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VwGH vom 29.06.1999, 98/14/0123

VwGH vom 29.06.1999, 98/14/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des HM in W, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/288-07/02/97, betreffend Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt das Gewerbe eines Verlegers. Aufgrund der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Jahre 1983 bis 1990 nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1983 bis 1989 und Umsatzsteuer für 1989 wieder auf, erließ entsprechende Sachbescheide sowie prüfungskonforme Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1990 und geänderte Gewerbesteuerbescheide für 1983 bis 1990.

In seiner Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 1983 bis 1989, die Einkommensteuerbescheide und die Gewerbesteuerbescheide für 1983 bis 1990 und die Umsatzsteuerbescheide für 1989 und 1990 sowie die Bescheide betreffend Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1984, 1988 und 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO "im Gesamtbetrag des Berufungsbegehrens in der Höhe von S 13,211.381,--".

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1994 zugunsten seiner Tochter aus erster Ehe ein im Grundbuch eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot begründet.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er die Begründung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit dem legitimen Interesse seiner Tochter an der Sicherung einer adäquaten Erbportion bzw. eines Pflichtteilsanspruches begründete.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes berechtige zur Schlussfolgerung, dass das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet sei. Da die Betriebsprüfung bereits am , also vor der Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit Notariatsakt vom begonnen habe, bestehe auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes und der aus der Betriebsprüfung resultierenden Nachforderung. Das vom Beschwerdeführer behauptete Motiv für sein Verhalten ändere nichts an dessen objektiver Eignung zur Gefährdung der Einbringlichkeit.

In der Berufung vom gegen die Abgabenbescheide sei nichts vorgebracht worden, was die Berufung als erfolgversprechend erscheinen ließe. Diese Berufung sei mit Berufungsentscheidung vom im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen worden, weshalb die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung auch aus diesem Grunde zu Recht erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde,

über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

§ 212a Abs. 1 und 2 BAO lautet wie folgt:

"§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen.

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist."

Der Beschwerdeführer leitet aus § 212a Abs. 2 lit. c BAO ab, die belangte Behörde hätte bei ihrer Entscheidung nicht auf das bereits im Jahr 1994 eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot Bedacht nehmen dürfen, weil es sich dabei um kein aktuelles Verhalten bei Stellung des Aussetzungsantrages im Sinne dieser Gesetzesstelle handle.

Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass nach § 212a Abs. 2 lit. c BAO die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit allein die Aussetzung nicht unzulässig macht. Erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen schließt die Bewilligung der Aussetzung aus. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aber weder aus dem Wortlaut der genannten Gesetzesstelle noch aus ihrem Zweck ableiten, dass die Behörde in diesem Zusammenhang nur ein Verhalten des Abgabepflichtigen berücksichtigen darf, das in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Aussetzungsantrag steht. Die Behörde hat vielmehr auch zeitlich davor liegendes Verhalten zu berücksichtigen. Entscheidend ist allein, dass das Verhalten den Schluss zulässt, der Abgabepflichtige gefährde damit die Einbringlichkeit der Abgaben.

Daraus folgt, dass auch Gefährdungsverhalten des Abgabepflichtigen als Ausschließungsgrund im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO in Betracht kommt, das im zeitlichen Zusammenhang mit einer der Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt vorausgegangenen abgabenbehördlichen Prüfung gesetzt wurde. Entscheidend ist dabei die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen (vgl. dazu Ritz, BAO-Kommentar2, § 212a Rz 19 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde in der - nach Beginn der abgabenbehördlichen Prüfung aber vor der Abgabenfestsetzung erfolgten - Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes an vier Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen ein Verhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO gesehen und daher die Aussetzung der Einhebung verweigert hat. An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass die Ausdehnung der Prüfung auf die Zeiträume 1983 bis 1987 erst am , also nach der Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes, erfolgt sei. Das genaue Ausmaß der Abgabennachforderungen ist nämlich für die Beurteilung der Gefährdungseignung eines Verhaltens im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO nicht entscheidend.

Da sich nach dem Gesagten die Verweigerung der Aussetzung schon aus dem Grund des § 212a Abs. 2 lit. c BAO als nicht rechtswidrig erwiesen hat, brauchte auf die Ausführungen der belangten Behörde zum Versagungsgrund gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO und das dazu erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen zu werden.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am