zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 26.04.1993, 90/10/0209

VwGH vom 26.04.1993, 90/10/0209

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/10/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des Dipl. Ing. S in D, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in B,

1. (zu Zl. 90/10/0209) gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die im Auftrag der BH Bregenz ab dem durchgeführten Entfernungsmaßnahmen, sowie

2. (zu Zl. 91/10/0179) gegen den Bescheid der Vlbg LReg vom , Zl. IVe-223/81, betr Kosten der Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Bregenz ab dem durchgeführten Entfernungsmaßnahmen wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Vorgeschichte der Beschwerdefälle auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/10/0046, und vom , Zl. 90/10/0003, verwiesen. Für die vorliegenden Beschwerdefälle erscheint folgender Sachverhalt wesentlich:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (in der Folge: BH) vom wurde dem Beschwerdeführer lt. Spruchpunkt II. gemäß §§ 12 Abs. 2 und 4 des Landschaftsschutzgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1982, aufgetragen, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides auf den Grundstücken Gp. 2516 und 2524, KG. X, wiederum den rechtmäßigen ursprünglichen Zustand dadurch herbeizuführen, daß die Schüttung unter äußerster Sorgfalt vollständig abgetragen wird und die vorhandene unbeschüttete Restfläche und die derzeit überschüttete Vegetationsdecke zusammen mit dem darunter anstehenden Boden möglichst unversehrt erhalten bleiben bzw. wiederhergestellt werden.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid vom keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH.

Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten; dieser wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom , Zl. 88/10/0046, als unbegründet ab.

Da der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Leistungsfrist ungenützt verstreichen ließ, wurde ihm mit Erledigung der BH vom die Ersatzvornahme vorerst angedroht.

Mit Bescheid der BH vom erfolgte gemäß § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) die Anordnung der Ersatzvornahme samt Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten in Höhe von S 240.000,--.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid vom keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof wies auch diese Beschwerde mit Erkenntnis vom , Zl. 90/10/0003, als unbegründet ab.

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, daß der auf dem Gelände stehende Gittermast bei Entfernung des Materials in seiner Stabilität gefährdet wäre, und nach Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen vom erließ die Vorarlberger Landesregierung am einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 68 Abs. 2 (AVG) wird der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. ..., von Amts wegen wie folgt abgeändert:

Die im Spruchpunkt II. des Bescheides der

Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom , Zl. ... ,

verfügte Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 12 Abs. 2 und 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, gilt mit folgenden Einschränkungen:

1. Im Umkreis von 10 m vom Mastmittelpunkt des Gittermastes auf der Gp. 2516, KG. X, sowie auf jenen Teilen der Aufschüttungsfläche, die weniger als 5 m Abstand vom Bankett der B-Straße aufweisen, muß das aufgeschüttete Material nicht entfernt werden.

2. Soweit erforderlich, kann innerhalb eines höchstens 2 m breiten Grundstreifens entlang der östlichen Grenze der Gp. 2524, KG. X, eine Abböschung gegenüber dem höherliegenden Nachbargrundstück hergestellt werden."

Nach Wiedergabe des § 68 Abs. 2 AVG verwies die Landesregierung in der Begründung ihres Bescheides auf die Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen, woraus sich ergäbe, daß in einem Radius von rund 10 m um den Mastmittelpunkt des Gittermastes auf der Gp. 2516, KG. X, die Aufschüttung nicht entfernt werden solle, da das Schüttmaterial im Nahbereich des Mastes zu dessen Standsicherheit diene und einer Schrägstellung entgegenwirke. Hinsichtlich der Entfernung der Aufschüttungen entlang des Sportplatzes der Gemeinde Y sowie der B-Straße könnte eine Entfernung des aufgeschütteten Materials zu Ausgleichsbewegungen im Untergrund entlang der B-Straße sowie des Sportplatzes führen. Deshalb sollte auch hier im Zuge der Entfernung der Aufschüttung ein Sicherheitsabstand zur Straße sowie zum Sportplatz von rund 5 m eingehalten werden. Da die der Gp. 2524 im Osten angrenzenden Grundstücke höher als die Grundparzelle gelegen seien, werde dieser Höhenunterschied durch eine Böschung in einer Breite von 2 m auszugleichen sein. Damit werde auch der vom geologischen Amtssachverständigen geforderte Sicherheitsabstand eingehalten. Da dem Beschwerdeführer aus dem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom keine Rechte erwachsen seien und die Stellungnahme des Amtssachverständigen für ausreichend und schlüssig erachtet werde, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Ab erfolgte durch eine von der BH beauftragte Bauunternehmung die Entfernung und Deponierung des auf den genannten Grundstücken angeschütteten Materials.

Mit Bescheid der BH vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 VVG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den Betrag in der Höhe von S 580.785,08 als Ersatz für die mit Bescheid der BH vom angeordnete und zwischenzeitlich durchgeführte Ersatzvornahme abzüglich des bereits rechtskräftig vorgeschriebenen Betrages in Höhe von S 240.000,--, sohin den Restbetrag von S 340.785,08 auf ein näher genanntes Konto der BH zu überweisen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer dem mit rechtskräftigem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vorgeschriebenen Entfernungsauftrag innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist nicht nachgekommen, weshalb gegen ihn das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet worden sei. Nach erfolgter Androhung der Ersatzvornahme sei diese angeordnet und gleichzeitig der Auftrag erteilt worden, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme einen Betrag in der Höhe von S 240.000,-- an die BH zu überweisen. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom als unbegründet abgewiesen worden. Daraufhin habe die BH die Ersatzvornahme durch eine befugte Firma durchführen lassen. Bei der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes seien Kosten in der Höhe von insgesamt S 580.785,08 entstanden. Damit verbleibe ein noch offener Abrechnungsbetrag in der Höhe von S 340.785,08.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, wobei er im wesentlichen die Auffassung vertrat, daß der Titelbescheid vom (d. h. der Entfernungsauftrag der BH, bestätigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom ) durch den rechtskräftigen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 7. März (gemeint wohl: Mai) 1990 "wesentlich abgeändert" worden sei. Die Verfügung der Vollstreckung dieses abgeänderten Bescheides sei bisher nicht erfolgt. Mit dem Bescheid der BH vom würde nun der Ersatz der Kosten einer Amtshandlung auferlegt, deren Berechtigung bisher noch gar nicht bescheidmäßig feststehe und deren bescheidmäßige Vorschreibung noch gar nicht erfolgt sei. Die Behörde erfülle auch die Voraussetzungen eines ordentlichen Kaufmannes nicht, da sie bei Anordnung der Ersatzvornahme zunächst von Kosten in der Höhe von S 240.000,-- ausgegangen sei, nunmehr jedoch - offenbar ohne vorherige bindende Kalkulation - Kosten in der Höhe von S 580.000,-- akzeptiere. Richtigerweise hätte die Erstbehörde bereits vor Auftragsvergabe ein exaktes und abschließendes Offert einholen müssen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der BH bestätigt. Nach der Begründung sei der "Titelbescheid vom " durch den rechtskräftigen Bescheid vom überhaupt nicht berührt worden, da mit diesem Bescheid ein Antrag des Beschwerdeführers vom auf Wiederaufnahme des Wiederherstellungsverfahrens als verspätet zurückgewiesen worden sei. Ein Konnex zum Titelbescheid sei daher nicht erkennbar.

Mit Beschluß vom , B 1057/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Bregenz ab dem erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit Beschluß vom dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In seiner auftragsgemäß ergänzten, zu Zl. 90/10/0209 protokollierten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof solle feststellen, daß die BH Bregenz durch das ihr zuzurechnende, ohne bescheidmäßige Grundlage erfolgte, sich also als unzulässige faktische Amtshandlung darstellende Verhalten, dadurch in das Eigentum des Beschwerdeführers eingegriffen habe und eingreife, daß sie die auf den Grundstücken 2516 und 2524, KG. X, gelagerten Materialien abtransportiert und auf einer fremden Deponie endgelagert habe.

Mit Beschluß vom , B 522/91, lehnte der Verfassungsgerichtshof auch die Beschwerde gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom ab und trat diese mit Beschluß vom dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In der auftragsgemäß ergänzten, zu Zl. 91/10/0179 protokollierten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Erledigung beschlossen und darüber erwogen:

1. Beschwerde zu Zl. 90/10/0209

Gemäß dem im Beschwerdefall anzuwendenden Art. 131a B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person diese Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, der ursprüngliche Titelbescheid der BH vom 20. (richtig: 9.) Dezember 1986 (der mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom bestätigt wurde) sei durch den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom "hinfällig" geworden. Hinsichtlich dieses nunmehr zu vollstreckenden Bescheides vom liege keine Verfügung über die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens oder die Durchführung der Ersatzvornahme vor. Die Maßnahmen der BH beruhten also nicht auf einem gültigen Titelbescheid und stellten sich daher als gesetzlose faktische Amtshandlungen dar.

Zutreffend ist an diesem Vorbringen, daß Vollstreckungshandlungen, welche ohne vorangegangene Verfahren (vgl. VfSlg. 3648/1959) oder vor Zustellung, und damit Erlassung, einer Vollstreckungsverfügung (vgl. VfSlg. 7458/1974) durchgeführt werden, Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 144 B-VG darstellen (vgl. VfSlg. 8752/1980). Insofern ist auch eine Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131a B-VG zulässig.

Demgegenüber können Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, als sogenannte "faktische Amtshandlungen" gewertet werden (vgl. z.B. Funk, Die Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, in: FS

Hellbling (1981) 199, unter Hinweis auf VfSlg. 7514/1975).

Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde - in Bestätigung des Bescheides der BH vom - mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom ein rechtskräftiger Entfernungsauftrag erlassen.

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom wurde - in Bestätigung des Bescheides der BH vom - die Ersatzvornahme angeordnet und ein Auftrag zur Kostenvorauszahlung in Höhe von S 240.000,-- erlassen. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom wurde allerdings unter Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG der im Instanzenzug ergangene Entfernungsauftrag vom von Amts wegen dahin abgeändert, daß die Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in zwei Punkten eingeschränkt wurde.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, daß aufgrund der - von ihm angeregten (vgl. z.B. sein in den Verwaltungsakten der BH, II. Teil, unter der ONr. 56 ff erliegendes Schreiben vom ) - Einschränkung des Titelbescheides ein neuerliches Vollstreckungsverfahren erforderlich gewesen wäre, so kann ihm dabei nicht gefolgt werden.

Zunächst ist darauf zu verweisen, daß nach § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden können.

Aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei ab- oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, ist im Sinne des § 68 Abs. 2 leg. cit. niemandem ein Recht erwachsen. Wesentlich ist dabei, daß die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei nicht verschlechtert werden darf (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0010).

Diese Voraussetzungen treffen auf den (pflichtenbegründenden) Entfernungsauftrag vom zu. Da die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht, die auf den genannten Grundstücken befindliche Schüttung ZUR GÄNZE zu entfernen, durch den Bescheid vom dem Umfang nach EINGESCHRÄNKT worden ist, wurde dadurch seine Rechtsstellung nicht verschlechtert. Die im seinerzeitigen, rechtskräftigen Entfernungsauftrag normierten Pflichten des Beschwerdeführers wurden, soweit sie nicht durch die Einschränkung aufgehoben worden sind, nach dem klaren Wortlaut des Spruches (unter Bezugnahme auf den Bescheid der BH vom ) sowie nach Zweck und Inhalt des auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Abänderungsbescheides vom nicht neu begründet, sondern blieben im eingeschränkten Umfang aufrecht.

Die Vollstreckungsverfügung vom deckte stets (auch) die unverändert aufrecht gebliebene, wenn auch mit Bescheid vom eingeschränkte Entfernungspflicht des Beschwerdeführers ab. Der Durchführung eines neuerlichen Vollstreckungsverfahrens (Androhung und nachfolgende bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme) bedurfte es daher nicht.

Die im Auftrag der BH ab dem durchgeführten und daher ihr zuzurechnenden Entfernungsmaßnahmen erweisen sich somit als Maßnahmen, die aufgrund vorangegangener vollstreckbarer Bescheide durchgeführt wurden. Sie können daher im Sinne der weiter oben dargestellten Rechtsprechung nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden. Daher ist die Beschwerde unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. gebildeten Senat mit Beschluß zurückzuweisen war.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe im Rahmen der Entfernungsmaßnahmen vermögenswertes Material des Beschwerdeführers nicht nur bescheidlos enteignet, sondern auch in verschwenderischer Weise auf einer Bauschuttdeponie endgelagert, ist darauf zu verweisen, daß diese Maßnahmen nur unselbständige Teilmaßnahmen der der Vollstreckung dienenden Maßnahmen darstellen, die ihre Deckung in der Vollstreckungsverfügung finden. Einer näheren Umschreibung dieser Maßnahmen in der Vollstreckungsverfügung bedurfte es im gegebenen Zusammenhang nicht.

2. Zu Zl. 91/10/0179 erhobene Beschwerde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 VVG aufgetragen, für die duchgeführte Ersatzvornahme einen Restbetrag in der Höhe von S 340.785,08 zu bezahlen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorschreibung der Kosten bei Ersatzvornahme ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, nicht aber eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 VVG. Die Berufung ist daher nicht auf die in § 10 Abs. 2 VVG bezeichneten Gründe beschränkt. Die belangte Behörde muß sich daher mit dem Berufungsvorbringen, soweit es auf die Vorschreibung der Kosten Bezug nimmt, auseinanderzusetzen und allenfalls notwendige Ermittlungen von Amts wegen durchführen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 311/76).

Der Beschwerdeführer wurde zunächst mit Schreiben der BH vom unter Hinweis auf die erfolgte Ersatzvornahme und die dabei entstandenen Kosten aufgefordert, den in Rechnung gestellten Betrag zu überweisen. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, erfolgte mit Bescheid der BH vom eine bescheidmäßige Kostenvorschreibung. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß die ihm auferlegte Verpflichtung durch den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom wesentlich abgeändert worden und eine Vollstreckungsverfügung hinsichtlich dieses Bescheides bisher noch nicht ergangen sei. Der Kostentragungsbescheid beruhe daher nicht auf einer bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme. Bezüglich der Höhe der Kosten wirft der Beschwerdeführer der Behörde vor, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorgegangen zu sein, da sie bei einer Kostenvorauszahlung in der Höhe von S 240.000,-- - offenbar ohne vorherige bindende Kalkulation - Gesamtkosten in der Höhe von S 580.000,-- akzeptiert habe.

In seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wiederholt der Beschwerdeführer im wesentlichen dieses Vorbringen und behauptet ferner, eigene Grundstücke als Schüttfläche angeboten zu haben. In diesem Fall wären keine Deponiegebühren angefallen. Seiner Ansicht nach hätten auch die Modalitäten der Ersatzvornahme exakt bescheidmäßig festgelegt werden müssen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, trägt der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG zwar insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muß, daß die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt sich auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte. Dem Verpflichteten können keine Ersatzleistungen auferlegt werden, die außerhalb des Rahmens einer rechtmäßigen Vollstreckung entstanden sind (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0068). So kann eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme etwa dann nicht angenommen werden, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellten Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist (vgl. VwSlg. 3303/A) oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, daß die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 85/05/0004).

Daß die dem Beschwerdeführer auferlegten Ersatzleistungen aufgrund einer rechtmäßigen Vollstreckung entstanden sind, ergibt sich bereits aufgrund der Ausführungen zu Punkt 1. Unrichtig ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe ohne vorherige bindende Kalkulation überhöhte Kosten der Ersatzvornahme akzeptiert. Bereits in dem die Ersatzvornahme verfügenden Bescheid der BH vom , mit dem eine Kostenvorauszahlung in Höhe von S 240.000,-- verfügt wurde, hat die Behörde in der Begründung darauf hingewiesen, daß der Vorauszahlungsbetrag nach den derzeitigen Transport- und Deponiesätzen ca. DIE HÄLFTE der entstehenden Kosten decken wird. Nach Lage der Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführer von der BH auch mehrmals aufgefordert (vgl. z.B. die Schreiben vom 20. Februar und , OZlen. 53 und 87 des Verwaltungsaktes, II. Teil), geeignete Grundstücke bekanntzugeben, auf welchen das zu entfernende Material umgelagert werden könne. Diese Aufforderungen hat der Beschwerdeführer allerdings unbeantwortet gelassen.

Daß die in Rechnung gestellten Leistungen von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden sind, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist nach Lage der Verwaltungsakten auch nicht ersichtlich.

Substantiierte Ausführungen in der Richtung, daß für die belangte Behörde auch der Abtransport des entfernten Materials auf eine andere, näher gelegene Deponie möglich gewesen wäre, wodurch sich geringere Kosten ergeben hätten, werden vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Die Beschwerdeausführungen sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Durch die Aufrechterhaltung der einschlägigen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 11 VVG werden die Normbedenken, die dem Verfassungsgerichtshof vorlagen und die dieser derart wertete, daß er die Behandlung der Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussichten ablehnte (Art. 144 Abs. 2 erster Satz erster Fall B-VG), nunmehr in unveränderter Form an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen. Da sich solcherart für den Verwaltungsgerichtshof keine dem Verfassungsgerichtshof nicht bereits bekannten Aspekte eröffnen, im übrigen auch der Verwaltungsgerichtshof keine Normbedenken hegt, besteht für ihn kein Anlaß, beim Verfassungsgerichtshof einen Prüfungsantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 erster Satz B-VG zu stellen.

Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Für die bereits im Verfahren zu Zl. 90/10/0209 vorgelegten Verwaltungsakten konnte ein weiterer Kostenersatz nicht zuerkannt werden.