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VwGH vom 22.12.1998, 96/08/0096

VwGH vom 22.12.1998, 96/08/0096

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des B in K, vertreten durch Dr. Gerhard Kucher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 14-SV-3055/1/96, betreffend Beitragsentrichtung für Schul- und Studienzeiten gemäß § 116 Abs. 8 GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von

S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten

Sozialversicherungsanstalt wird abgewiesen.

Begründung

Der 1939 geborene Beschwerdeführer besuchte als italienischer Staatsbürger in Italien die Grund- und Mittelschule und studierte anschließend an der Universität Pavia Medizin. Seit dem Jahre 1965 ist er in Österreich berufstätig und besitzt seit 1970 die österreichische Staatsbürgerschaft.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei den Antrag auf Einkauf seiner in Italien absolvierten Schul- und Studienzeiten. Er führte aus, die Formulierung des § 116 Abs. 7 GSVG "inländische, öffentliche ... Schule" bzw. "inländische Hochschule" könne nach dem EU-Beitritt Österreichs "nur EU-Inland bzw. EU-Ausland" interpretiert werden, sodaß er die formellen Voraussetzungen für den Einkauf erfülle.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt wies mit Bescheid vom diesen Antrag ab. Begründet wurde dieser Ausspruch damit, daß gemäß § 116 Abs. 8 GSVG Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7 leg. cit., das seien Zeiten, in denen eine inländische Schule oder Hochschule besucht worden sei, erworben werden könnten. Da der Beschwerdeführer im Inland keine der genannten Ausbildungsstätten besucht habe, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Darin machte er geltend, daß durch den EU-Beitrittsvertrag (u.a.) der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom i.d.F. des Vertrages über die Europäische Union vom und die Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der derzeit geltenden Fassung der Verordnung (EWG) 1945/93 des Rates vom inländischer Rechtsbestand geworden seien. Unter Art. 51 des genannten Vertrages werde in Form einer Grundsatzbestimmung zur genannten Verordnung festgelegt, daß zum Zweck der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein System eingeführt werde, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen u.a. die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches sowie für die Berechnung der Leistungen sichert. Art. 45 dieser Verordnung regle nun somit seit auch für Österreich bindend u.a. die Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden seien, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches gelten. Diese Bestimmung lege ausdrücklich fest, daß dann, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruches auf die Leistungen eines Systems davon abhängig sei, daß Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien, der zuständige Träger dieses Mitgliedstaates die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen habe, wobei es unwesentlich sei, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden seien. Der Träger des Systems habe solche Zeiten in der Weise zu berücksichtigen, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handle.

Durch diesen Normenbestand des Gemeinschaftsrechtes werde der Bestimmung des § 116 Abs. 7 GSVG insoferne derogiert, als nunmehr als Ersatzzeiten jene Zeiten zu gelten hätten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine Höhere Schule, eine Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul-(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs-(Studien)gang besucht worden sei. Eine Differenzierung zwischen einer im Inland besuchten Schule bzw. Hochschule und einer in einem Mitgliedstaat besuchten Schule bzw. Hochschule sei somit nicht mehr zulässig, zumal sie im Widerspruch mit den Normen des Gemeinschaftsrechtes stehe.

Der Beschwerdeführer begehrte, daß der Einkauf der von ihm in Italien zurückgelegten Schul- und Studienzeiten gemäß § 116 Abs. 8 GSVG zugelassen werde; er erklärte, die im Zusammenhang mit der Erledigung dieses Begehrens notwendigen Urkunden und Nachweise über entsprechende Aufforderung jederzeit zur Vorlage zu bringen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 116 Abs. 8 GSVG nicht Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, gemäß § 116 Abs. 8 GSVG könnten Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7 leg. cit., das seien Zeiten, in denen eine inländische Schule oder Hochschule besucht worden sei, erworben werden. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung sei eindeutig erkennbar, daß es sich um eine inländische Schule gehandelt haben müsse. Eine Einkaufsmöglichkeit für ausländische Schulzeiten fehle. Eine solche werde auch nicht durch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verordnung 1408/71 eingeräumt. Nach dieser Verordnung seien für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Pensionsanspruches, die in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zusammenzurechnen. Welche Zeiten dabei als Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien, richte sich aufgrund der diesbezüglichen Vorschriften ausschließlich nach jenen Rechtsvorschriften, nach denen diese Zeiten zurückgelegt worden seien oder als zurückgelegt gelten. Wenn daher der Beschwerdeführer in Italien zurückgelegte Schul- und Hochschulzeiten als Versicherungszeiten angerechnet haben wolle, so habe dies nach geltendem italienischem Recht zu erfolgen und nicht nach den Bestimmungen des (österreichischen) GSVG. Das Gemeinschaftsrecht enthalte keine Verpflichtung, wonach ausländische Schul- oder Studienzeiten zu Versicherungszeiten nach österreichischen Rechtsvorschriften führen müßten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer wiederholt darin seine im Verwaltungsverfahren dargestellte Rechtsauffassung. Er teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß im Rahmen der Verordnung 1408/71 kein Einfluß auf die innerstaatliche Ausgestaltung des jeweiligen Katalogs der Versicherungszeiten genommen werde, meint jedoch, daß daraus keinesfalls folge, daß bei Anwendung der Verordnung nur die Versicherungszeiten aufgrund der Ableistung von Heer- oder Zivildienst sowie aufgrund des Bezuges von Leistungen bei Arbeitslosigkeit außerhalb des zuletzt zuständig gewesenen Staates zu berücksichtigen seien. Es sei auch richtig, daß eine Anrechnung bzw. ein Nachkauf der von ihm in Italien absolvierten Schul- und Studienzeiten voraussetze, daß es sich hiebei um nach italienischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten handle. Dies hätte aber die belangte Behörde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens als präjudizielle Vorfrage zu klären gehabt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet zunächst der Auffassung der belangten Behörde, daß nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 7 GSVG nur Zeiten eines Besuches einer inländischen Schule bzw. Hochschule - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmung - als Ersatzzeiten gelten, bei. Nur für solche Zeiten ist eine Beitragsentrichtung zwecks Leistungswirksamkeit möglich. Die unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Schul- und Studienzeiten begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art. 7 B-VG keinen Bedenken. Es kann nicht als unsachlich erachtet werden, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, daß am Erwerb von Beitragszeiten in der österreichischen Sozialversicherung durch den Schul- oder Hochschulbesuch nur derjenige gehindert ist, der andernfalls in Österreich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wäre (vgl. das zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0203).

Auch die Berufung des Beschwerdeführers auf das Gemeinschaftsrecht führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, enthält im Titel III besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten und darin in Kapitel 3 (Art. 44 bis 51) allgemeine Vorschriften über die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers oder Selbständigen sowie der Hinterbliebenen bei Alter und Tod (Renten). Der Beschwerdeführer beruft sich ausdrücklich auf Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung; die Überschrift dieses Artikels und sein Abs. 1 lauten wie folgt:

"Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches galten.

(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Abs. 2 oder 3 ist, davon abhängig, daß Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte."

Daraus ergibt sich zunächst, daß die Verordnung Nr. 1408/71 gemäß Art. 51 EWG-Vertrag, zu dessen Durchführung sie ergangen ist, nur die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches sowie für die Berechnung der Leistungen zum Gegenstand hat. Diese Bestimmung sieht aber nicht vor, daß für Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates als Versicherungszeiten gelten, überdies ein Einkauf in die österreichische Sozialversicherung eröffnet werden müßte. Noch viel weniger könnte dies für Zeiten gelten, die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates nicht als Versicherungszeiten gelten. Ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen Zeiten Versicherungs- oder Wohnzeiten im Sinne der Verordnung sind, bestimmt sich ausschließlich nach nationalem Recht. Das Gemeinschaftsrecht läßt das sozialrechtliche Sachrecht der Mitgliedstaaten - jedenfalls grundsätzlich - unberührt. Der Gemeinschaft steht auch keine allgemeine Rechtssetzungsbefugnis für das sozialrechtliche Sachrecht zu, weshalb sie auch nicht eine Harmonisierung der Sozialleistungssysteme schaffen kann (Eichenhofer, Sozialrecht als Gegenstand des Gemeinschaftsrechts - das Europäische Sozialrecht, in Oetker/Preis, EAS 8. Ergänzungslieferung B 1200 Rz 50; Egger, EWR-Übereinkommen - wichtige Auswirkungen auf das österreichische Sozialrecht, WBL 1992, 167). Die Artikel (insbesonders 13 bis 17) der Verordnung enthalten daher auch im wesentlichen internationale Kollisionsnormen, die den Rechtsanwender jeweils nur dazu berechtigen, das eigene Sachrecht auf die ihm zur Gestaltung oder Entscheidung überantworteten Sachverhalte anzuwenden. Die Kollisionsnormen des Europäischen Sozialrechts erlauben dem Rechtsanwender dagegen nicht, sein Handeln auf ein anderes Recht als das Recht des Staates zu stützen, der diese Behörden ausgestaltet und gebildet hat (Eichenhofer, a.a.O. Rz 81). Sozialrechtliche Regelungen verbleiben daher grundsätzlich - d.h. unter Beachtung des Gebots der Gleichbehandlung unter den EU-Bürgern - in der Regelungsmacht der einzelnen Mitgliedstaaten (Eichenhofer a.a.O. Rz 93). Im Mittelpunkt der Regelungen der Verordnung über die Leistungen bei Alter und Tod (Art. 44 bis 51) steht die Sicherung der internationalen Wirkungen nationalen Rechts durch Zusammenrechnung der unter verschiedenen Mitgliedstaaten erbrachten Wohn-, Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten. Ob, und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen, Zeiten als Wohn-, Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten gelten, ist in dieser Verordnung nicht geregelt (, Brunori/Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz). Die Beurteilung von Zeiten als Wohn-, Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten richtet sich nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Geltungsbereich die Zeiten erbracht wurden.

Im Beschwerdefall bedeutet dies zunächst, daß die vom Beschwerdeführer in Italien zurückgelegten Schul- und Studienzeiten ausschließlich anhand des italienischen Rechtes dahingehend zu beurteilen sind, ob sie als Wohn-, Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten im Sinne der Verordnung gelten. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, daß diese Frage bei Beurteilung eines geltend gemachten Leistungsanspruches als Vorfrage zu behandeln ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um ein solches Verfahren, zu dessen Erledigung im übrigen die belangte Behörde als Rechtsmittelbehörde auch unzuständig wäre, sodaß die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.

Ob die vom Beschwerdeführer in Italien zurückgelegten Schul- und Studienzeiten als Versicherungs- oder Wohnzeiten im Sinne der Verordnung gelten, ist ausschließlich nach italienischem Recht zu beurteilen. Der Antrag des Beschwerdeführers zielt hingegen darauf ab, in Italien zurückgelegte Zeiten zu Versicherungszeiten nach österreichischem Recht zu machen. Dafür gibt es jedoch weder eine nationale Vorschrift noch eine solche nach dem Gemeinschaftsrecht. Dieses Begehren steht auch mit dem Ziel und Zweck des dargestellten europäischen Sozialrechtes im Widerspruch.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Anspruches auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei bezüglich des Schriftsatzaufwandes war gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 88/1997, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den im § 49 Abs. 1 erster Satz VwGG genannten Fall des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG zu beziehen ist, abzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0385).

Wien, am