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VwGH vom 30.09.1998, 93/13/0281

VwGH vom 30.09.1998, 93/13/0281

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des Dr. S in W, vertreten durch Dr. Gerhard Seidel, Rechtsanwalt in Wien VII, Zollergasse 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. 6/3-3121/93-05, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1987 bis 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Steuerberater. Gemeinsam mit seinem Vater H.M., der ebenfalls Steuerberater war, betrieb er bis zu dessen Tod am eine Steuerberatungskanzlei.

Zunächst erklärte der Beschwerdeführer die im Jahr 1987

gemeinschaftlich erzielten Einkünfte wie folgt:

1. Jänner bis :

Beschwerdeführer ............... S 513.108,--

H.M. ........................... S 80.000,--

zusammen ....................... S 593.108,--

bis :

Beschwerdeführer ............... S 1,269.876,--

G.M. (= Mutter des

Beschwerdeführers als

Erbin des H.M.) ................ S 120.000,--

zusammen ....................... S 1,389,876,--

Im Zuge einer nachfolgenden Betriebsprüfung wurden diverse

Betriebsausgaben nicht anerkannt und der Betrag von S 593.108,-- auf

S 601.128,-- erhöht. Diese Erhöhung wurde nicht bekämpft.

Das Finanzamt erließ einen vorläufigen Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO. Darin wurden die Ergebnisse der Periode vor und nach dem Tod des H.M. gemeinsam erfaßt. Die Anteile von H.M. und G.M. wurden laut Erklärung angesetzt; Die Anteile des Beschwerdeführers wurden mit S 1,808.304,-- ermittelt. Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, worauf die Differenz zu S 1,871.004,-- (= S 601.128,-- + S 1,269.876,--) zurückzuführen ist.

Da H.M. seine Tochter Dr. G. testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt hatte, kam es in der Folge zu Rechtsstreitigkeiten, die mit einem gerichtlichen Vergleich beendet wurden. Darin verpflichtete sich der Beschwerdeführer, seiner Schwester Dr. G. S 2,100.000,-- für die Veräußerung ihrer Rechte an der Steuerberatungskanzlei zu bezahlen. Dies führte dazu, daß Dr. G. ein Veräußerungsgewinn in Höhe von S 1,936.945,-- zugerechnet wurde.

Der Beschwerdeführer aktivierte den Betrag von S 2,100.000,-- als Anschaffungskosten des von seiner Schwester erworbenen Anteiles am Betriebsvermögen und machte in der Folge eine entsprechende Absetzung für Abnutzung geltend.

Das Finanzamt erließ einen nunmehr endgültigen Feststellungsbescheid für das Jahr 1987. Die Einkünfte wurden mit insgesamt S 2,931.500,-- festgesetzt. Neben dem eben erwähnten Veräußerungsgewinn wurde der Anteil des Beschwerdeführers am laufenden Betriebsergebnis mit S 521.128,-- (statt wie bisher S 1,808.304,--) und der Anteil des H.M. mit S 473.427,-- (statt S 80.000,-- ermittelt). Für G.M. wurden keine Einkünfte festgesetzt. Worauf die ziffernmäßigen Änderungen zurückzuführen waren, läßt sich den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Der endgültige Feststellungsbescheid für das Jahr 1987 erfasse nur den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum . Es müsse jedoch für das gesamte Jahr 1987 eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften erfolgen. Außerdem sei für G.M. ein Gewinnanteil von S 120.000,-- anzusetzen.

Für das Jahr 1988 erklärte der Beschwerdeführer gemeinschaftlich mit G.M. erzielte Einkünfte in Höhe von S 2,624.202,--. Davon entfiel ein Anteil von S 2,384.202,-- auf ihn und ein solcher von S 240.000,-- auf G.M.

Das Finanzamt erließ einen vorläufigen Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO und folgte dabei der Erklärung des Beschwerdeführers. Mit einem gemäß § 293 BAO berichtigten Bescheid wurde der Anteil der G.M. um geltend gemachte Sonderbetriebsausgaben (Sozialversicherungsbeiträge) gekürzt; sonst blieb der vorläufige Bescheid unverändert.

In weiterer Folge erließ das Finanzamt für das Jahr 1988 einen endgültigen Feststellungsbescheid, mit dem das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft offensichtlich verneint wurde, da keine gemeinschaftlich erzielten Einkünfte festgestellt wurden (sogenannter "Null-Bescheid"). Eine Begründung dieses Bescheides ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung. Die erklärten gemeinschaftlich erzielten Einkünfte seien laut Erklärung festzusetzen. Auf G.M. entfalle ein Anteil von S 240.000,-- abzüglich der Sonderbetriebsausgaben.

Für das Jahr 1989 erklärte der Beschwerdeführer gemeinschaftlich mit G.M. erzielte Einkünfte in Höhe von S 1,780.493,--. Davon entfiel ein Anteil von S 1,600.493,--auf ihn und ein solcher von S 180.000,-- auf G.M.

Das Finanzamt wich bei Erlassung des vorläufigen Feststellungsbescheides nur insoweit von der Erklärung des Beschwerdeführers ab, als es die Sonderbetriebsausgaben der G.M. berücksichtigte. Bei Erlassung des endgültigen Feststellungsbescheides vertrat es dann analog zum Jahr 1988 die Auffassung, daß keine Mitunternehmerschaft vorliege.

Der Beschwerdeführer brachte eine Berufung ein, die im wesentlichen inhaltsgleich jener war, die er bereits für das Jahr 1988 eingebracht hatte.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde die Feststellungsbescheide für die Jahre 1987 bis 1989 ab. Die Entscheidungsgründe lauten:

"Gegen die Bescheide, die einheitlich und gesonderte Feststellung für die Jahre 1987 bis 1989 betreffend, berief ein Gesellschafter der betroffenen Kanzleigemeinschaft, weil das Finanzamt von den Erklärungen abgewichen war.

Gestützt auf den gesamten Akteninhalt und im Sinne des Berufungswerbers hat der Berufungssenat wie folgt entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden, wie folgt, abgeändert:

..."

Es folgen die zahlenmäßig festgestellten Beträge, aus denen sich die Abgabenbemessungsgrundlagen zusammensetzen, ohne jede weitere Begründung. Den Beträgen läßt sich lediglich entnehmen, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgend vom Vorliegen gemeinschaftlich erzielter Einkünfte ausgeht und daß ein Großteil der Beträge "wie bisher" oder "lt. Bw" bzw. "lt. Erklärung" angesetzt wurde.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des Zahlenmaterials.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 288 Abs. 1 lit. d BAO hat die Berufungsentscheidung eine Begründung zu enthalten. Daß der angefochtene Bescheid diesem Gebot nicht entspricht, ist offensichtlich. Es stellt sich demnach die Frage, ob dieser Verfahrensmangel vom Gerichtshof als Rechtswidrigkeit aufzugreifen ist, weil die belangte Behörde bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies ist zu bejahen, weil die im angefochtenen Bescheid angeführten Besteuerungsgrundlagen nicht mit bestimmten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nachvollziehbar verknüpft worden sind.

So gesehen ist der Verwaltungsgerichtshof infolge fehlender Begründung des angefochtenen Bescheides nicht in der Lage, dessen Rechtsrichtigkeit zu überprüfen, was zu seiner Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG führen mußte. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen,

weil in dem pauschalierten Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits mitberücksichtigt ist.

Wien, am