VwGH vom 26.05.2004, 98/14/0099

VwGH vom 26.05.2004, 98/14/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des HW in P, vertreten durch Dr. Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in 4030 Linz, Salzburger Straße 267, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , RV 32/1-8/1998, betreffend Arbeitnehmerveranlagung 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der als Steuerberater tätige Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1996 u.a. die Anerkennung von Kilometergeld für 40 "weitaus überwiegend zu Fortbildungszwecken (laufende Fachliteratur und Bibliothek)" erfolgte Fahrten an Wochenenden in das "beim Arbeitgeber befindliche Büro" als Werbungskosten. Die Fahrten seien notwendig gewesen, um den Anforderungen während der Arbeitswoche gerecht werden zu können und in einem untergeordneten Ausmaß auch zum Ausgleich von Ineffizienzen während der Arbeitswoche. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass die beruflich veranlassten Fahrten nicht durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw das Pendlerpauschale abgedeckt worden seien, weil durch Arbeitsberichte nachweisbar die an den Wochenenden im Büro verbrachte Zeit jedenfalls nicht als Arbeitszeit "geltend gemacht" worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag im Instanzenzug abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde gestützt auf § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 aus, dass mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten seien. Die Regelung über die Pauschalierung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelte unabhängig davon, wie oft, zu welchen Zeiten und aus welchem Grund die Fahrten durchgeführt würden. Würden Aufwendungen in Form von Pauschalbeträgen abgegolten, so komme die Anerkennung zusätzlicher Beträge nicht in Betracht. Dem Wesen einer Pauschalierung entspreche es, dass sie sich sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichten auswirken könne. So sei ausdrücklich im Gesetz festgelegt, dass die Pauschbeträge auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen seien, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befinde. Umgekehrt bewirke auch ein besonders häufiges Zurücklegen der Fahrtstrecke keine Berücksichtigung höherer Beträge. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus der Beschwerdeführer die Ansicht ableite, Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale würden nur solche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abdecken, die zur Erfüllung der unmittelbaren dienstvertraglichen Pflichten notwendig seien. Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeitsstätte, die durch diese Pauschbeträge abgegolten werden sollen, blieben auch dann dieselben, wenn die Fahrt nicht zur unmittelbaren Dienstverrichtung, sondern zB zum Studium dort vorhandener Fachliteratur erfolge, soweit nur der Zusammenhang zur entlohnten Tätigkeit gegeben sei. Fehlte dieser völlig, so stellte sich ohnehin die Frage von Werbungskosten nicht. Wenn der Beschwerdeführer in einem ergänzenden Schriftsatz zuletzt vermeine, dass auf Grund der hohen Kosten, die er insgesamt für Fahrten zum Arbeitsplatz - auch während der Arbeitswoche - zu tragen habe, die das Pauschale übersteigenden Aufwendungen zumindest als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden müssten, so sei diese Ansicht völlig aus der Luft gegriffen, könnten doch derartige Aufwendungen schon deshalb in dieser Gesetzesstelle keine Deckung finden, weil sie ihrer Art nach nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein dürften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde auf das wesentliche Argument, dass Fahrten zwischen Wohnung und "Fortbildungsstätte" vorlägen, nicht eingegangen sei. Unter der Annahme, dass die weite Interpretation der Abgeltungswirkung des Pendlerpauschales in jener Form, in der sie von der Behörde vertreten werde, zutreffend sei, wäre der Begriff der Arbeitsstätte von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Die Behörde habe nicht erhoben, ob der Beschwerdeführer sich an einzelnen Tagen nicht im Büro, sondern in der Bibliothek aufgehalten habe.

Diese Rüge ist unberechtigt. Eine Unterscheidung, wonach das in Büroräumlichkeiten befindliche Arbeitszimmer oder gar der Schreibtisch eines Dienstnehmers die Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 darstellen, eine in denselben Büroräumlichkeiten eingerichtete Bibliothek jedoch eine Fortbildungsstätte darstellt, findet im Gesetz keine Deckung. Im Beschwerdefall, in welchem die erwähnten Büroräumlichkeiten eine Steuerberatungskanzlei bilden, ist eine solche Unterscheidung schon deswegen verfehlt, weil ein Studium laufender Fachliteratur, wie es zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit zweifellos erforderlich ist, um den Anforderungen des Berufes gerecht werden zu können, nicht als eine von der "Arbeitstätigkeit" zu unterscheidende "Fortbildungstätigkeit" beurteilt werden kann. Zutreffend hat die belangte Behörde daher nicht geprüft, ob sich der Beschwerdeführer an den Wochenenden an einer von der Arbeitsstätte zu unterscheidenden Fortbildungsstätte aufgehalten hat. Es ist daher auch das weitere Beschwerdevorbringen, welches von einer solchen Fortbildungsstätte ausgeht, verfehlt.

Soweit in der Beschwerde "arbeitsvertragliche Pflichten" des Beschwerdeführers als der Beurteilung der Arbeitsstätte dienende Kriterien angesprochen werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, es gehöre nicht zu seinen Verpflichtungen, im Rahmen der Ausbildung erworbene Kenntnisse auf dem Laufenden zu halten.

Der angefochtene Bescheid entspricht aber auch hinsichtlich der Verweigerung der Anerkennung der entsprechenden Kilometergelder als außergewöhnliche Belastung dem Gesetz. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988, nur solche in Betracht kommen, welche nicht u.a. Werbungskosten sind. Da es sich jedoch bei den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweifellos um Werbungskosten handelt, kam eine Anerkennung der entsprechenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am