VwGH vom 15.06.1993, 93/14/0032

VwGH vom 15.06.1993, 93/14/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. H in F, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom , Zl 30.667-3/92, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1982 bis 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig, ob sich die vom Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Facharzt in Form eines Hotel garni betriebene Fremdenpension als Einkunftsquelle (Ansicht des Beschwerdeführers) oder als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei (Ansicht der belangten Behörde) darstellt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den im Instanzenzug ergangenen Bescheid in seinem Recht auf richtige Berechnung der Umsatz- und Einkommensteuer in den Streitjahren, insbesondere auf Anerkennung des Hotels als Einkunftsquelle und nachhaltige unternehmerische Tätigkeit und auf ein gesetzmäßiges Berufungsverfahren verletzt und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der im vorliegenden Beschwerdefall bezüglich des Zeitraumes 1982 bis 1988 strittigen Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof, damals für den Zeitraum 1979 bis 1981 bereits in seinem Erkenntnis vom , 92/14/0132, befaßt. Damals ist der Gerichtshof zur Auffassung gelangt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen.

Nach Ergehen dieses Erkenntnisses hat die belangte Behörde im wesentlichen gestützt auf die Argumente, die den Erwägungen des Gerichtshofes zugrunde lagen, den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

Festzuhalten ist, daß die Liebhaberei-Verordnung auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht anzuwenden ist.

Gegen diesen Bescheid wendet der Beschwerdeführer zum Teil unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, zum Teil unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften ein, daß die Gegenüberstellung von Einnahmen und Verlusten unter Berücksichtigung der AfA und der vorzeitigen Abschreibung in keiner Weise hinreiche, das Vorliegen eines Voluptuarbetriebes zu beurteilen. Bei Wahrnehmung ihrer Ermittlungspflicht wäre die belangte Behörde zum gleichen Ergebnis gekommen, wie der gerichtlich beeidete Sachverständige in seinem (der Beschwerde beigelegten) Gutachten vom , wonach sich der Betrieb unter der Annahme der Betriebsfortführung im Jahr 2002, unter der Annahme der Betriebsveräußerung bereits seit dem Jahr 1991 in der Totalgewinnzone befinde.

Dem ist entgegenzuhalten, daß dieses Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in keiner Weise geeignet ist, eine durch mangelhafte Ermittlungen der belangten Behörde verursachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit des Betriebes im Streitzeitraum von einer unveränderten Fortsetzung der Wirtschaftsführung auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem oben zitierten Erkenntnis vom der belangten Behörde darin beigepflichtet, daß der Bau des Tageskaffeehauses im Jahr 1991 ebenso wie ein maßgeblicher Abbau des Fremdmitteleinsatzes eine Änderung der Wirtschaftsführung darstellen. Dessenungeachtet legte der Gutachter seiner Ausgabenermittlung und Gewinn-Vorschau einerseits einen Fremdkapitalaufwand auf Basis des "derzeitigen Schuldenstandes" (= ) - somit nach maßgeblichem Abbau der Fremdmittel - und andererseits Einnahmen aus der Verpachtung des Kaffeehauses - somit nach diesbezüglich maßgeblicher Änderung der Wirtschaftsführung durch dessen Bau - zugrunde, sodaß er schon deshalb zu einem Ergebnis kommen mußte, welchem für den Streitzeitraum keine Entscheidungsrelevanz zukommt.

Soweit der Gutachter zum Ergebnis gelangt, daß der Betrieb unter der Annahme der Betriebsveräußerung schon 1991 in die Totalgewinnzone gekommen wäre, ist darauf hinzuweisen, daß das Bemühen des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdevorbringen weder auf die Erzielung eines Veräußerungsgewinnes ausgerichtet war (vgl das hg Erkenntnis vom , 84/14/0096), noch behauptet wurde, daß die Veräußerung beabsichtigt gewesen sei oder tatsächlich stattgefunden hätte (vgl die

hg Erkenntnisse vom , 84/14/0078, und vom , 82/14/0182, 0189, 0190). Der Beschwerdeführer vermochte somit weder aufzuzeigen, daß die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, noch daß sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Liebhaberei nicht nach objektiven Kriterien ermittelt hat.

Weder der Umstand, daß das Betreiben eines Hotels nicht der Liebhaberei in der "ursprünglichen Bedeutung dieses Begriffes" zugeordnet werden könne, noch der Umstand, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber eines Hotels nicht der persönlichen Neigung des Beschwerdeführers, sondern wirtschaftlichen Überlegungen entsprochen hätte, ist geeignet aufzuzeigen, daß im Streitzeitraum die Möglichkeit zur Erzielung eines Gesamtgewinnes bestanden hat.

Die in ähnlicher Form bereits in der zu 92/14/0132 protokollierten Beschwerde vorgebrachten Behauptungen, der Beschwerdeführer hätte seit jeher geplant, die hohen Fremdmittel ua durch laufende Gewinne aus seiner Arztpraxis zu reduzieren, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem diese Beschwerde erledigenden Erkenntnis als nicht objektivierbar verworfen.

Mit ihrer - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nach objektiven Kriterien erfolgten Beurteilung hat die belangte Behörde keine "Vermutung" einer Liebhaberei geäußert. Die belangte Behörde mußte diese "Vermutung" daher auch nicht dahin begründen, "wieso ein Arzt als Liebhaberei eine Fremdenpension betreiben sollte".

Da die Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Ermessensentscheidung darstellt, geht auch das Argument des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte eine Begründung, warum sie das Ermessen zum Nachteil der Partei ausgeübt hat, nicht gegeben, ins Leere.

Soweit in der Beschwerde als unrichtige Beweiswürdigung gerügt wird, daß für den Beschwerdeführer sowohl nach objektiven als auch nach subjektiven Kriterien die Möglichkeit "besteht" - somit offenbar bezogen auf den Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde -, Gewinne zu erzielen, ist der Umstand der in den Jahren 1989 bis 1991 erfolgten geänderten Wirtschaftsführung in Erinnerung zu rufen. Daß die belangte Behörde jedoch unter Berücksichtigung der Wirtschaftsführung im Streitzeitraum in unschlüssiger Weise zu der Ansicht gelangt sei, daß hinsichtlich der strittigen Tätigkeit Ertragsunfähigkeit vorliegt, weil innerhalb absehbarer Zeit ein Gesamtüberschuß nicht zu erzielen ist, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - also auch ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Da durch die Entscheidung in der Hauptsache der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos wird, erübrigt sich ein Abspruch über diesen Antrag.