VwGH vom 24.11.1998, 98/14/0130

VwGH vom 24.11.1998, 98/14/0130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des E S in S, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , RV 166/1-10/1998, betreffend ua Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 15.000 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom zog das Finanzamt den Beschwerdeführer als Haftenden für Abgabenschulden einer GmbH heran. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am zugestellt.

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt am selben Tag persönlich überreicht, beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Berufungsfrist bis zum . Über diesen Antrag sprach das Finanzamt nicht ab.

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Berufungsfrist bis zum .

Am , beim Finanzamt am persönlich überreicht, erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid vom .

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis auf § 245 Abs 3 BAO als verspätet zurück, wobei sie zur Begründung ausführte, die hemmende Wirkung eines Antrages auf Verlängerung der Berufungsfrist könne nach dem zweiten Satz des § 245 Abs 4 leg cit nicht dazu führen, daß diese Frist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt worden sei, ablaufe. Die (zeitliche) Beschränkung der Hemmungswirkung eines Antrages auf Verlängerung der Berufungsfrist habe Bedeutung, wenn die Abgabenbehörde bis zu dem beantragten Fristende nicht entscheide. Da über den Antrag vom über die Verlängerung der Berufungsfrist nicht entschieden worden sei, sei diese Frist wie beantragt am abgelaufen. Der am zur Post gegebene Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist sei daher nicht mehr innerhalb der gehemmten Frist eingebracht worden. Die bereits abgelaufene Berufungsfrist werde durch den am zur Post gegebenen Antrag nicht (neuerlich) gehemmt. Die am persönlich überreichte Berufung gegen den Bescheid vom erweise sich somit als verspätet. Da das Finanzamt diesen Zurückweisungsgrund nicht aufgegriffen, vielmehr über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung entschieden habe, sei iSd § 278 BAO vorzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt im Einklang mit der belangten Behörde die Ansicht, durch einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist werde diese Frist bis zu jenem Tag, der im Antrag genannt sei, gehemmt. Mit Schreiben vom habe er beantragt, die Berufungsfrist bis zum zu verlängern. Falle das Ende einer Frist ua auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so sei nach dem zweiten Satz des § 108 Abs 3 BAO als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag anzusehen. Der sei ein Sonntag, der ein Feiertag gewesen. Der nächstfolgende Werktag sei der gewesen, weswegen die Berufungsfrist bis zu diesem Tag gehemmt gewesen sei. Der an diesem Tag zur Post gegebene Antrag auf (weitere) Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum sei somit noch innerhalb der gehemmten Frist gestellt worden. Die Berufungsfrist sei daher im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung am , beim Finanzamt persönlich überreicht am , gewahrt gewesen, weswegen das Finanzamt über die Berufung gegen den Bescheid vom zu Recht mit Berufungsvorentscheidung vom entschieden habe. Auch daraus sei ersichtlich, daß der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Die belangte Behörde hätte somit die Berufung nicht zurückweisen dürfen, sondern über diese entscheiden müssen.

Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Recht. Zwar ist der belangten Behörde zuzustimmen, daß die Hemmung iSd § 245 Abs 3 BAO nicht dazu führen kann, daß die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt worden ist, abläuft und daß der zweite Satz des § 245 Abs 4 leg cit zur Anwendung kommt, wenn die Abgabenbehörde wie im Beschwerdefall über einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nicht bis zum angestrebten Fristende entschieden hat (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2528). Dies schließt aber im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde keineswegs die Anwendbarkeit des allgemein für Fristen geltenden § 108 Abs 3 zweiter Satz BAO aus. Da die Berufungsfrist bis zum , ein Sonntag, durch den fristgerechten Antrag des Beschwerdeführers vom gehemmt war, der ein Feiertag gewesen ist, ist die hemmende Wirkung des Fristverlängerungsansuchens erst am abgelaufen. Dem an diesem Tag zur Post gegebenen (weiteren) Antrag um Verlängerung der Berufungsfrist bis zum kommt somit hemmende Wirkung zu. Die am persönlich überreichte Berufung gegen den Bescheid vom erweist sich damit als fristgerecht.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid ohne auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994. Der Stempelgebührenersatz konnte nur im Ausmaß der tatsächlich entrichteten Stempelgebühr von 2.500 S zugesprochen werden.

Wien, am