VwGH vom 23.03.1999, 98/14/0133
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des KK in L, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien XVI, Huttengasse 71-75, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. RV/303/1-08/Se-1997, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1924 geborene Beschwerdeführer ist seit 1951 verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau (geboren 1925), die als Hausfrau tätig ist, im gemeinsamen Haushalt. In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1996 beantragte er u. a. die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau in der Höhe von S 60.000,-- (abzüglich S 6.000,-- "Alleinverdienerabsetzbetrag") als außergewöhnliche Belastung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und die Einkommensteuer für 1996 - unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages - festgesetzt. Die Unterhaltsleistung an die Ehefrau wurde nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. In der Begründung ihres Bescheides verwies die belangte Behörde auf § 34 Abs. 7 Z. 3 EStG 1988. Unterhaltsleistungen nach § 34 Abs. 7 Z. 4 leg. cit. seien nicht geltend gemacht worden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er die Verfassungswidrigkeit des § 33 Abs. 4 Z. 1 und des § 34 Abs. 7 Z. 3 EStG 1988 geltend machte. Mit Beschluss vom , B 760/98-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und führte begründend aus, angesichts des Umstandes, dass die geltend gemachte Belastung ungeachtet ihres besonderen Gewichtes ausschließlich die Folge der Belastung durch Sorgepflichten für Kinder sei, die an gegebener Stelle zu berücksichtigen sei, sei die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich zu erkennen, dass sie - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof zu prüfenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Mit Beschluss vom , B 760/98-9, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 7 Z. 3 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
Nach § 34 Abs. 7 Z. 4 leg. cit. sind darüber hinaus Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Der klare Inhalt des § 34 Abs. 7 Z. 3 EStG 1988 schließt es aus, den laufenden Unterhalt für den (Ehe)Partner als außergewöhnliche Belastung zu behandeln (siehe Hofstätter/Reichel, EStG 1988, III C, Tz 6 zu § 34 Abs. 3, mwN). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen der Erziehung von zwölf leiblichen Kindern und der damit verbundenen umfangreichen Haushaltsführung keinen eigenen Pensionsanspruch erworben hat.
Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist weder den Ausführungen in der Begründung des oben genannten Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes noch dessen Erkenntnis vom , Slg. Nr. 13.067, zu entnehmen, "daß der Verfassungsgerichtshof die Ausnahmebestimmung des § 34 Abs. 7 Z. 3 EStG teleologisch reduziert hat", sodass dahinstehen kann, welche Bedeutung eine solche Auffassung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gehabt hätte.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am