VwGH vom 22.01.2004, 98/14/0165
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des G P in B, vertreten durch Dr. Florian Lackner, Dr. Gerhard Holzinger und Dr. Monika Holzinger, Rechtsanwälte in 5280 Braunau, Stadtplatz 36, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. RV74/1-7/1998, betreffend Einkommensteuer 1993 bis 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielt als Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Anlässlich einer die Jahre 1993 bis 1995 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde hinsichtlich mehrerer vom Beschwerdeführer gebraucht angeschaffter Kraftfahrzeuge festgestellt, dass ein Teil der Anschaffungskosten repräsentativ veranlasst sei. Dabei ging der Prüfer von angemessenen Anschaffungskosten (inkl. USt und NOVA) in Höhe von 467.000 S aus und vertrat die Ansicht, dass bei gebraucht angeschafften Fahrzeugen die repräsentative Komponente eines Fahrzeuges an Hand der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges zu bestimmen sei. Eine Kürzung um eine repräsentative Komponente sei grundsätzlich dann vorzunehmen, wenn der Neupreis des jeweiligen Fahrzeuges den Betrag von 467.000 S übersteige. Nur bei Fahrzeugen, die mehr als fünf Jahre nach ihrer Erstzulassung angeschafft würden, seien zur Beurteilung ihres repräsentativen Charakters die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens maßgeblich. Die gegenständlichen Fahrzeuge seien ein bis zwei Jahre nach der jeweiligen Erstzulassung vom Beschwerdeführer erworben worden, sodass die seinerzeitigen Neupreise zur Beurteilung der unter dem Gesichtspunkt des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 auszuscheidenden Repräsentationskomponente heranzuziehen seien.
Solcherart ermittelte der Prüfer für den im September 1993 um 642.105 S angeschafften Mercedes E 500 (Neupreis 1,376.000 S) eine Repräsentationskomponente von 195 % auf Basis angemessenen Neupreises von 467.000 S; für den im März 1995 um 847.253 S erworbenen Audi A8 4,2 Quattro eine auf Repräsentation entfallende Komponente von 114 % (Neupreis 1 Mio. S) und für den im Juni 1995 um 422.229 S angeschafften BMW 525 tds Touring eine solche von 7 % (Neupreis 498.000 S). Entsprechend den festgestellten "Luxustangenten" seien - so die Prüfer - die geltend gemachten Absetzbeträge für Abnutzung sowie die "wertabhängigen" Kosten (Kaskoversicherung, Zinsen) zu kürzen.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ für die Jahre 1993 bis 1995 nach Wiederaufnahme der Verfahren geänderte Sachbescheide. Auch bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1996 verminderte das Finanzamt unter Hinweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung die geltend gemachten Fahrzeugkosten um die neu berechneten Luxustangenten.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, "überhöhte Aufwendungen" lägen nur insoweit vor, als die tatsächlichen Anschaffungskosten der Gebrauchtwagen den als angemessen anzusehenden Betrag von 467.000 S übersteigen würden. Eine darüber hinausgehende Kürzung sei gesetzlich nicht gedeckt. Werde ein "teures" Kraftfahrzeug gebraucht angeschafft und seien die tatsächlichen Anschaffungskosten "dementsprechend niedrig", lägen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung keine unangemessenen Aufwendungen vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und maßgebliche Literaturmeinungen als unbegründet ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt u.a. für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich ein teurer Personenkraftwagen nicht nur als gegenüber einem billigeren sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer; im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 kann der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendungen für Personenkraftwagen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Ein solcher Anteil des Repräsentationsaufwandes an den Aufwendungen für Personenkraftwagen ist von der Abgabenbehörde im Schätzungsweg unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 184 BAO zu ermitteln (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 92/15/0144, mit weiteren Nachweisen).
Zur Höhe der als angemessen zu wertenden Anschaffungskosten hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 97/13/0207, ausgeführt, dass - bezogen auf das Jahr 1991 - Anschaffungskosten eines Pkw in Höhe von 467.000 S (inklusive der umsatzsteuerrechtlich nicht abzugsfähigen Mehrwertsteuer) den betrieblichen Erfordernissen - unter Vernachlässigung der Repräsentationstangente - genügten.
Unter dem Gesichtspunkt "fehlender Bescheidbegründung" rügt der Beschwerdeführer, die von der belangten Behörde angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes enthielten keine Aussagen zur hier strittigen Frage der "Luxustangente bei gebrauchten Fahrzeugen". Solcherart lasse der angefochtene Bescheid eine tragfähige Begründung vermissen.
Nach dem Erkenntnis vom , 93/14/0049, ist das Ausmaß der repräsentativen Veranlassung in Ansehung der AfA anschaffungsbezogen zu beurteilen und unterliegt in der Folge keiner Änderung. Dass die AfA-Bemessungsgrundlage keine Änderung erfahren könne, hat der Verwaltungsgerichtshof auch in den von der belangten Behörde angeführten Erkenntnissen vom , 92/15/0228, vom , 95/15/0017, sowie dem Erkenntnis vom , 97/13/0207, ausgesprochen.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass sich diese Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit der Anschaffung von Gebrauchtfahrzeugen beschäftigen, sondern lediglich die Aussage enthalten, dass die im Zeitpunkt der Anschaffung als angemessen zu betrachtenden Aufwendungen auch in den Folgejahren der Abschreibung zu Grunde zu legen sind und keine Valorisierung erfahren können.
Dennoch erweist sich die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (und erkennbar auch vor dem Verwaltungsgerichtshof) vertretene Ansicht, auch für Gebrauchtfahrzeuge seien Anschaffungskosten bis zu einem Betrag von 467.000 S noch als angemessen anzusehen, als verfehlt, weil auch ein Luxusfahrzeug seine Luxustangente nicht dadurch verliert, dass es gebraucht angeschafft wird.
Der Anteil des Repräsentationsaufwandes an den Aufwendungen für einen Gebrauchtwagen ist wie jener für einen Neuwagen im Schätzungsweg unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 184 BAO zu ermitteln. Die belangte Behörde ist dabei in typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass das Ausmaß der repräsentativen Veranlassung für die Anschaffung eines bestimmten Personenkraftwagens im Vergleich des Neupreises des Gebrauchtwagens mit dem Neupreis eines den betrieblichen Erfordernissen gleichfalls - nicht aber einem Repräsentationsbedürfnis - gerecht werdenden Fahrzeuges zutreffend zum Ausdruck kommt. Den so ermittelten Prozentsatz hat sie auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Beschwerdeführers angewandt. Dieser grundsätzlich nicht als unschlüssig zu erkennenden Schätzungsmethode hält das Beschwerdevorbringen nichts entgegen.
Da sich die Beschwerde inhaltlich nur gegen die Berechnung der gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 von den Anschaffungskosten auszuscheidenden Repräsentationskomponente wendet, eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung aber nicht aufzeigt, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am