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VwGH vom 28.05.2002, 98/14/0157

VwGH vom 28.05.2002, 98/14/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in V, Münzgasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat) vom , Zl. RV 480/5-7/98, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 sowie Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer des Streitjahres 1995 unter Berücksichtigung von Sonderausgaben (Lebensversicherungsprämien von 31.180 S und Kirchenbeiträge von 1.000 S) festgesetzt. Für die beiden in Graz studierenden Söhne Peter R. und Siegfried D. wurden die Pauschbeträge gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 sowie für das nicht haushaltszugehörige Kind Siegfried D. der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b EStG 1988 gewährt. Weiters kam der Pauschbetrag gemäß § 105 EStG 1988 zum Ansatz.

Gleichzeitig erließ das Finanzamt einen auf den Steuerbemessungsgrundlagen des Jahres 1995 basierenden Vorauszahlungsbescheid für 1997 und Folgejahre, mit welchem die Vorauszahlungen in Höhe von 819.400 S festgesetzt wurden.

Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die an die Gebietskrankenkasse Kärnten geleisteten Beiträge zu einer Krankenversicherung in Höhe von 38.400 S sowie die zur Einzahlung gebrachten Kirchenbeiträge in Höhe von insgesamt 9.600 S seien als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Die außergewöhnlichen Belastungen in Form von Unterhaltslasten für seine Kinder Peter R. und Siegfried D. hätten jeweils 78.000 S betragen. Überdies machte der Beschwerdeführer Rückzahlungsraten an eine Bausparkasse in Höhe von 26.950 S "als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung oder als Betriebsausgabe" geltend.

In der gegen den Vorauszahlungsbescheid erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer, die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 1997 auf 80.000 S herabzusetzen und führte dazu begründend aus, dass seine Umsätze für den Zeitraum Jänner bis einschließlich Mai 1997 knapp 700.000 S betragen hätten, was auf einen Jahresumsatz von ca. 1,400.000 S schließen ließe. Unter Zugrundelegung von Betriebsausgaben in Höhe von 1,200.000 S würde dies ein steuerpflichtiges Einkommen von 200.000 S ergeben, somit eine Vorauszahlung von höchstens 80.000 S.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Nachschau gemäß § 144 BAO wurde festgestellt, dass die als Sonderausgaben begehrten Beiträge zur Krankenversicherung bereits als Betriebsausgaben der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt berücksichtigt worden waren. Hinsichtlich der Rückzahlung des Bauspardarlehens hielt der Prüfer in einem an das Finanzamt erstatteten Bericht vom fest, dass das Bauspardarlehen nach Auskunft des Beschwerdeführers in den Achtzigerjahren für den Ausbau des Wohn- und Geschäftshauses M.-Gasse 3 aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Gebäude seiner Ehefrau im Wege der Schenkung übertragen und die diesbezüglichen Rückzahlungsraten weiterhin getragen, weshalb er die Ansicht vertrete, dass die Zahlungen als Mietaufwand (der Beschwerdeführer betreibt auf Grund eines mit der Ehefrau geschlossenen Mietvertrages in dem Gebäude eine Rechtsanwaltskanzlei) zu berücksichtigen seien.

Das Finanzamt brachte dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Nachschau zur Kenntnis und ersuchte ihn, den Betriebsausgabencharakter der in Streit stehenden Rückzahlungsraten zu dokumentieren. Zur Berufung betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 1997 wies das Finanzamt darauf hin, dass gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung nur dann möglich sei, wenn ein "Zwischenergebnis vorliege", welches einen Rückschluss auf die Höhe des Einkommens jenes Jahres zulasse, für welches die Vorauszahlung zu leisten sei.

Der Beschwerdeführer gab dazu weder eine Stellungnahme ab, noch legte er die von der Abgabenbehörde geforderten Unterlagen vor.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurden die Berufungen betreffend Einkommensteuer 1995 und Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 1997 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Berufung betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 1997 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, das Verlangen des Finanzamtes auf Vorlage eines Zwischenergebnisses finde in den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung keine Deckung.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom auf, die mit seiner Ehefrau getroffenen Vereinbarungen zur Rückzahlung des Bauspardarlehens sowie den mit ihr geschlossenen Mietvertrag vorzulegen. Auch sei der Nachweis zu erbringen, dass die in Streit stehenden Beträge tatsächlich vom Beschwerdeführer zur Einzahlung gebracht worden seien.

Mit Antwortschreiben vom erweiterte der Beschwerdeführer sein in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 gestelltes Begehren auf Anerkennung von Unterhaltslasten, indem er diese nunmehr mit einem Gesamtbetrag von 361.800 S bemaß. Korrespondenz mit der Ehefrau zur Frage des Bauspardarlehens sei nicht vorhanden. Die Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich aus der seinerzeitigen Darlehensaufnahme. In Ergänzung zur Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid für 1997 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm im Jahr 1998 infolge des Nachkaufs von Versicherungszeiten (400.000 S) sowie auf Grund des Ankaufs neuer Hardware (170.124 S) und Software (180.000 S) erhebliche Betriebsausgaben erwachsen seien. Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 1997 und 1998 seien deshalb auf 0 S herabzusetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies auch die belangte Behörde die beiden Berufungen als unbegründet ab. Die Lebensversicherungsprämien in Höhe von 31.180 S seien bereits vom Finanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG zur Hälfte des geleisteten Betrages, sohin mit 15.590 S, berücksichtigt worden. Die Beiträge an die Gebietskrankenkasse zur freiwilligen Krankenversicherung im Ausmaß von 38.400 S hätten als Betriebsausgaben Berücksichtigung gefunden. Eine nochmalige Absetzung unter dem Titel der Sonderausgaben sei daher unzulässig. Kirchenbeiträge könnten gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG nur mit einem Höchstbetrag von 1.000 S jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Die für die Ehefrau geleisteten Rückzahlungen des Bauspardarlehens kämen als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG schon deswegen nicht in Betracht, weil das Miet- und Geschäftshaus M.-Gasse 3 "nicht die Kriterien des Eigenheimbegriffes" erfülle. Die Darlehensrückzahlung sei auch weder außergewöhnlich noch zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 1 bis 3 EStG. Was die Berücksichtigung der geltend gemachten Ausgaben unter dem Aspekt der Betriebsausgabeneigenschaft anlange, habe es der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen darzulegen.

Die Einkommensteuervorauszahlungen für 1997 seien den Bestimmungen der §§ 45 Abs. 1 und 121 Abs. 3 Z. 4 EStG 1988 entsprechend festgesetzt worden. Gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 könne das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben werde. Ein diesbezüglicher Antrag des Abgabepflichtigen sei durch entsprechende Angaben über die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres, insbesondere durch die Vorlage eines Zwischenergebnisses, zu untermauern. Die vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Umsätze für die Monate Jänner bis Mai 1997 reichten jedoch keineswegs aus, um daraus auf das voraussichtliche Einkommen für 1997 schließen zu können. Dem mehrmaligen Ersuchen um Vorlage eines "Zwischenergebnisses" sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Auch das mit Eingabe vom gemachte Vorbringen, im Jahr 1998 eine Reihe von Betriebsausgaben gehabt zu haben, sei nicht geeignet, das voraussichtliche Einkommen des Jahres 1997 darzulegen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Berücksichtigung von Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung:

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde mit näherer Begründung vor, sie hätte jedenfalls "einen weiteren Betrag von zumindest S 132.000,-- je Kind im Jahre 1995 als weitere außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 312, zu berücksichtigen gehabt".

Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitjahr die Bestimmungen des § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a und b EStG 1988 und § 34 Abs. 7 Z. 1 und 2 leg. cit. jeweils in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, anzuwenden waren. Das EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 berücksichtigt die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Bestreitung des Unterhaltes von Kindern in Form von Absetzbeträgen. Diesbezüglich bestimmt der unter der Überschrift "Steuersätze und Steuerabsetzbeträge" stehende § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a und b in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993:

"(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

...

3. a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 350 S für das erste Kind, 525 S für das zweite Kind und 700 S für jedes weitere Kind zu. ...

b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. ..."

Unterhaltsleistungen an Kinder, die die steuerliche Leistungsfähigkeit in einem über das durch die Familienbeihilfe und die Kinder- und Unterhaltsabsetzbeträge abgedeckte Ausmaß beeinträchtigen, wurden einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigt, und zwar auch nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 leg. cit. in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993. Dessen Abs. 7 Z. 1 und 2 lautete:

"(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe-)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten."

Die Z. 1 und 2 des § 34 Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 168/96 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof bestimmte gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG, dass die Aufhebung mit Ausnahme der Anlassfälle (erst) mit Ablauf des wirksam wird. Damit waren die in Rede stehenden Bestimmungen noch bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden und auch verfassungsrechtlich unangreifbar. Die Anwendung dieser Bestimmungen im Streitjahr 1995 ist daher - der Beschwerdeführer war in Ansehung des Streitjahres nicht Anlassfall - zu Recht erfolgt. Im Rahmen dieser pauschalierenden Regelungen kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf die tatsächliche Höhe seiner Unterhaltsverpflichtungen an. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2. Außergewöhnliche Belastungen auf Grund eines Opferausweises:

Der Beschwerdeführer trägt zu diesem Beschwerdepunkt vor, nach dem Opferfürsorgegesetz stünden ihm als Inhaber eines Opferausweises Begünstigungen auf dem Gebiet des Steuerrechtes zu.

§ 9 des Opferfürsorgegesetzes (BGBl. Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. Nr. 352/1970) bestimmt:

"§ 9. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist bei der Ermittlung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) über Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen (Arbeitslohn) zu gewähren. Die Höhe dieses Betrages wird im Einkommensteuergesetz bestimmt.

(2) ...

(3) Inwieweit den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen weitere steuer- und gebührenrechtliche Begünstigungen zustehen, wird durch die Steuer- und Gebührenvorschriften geregelt."

Gemäß § 105 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 ist den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ein besonderer Freibetrag von 10.920 S jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer abzuziehen. Durch die Aktenlage gedeckt weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass bei Festsetzung der Einkommensteuer des Streitjahres der genannte Freibetrag berücksichtigt wurde. Hinsichtlich der Anerkennung von Sonderausgaben sieht das Einkommensteuergesetz für die Inhaber von Opferausweisen keine besonderen steuerlichen Begünstigungen vor (vgl. dessen § 18). Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind daher auch bei Abgabenpflichtigen, die Inhaber von Opferausweisen sind, (nur) mit einem Betrag von höchstens 1.000 S jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig (vgl. § 18 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.).

3. Aufwendungen für Personenversicherungen:

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die belangte Behörde habe "einen Höchstbetrag von S 40.000,-- berücksichtigt", Erhöhungsbeträge für die beiden Kinder Peter R. und Siegfried D. von jeweils 5.000 S jedoch nicht berücksichtigt. Abgesehen davon, dass im Streitjahr der in der Beschwerde angesprochene Erhöhungsbetrag von 5.000 S jährlich für jedes Kind im Sinne des § 106 nicht mehr in Geltung stand (ein solcher Erhöhungsbetrag war nur in den Jahren 1989 bis 1992 vorgesehen), fanden im Beschwerdefall die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen ohnedies im persönlichen Höchstbetrag von 40.000 S Deckung (geltend gemachter Betrag 31.180 S).

4. Darlehensrückzahlungen als Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit:

Zu diesem Beschwerdepunkt bringt der Beschwerdeführer vor, die strittigen Darlehensrückzahlungen an die Bausparkasse im Betrag von 26.950 S seien "jedenfalls betrieblich veranlasst, weil dieses Darlehen von mir aufgenommen wurde, um das Haus M.-Gasse ... zu errichten, in welchem ich für mich eine Wohnung und im

1. Stock des Hauses die Rechtsanwaltskanzlei zu errichten beabsichtigte". Die betriebliche Veranlassung sei in mehreren Jahren anstandslos von den Abgabenbehörden anerkannt worden.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren beantragt, die Darlehensrückzahlung "als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung oder als Betriebsausgabe jedenfalls zu berücksichtigen". Mit Vorhalt vom hielt die belangte Behörde zum Sachverhalt fest, das mit dem Bausparkassendarlehen finanzierte Wohn- und Geschäftshaus in der M.-Gasse sei in den Achtzigerjahren im Wege der Schenkung vom Beschwerdeführer an die Ehefrau übertragen worden und werde seitdem aufgrund eines mit der Ehefrau geschlossenen Mietvertrages teilweise betrieblich genutzt. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer u.a. ersucht, den mit der Ehefrau geschlossenen Mietvertrag vorzulegen bzw. jene Vereinbarung, mit welcher der Beschwerdeführer sich der Ehefrau gegenüber verpflichtet habe, die Darlehensraten zu tilgen. In seiner Stellungnahme vom hat sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, auf den im Original der Abgabenbehörde vorgelegten Kontoauszug der Bausparkasse hinzuweisen. Eine mit der Ehefrau geführte "Korrespondenz" gebe es nicht. Die Verpflichtung zur Zahlung der Bausparkassenraten gehe auf den seinerzeit mit der Bausparkasse geschlossenen Bausparvertrag zurück.

Mit diesem im Verwaltungsverfahren gemachten Vorbringen wurde der Charakter der strittigen Zahlung als Betriebsausgabe nicht dargetan. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Verbindlichkeiten, die für die Anschaffung bzw. Herstellung eines Wirtschaftsgutes aufgewendet worden sind, und eben diesem Wirtschaftsgut. Legt ein Steuerpflichtiger ein solches Wirtschaftsgut in den Betrieb ein, so erfolgt eine Einlage der Verbindlichkeit; entnimmt er ein solches Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen, so erfolgt auch eine Entnahme der Verbindlichkeit (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 94/14/0166). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer das mit dem Bauspardarlehen finanzierte Wohn- und Geschäftshaus der Ehefrau unentgeltlich übertragen. Daraus folgt im Sinne der angeführten Judikatur, dass die strittige Darlehensverbindlichkeit auch nicht mehr anteilig (im Ausmaß der betrieblichen Nutzung) dem Betriebsvermögen des Beschwerdeführers zugerechnet werden kann. Der in den geltend gemachten Ratenzahlungen allenfalls enthaltene Zinsenanteil wurde ab diesem Zeitpunkt somit für ein Gebäude geleistet, welches der Ehefrau geschenkt und dieser als Quelle von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (u.a. auf Grund des mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Mietvertrages) diente.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die betriebliche Veranlassung sei evident, weil er in dem gegenständlichen Haus nach wie vor eine Rechtsanwaltskanzlei betreibe und er "als Gegenleistung für die Einräumung des zehnjährigen Mietrechtes" gegenüber der Ehefrau "die Verpflichtung zur Abdeckung der Rückzahlungsraten in der Höhe von 26.915 S jährlich" übernommen habe. Die belangte Behörde sei zu Unrecht nicht auf die dem Beschwerdeführer auf Grund des Schenkungsvertrages aus dem Jahr 1983 treffende Verpflichtung eingegangen.

Diese Verfahrensrüge ist unberechtigt. Dem Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren hinreichend Gelegenheit gegeben, die mit der Ehefrau getroffenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Nutzung eines Teiles des der Ehefrau zuvor geschenkten Gebäudes darzulegen. Im Vorhalt der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich um Vorlage des Mietvertrages sowie der Vereinbarung, mit welcher er zur Tilgung der Raten verpflichtet worden sei, aufgefordert. In Beantwortung dieses Vorhaltes hat sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, auf seine gegenüber der Bausparkasse bestehende Verpflichtung zur Rückzahlung des von ihm aufgenommenen Darlehens hinzuweisen. Allein aus diesem Umstand ergab sich jedoch - wie oben aufgezeigt - auf Grund der im Jahr 1983 erfolgten Schenkung des Gebäudes ein betrieblicher Zusammenhang nicht. Dass die Abgabenbehörde den Betriebsausgabenabzug in der Vergangenheit nicht beanstandet hat, stand der Verweigerung des Abzugs im Streitjahr gleichfalls nicht entgegen. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als nicht begründet.

5. Einkommensteuervorauszahlungen 1997:

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die im Instanzenzug festgesetzte Einkommensteuervorauszahlung für 1997 nicht den Bestimmungen der §§ 45 Abs. 1 in Verbindung mit 121 Abs. 3 Z. 4 EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, entsprochen hätte. Die Beschwerde vertritt vielmehr die Ansicht, es liege ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 45 Abs. 4 EStG 1988 vor.

Gemäß § 45 Abs. 4 leg. cit. kann das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Eine Anpassung kann sowohl von Amts wegen als auch auf begründeten Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung das steuerpflichtige Einkommen nach eigenen Angaben "grob" mit 200.000 S (daraus ergebend eine Einkommensteuer von 80.000 S) geschätzt. Warum sich gegenüber dem zuletzt veranlagten Gewinn des Jahres 1995 in Höhe von 1,735.555 S ein derartiger Ertragseinbruch ergeben sollte, hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt. Wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer solcherart aufgefordert hat, sein Vorbringen durch die Vorlage einer Zwischenertragsrechnung glaubhaft zu machen, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Mit der bloßen Offenlegung der Umsätze Jänner 1997 bis Mai 1997 musste sich die belangte Behörde auch dann nicht begnügen, wenn - worauf die Beschwerde hinweist - eine abgabenbehördliche Nachschau gemäß § 144 BAO stattgefunden hat.

Soweit die Beschwerde den Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 1998 anspricht, ist darauf zu verweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid nur über die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 1997 (für das Jahr 1998 ist ein Vorauszahlungsbescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom aktenkundig) abgesprochen wurde. Warum das zum voraussichtlichen Einkommen des Jahres 1998 gemachte Vorbringen geeignet sein sollte, eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 1997 zu begründen, macht die Beschwerde nicht einsichtig.

Da die Beschwerde somit insgesamt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am