und zur Verbesserung der Bahn (Punkt XX.) verpflichtet. HS als bestimmender Mehrheitsgesellschafter der KG sei maßgeblicher Einfluss auf deren Geschäftsführung zugestanden. Die Beschwerdeführerin sei den Verpflichtungen auch zur Gänze nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches, der zur Annahme eines steuerbaren Umsatzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 führt, ist, ob Leistung und Gegenleistung in einem inneren Zusammenhang im Sinne einer gegenseitigen Abhängigkeit stehen. Das heißt, die Leistung wird erbracht, um die Gegenleistung zu erhalten, diese wiederum wird bewirkt, um die Leistung zu erhalten. Liegt - wie im vorliegenden Fall - ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Zuschuss durch den Dritten und dem fremden Leistungsaustausch (hier zwischen der Beschwerdeführerin und den Benützern der Lifte) nicht vor, so muss geprüft werden, ob ein Leistungsaustausch zwischen dem Zuschussempfänger und dem Zuschussgeber vorliegt. Im Allgemeinen ist es nicht üblich, Zuwendungen unentgeltlich zu gewähren. Nur dann, wenn weder ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch zwischen fremden Personen, noch eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber vorliegt, stellt der Zuschuss eine Prämie dar, die dem Unternehmer gegeben worden ist, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen, und daher als öffentliche Subvention und nicht als Entgelt für empfangene Güter oder Leistungen anzusehen ist (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom , 95/14/0084, und vom , 97/14/0100, jeweils mwN).

Ausgehend von dieser Rechtslage kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie in der Erbringung der vereinbarten Leistungen durch die Gemeinde und den Fremdenverkehrsverband K einerseits und durch die Beschwerdeführerin andererseits einen Leistungsaustausch im Sinne des zuvor Gesagten angenommen hat. Für die Gemeinde und den Fremdenverkehrsverband K hätte kein wirtschaftlicher Grund und keine Verpflichtung für die von ihnen geleisteten Zahlungen bestanden, wenn nicht auch die Beschwerdeführerin ihre Verpflichtung erfüllt hätte, nämlich die Aufrechterhaltung des Liftbetriebes, an dem auch die Gemeinde und der Fremdenverkehrsverband K aus auf der Hand liegenden Gründen interessiert waren.

Aus dem im Mittelpunkt der Beschwerdeausführungen stehenden Umstand, dass im Abtretungsvertrag nicht die Beschwerdeführerin als Vertragspartei aufscheint, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil HS zwar nicht vertretungsbefugtes Organ der Beschwerdeführerin war, auf Grund der Abtretung der Mehrheitsanteile an der Beschwerdeführerin und der Komplementär Ges.m.b.H. aber allen Beteiligten klar sein musste, dass er seinen geschäftlichen Willen innerhalb der Beschwerdeführerin werde durchsetzen können. Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch die im Vertrag vorgesehenen Leistungen erbracht und die darin vorgesehenen Leistungen der Gemeinde und des Fremdenverkehrsverbandes K durch Ausstellen entsprechender Rechnungen im eigenen Namen eingefordert, womit deutlich wird, dass die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den scheidenden Mehrheitsgesellschaftern und HS sich auf die Beschwerdeführerin bezogen haben.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am