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VwGH vom 18.06.1990, 90/10/0035

VwGH vom 18.06.1990, 90/10/0035

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom , Zl. Vd-San-5134/12, betreffend Entziehung einer Apothekenkonzession

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Schreiben vom machte Rechtsanwalt Dr. A namens der Beschwerdeführerin, welche Konzessionärin der öffentlichen X-Apotheke in B ist, als stellvertretende Leiterin K vor der Bezirkshauptmannschaft Y namhaft, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, den Betrieb der Apotheke selbst zu führen. Es werde beantragt, die behördliche Genehmigung dieses Stellvertreters zu erteilen. Der Schriftsatz enthält den Hinweis "Vollmacht beiliegend". Einem handschriftlichen behördlichen Vermerk zufolge wurde die Vollmacht zum Apothekenakt genommen.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom stellte der genannte Rechtsanwalt namens der Beschwerdeführerin das Ansuchen, G zum Stellvertreter bzw. zum verantwortlichen Leiter der Apotheke zu bestellen, da der Hinderungsgrund der Beschwerdeführerin, die Apotheke selbst zu leiten, weiter bestehen dürfte. Der einschreitende Parteienvertreter berief sich auf die ausgewiesene Vollmacht.

Mit Bescheid vom gab die Bezirkshauptmannschaft Y dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung des G zum verantwortlichen Leiter bzw. Stellvertreter der X-Apotheke in B statt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 20 a des Apothekengesetzes vorläufig von der Leitung der Apotheke enthoben, da auf Grund der Einleitung der gerichtlichen Voruntersuchung wegen des Verdachtes des schweren gewerbsmäßigen Betruges die Verläßlichkeit der Beschwerdeführerin als Konzessionsinhaberin beeinträchtigt erscheine. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte an den einschreitenden Rechtsanwalt.

In dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt finden sich weitere Schriftstücke, die namens der Beschwerdeführerin vom einschreitenden Rechtsanwalt abgefaßt sind und sich sämtlich auf die in Rede stehende Leiterbestellung beziehen. Darunter findet sich zuletzt ein Antrag vom , die Behörde möge die ausgesprochene Leiterbestellung des G sowie die Enthebung der Beschwerdeführerin widerrufen.

1.2. Mit Bescheid vom entzog die Bezirkshauptmannschaft Y der Beschwerdeführerin die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 19 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 6 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 in der Fassung BGBl. Nr. 502/1984 (im folgenden: ApG). Nach der Begründung dieses Bescheides sei die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes Y als Schöffengericht vom wegen der als Konzessionsinhaberin der X-Apotheke in B begangenen Delikte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die ausgesprochene Strafe sei unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen worden. Die Beschwerdeführerin weise daher nicht mehr die gemäß § 3 Abs. 1 Z. 6 ApG erforderliche "Verläßlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke" auf.

Dieser Bescheid wurde entsprechend der Zustellverfügung zu Handen des Rechtsanwaltes Dr. A zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der genannte Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom namens der Beschwerdeführerin Berufung und legte eine mit datierte allgemeine Vollmachtsurkunde vor. In der Berufung wird unter anderem gerügt, daß die Beschwerdeführerin niemals vernommen worden sei und auch ihrem "nunmehrigen" Vertreter die Verfahrensergebnisse niemals zur Kenntnis gebracht worden seien. Das gesamte Verfahren "bis einschließlich zur Zustellung des Bescheides" sei daher mangelhaft und infolge dessen nichtig. Es seien die Bestimmungen über das Parteiengehör und über die Zustellung verletzt worden.

1.3. Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Tirol diese Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wird auf die eben wiedergegebenen Berufungseinwendungen nicht Bezug genommen, sondern ausschließlich die Frage der Verläßlichkeit erörtert.

1.4. Mit Erkenntnis vom , B 1450/88, wies der Verfassungsgerichtshof die dagegen zunächst vor ihm erhobene Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sei. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.5. In ihrer Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtentzug der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke (X-Apotheke in B) sowie in ihren Rechten auf ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren und auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt.

In der Beschwerdebegründung wird unter anderem geltend gemacht, daß der erstinstanzliche Konzessionsentziehungsbescheid Rechtsanwalt Dr. A zugestellt worden sei, obwohl dieser in diesem Zeitpunkt nicht mit der Vertretung der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren betraut gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe auch der erstinstanzlichen Behörde nicht zu erkennen gegeben, daß sie den Genannten in dieser Angelegenheit mit ihrer Vertretung betraut habe. Dies sei ja auch nicht möglich gewesen, da sie mangels Gewährung des Parteiengehörs vom anhängigen Entziehungsverfahren nicht informiert gewesen sei. In der Berufung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß das gesamte erstinstanzliche Verfahren einschließlich der Zustellung des Bescheides vom mangelhaft und nichtig sei. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Selbst wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht vorgelegt habe, sei die Behörde nicht berechtigt, diesen in Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängige Rechtsangelegenheiten als ausgewiesenen Vertreter zu behandeln.

1.6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Darin wird "ergänzend berichtet", daß sich die Beschwerdeführerin auch vor Erhebung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid durch Rechtsanwalt Dr. A vertreten lassen habe. Zitiert wird in der Folge eine Reihe von derartigen Schriftsätzen in Angelegenheit der vorläufigen Stellvertretung und der Leiterbestellung. Auch habe Rechtsanwalt Dr. A zusammen mit der Beschwerdeführerin beim Sachbearbeiter der belangten Behörde wegen des drohenden Konzessionsentzuges vorgesprochen. Im ganzen Berufungsverfahren sei keinerlei Hinweis auf eine ursprünglich mangelnde Vertretungsbefugnis enthalten.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Im Beschwerdefall erging der erstinstanzliche Bescheid vom , betreffend die Konzessionsentziehung, ohne Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, an dem die Beschwerdeführerin als Partei beteiligt worden wäre. In diesem Verfahren konnte daher auch keine Erklärung, daß die Beschwerdeführerin - auch - in diesem Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. A vertreten werde, abgegeben werden. Es ist somit die Frage zu prüfen, ob der erstinstanzliche Entziehungsbescheid an den genannten Anwalt rechtswirksam zugestellt werden konnte.

2.1.2. § 10 Abs. 1 und 2 AVG 1950 lautet:

"(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen."

2.2. Eine allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung beinhaltet auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes bzw. früher des § 26 Abs. 1 AVG 1950 (vgl. den hg. Beschluß vom , Slg. N.F. Nr. 2027/A, das Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 5222/A, den Beschluß vom , Zlen. 585, 586/78 = ZfVB 1979/2/555, in dem nicht in Slg. 9598/A veröffentlichten Teil, sowie den Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 10327/A = ZfVB 1982/2/607).

Die Schriftstücke sind bei sonstiger Unwirksamkeit des Bescheides an den bevollmächtigten Vertreter zuzustellen (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. Anhang 77 A/1956, und das Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 3949/A), wobei nunmehr - anders als nach der Rechtslage vor dem Zustellgesetz (vgl. dazu noch den hg. Beschluß vom , Slg. N.F. Nr. 10327/A = ZfVB 1982/2/607) - gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz des Zustellgesetzes eine Heilung dieses Zustellmangels dann eintritt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

2.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 3726/A, ausgeführt hat, dient die Vorlage der Vollmachtsurkunde nicht nur zum Nachweis des Inhalts und Umfangs der Vertretungsmacht, sondern sie ist zugleich als eine der Behörde gegenüber abgegebene Erklärung des Vollmachtgebers zu verstehen, daß er in dem betreffenden Verfahren nicht unbedingt persönlich gegenüber der Behörde auftreten wolle. Diese Willensbekundung aber ist, soweit nicht in den Verwaltungsvorschriften die Bestellung eines Bevollmächtigten der Partei zur Pflicht gemacht wird, der Parteidisposition überlassen; das bedeutet, daß die Partei von Fall zu Fall volle Entschlußfreiheit besitzt. Darum ist die Behörde nicht berechtigt, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine ALLGEMEINE Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, daß die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmißverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, daß in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten" beurkundet, reicht hiezu nicht aus.

In seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6474, hat sich auch der Verfassungsgerichtshof dieser Rechtsauffassung angeschlossen.

Auf dem Boden dieser Rechtsanschauung ist somit entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, daß von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, daß auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfaßt sein soll. Ist nach einem dieser beiden Gesichtspunkte die Vertretungsbefugnis zu bejahen, so endet sie mit der Beendigung des betreffenden Verfahrens, sofern die Vollmacht nicht vorher gekündigt wird, wobei die Kündigung der Vollmacht der Behörde mitgeteilt werden muß, um ihr gegenüber wirksam zu sein (vgl. im besonderen zur Kündigung einer Zustellungsvollmacht z.B. den hg. Beschluß vom , Slg. N.F. Nr. 2027/A).

2.4.1. Was nun die Zustellung von verwaltungsbehördlichen Erledigungen an den in einem anderen Verfahren ausgewiesenen Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigten anlangt, so geht die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - ähnlich wie die der ordentlichen Gerichte in der selben Rechtsfrage (vgl. EvBl 1947/281 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Slg. 6613, SpR 226, sowie EvBl 1950/429) - von einem engen Begriff der "selben Angelegenheit" aus. Nur in besonderen Verfahrenskonstellationen wird im gegebenen Zusammenhang auch ein Verfahren als von der Zustellungsvollmacht miterfaßt angesehen, das unter dem Gesichtspunkt der §§ 66 Abs. 4, 68 Abs. 1 AVG 1950 nicht als dieselbe Sache bezeichnet werden könnte.

So etwa deckt nach der Rechtsprechung eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilte Vollmacht die Zustellung des Klaglosstellungsbescheides der belangten Behörde (insofern geht die Judikatur offenbar über den Begriff der eadem res im eben genannten Sinn des AVG hinaus); die Zustellung weiterer Bescheide der erstinstanzlichen Behörde, "wenn auch im gleichen Gegenstande", wäre hingegen von dieser Vollmacht nicht mitumfaßt und hätte an die Partei selbst zu erfolgen (hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 3726/A). Im übrigen hat eine im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesene Vollmacht nicht zur Folge, daß die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zuhanden des Beschwerdevertreters zuzustellen hat; diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn diese bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen war und vom aufrechten Bestand dieses Vollmachtsverhältnisses auszugehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/10/0053 = ZfVB 1983/6/2889). Auch zwischen Säumnisbeschwerdeverfahren und verwaltungsbehördlichem Verfahren zur Nachholung des versäumten Bescheides besteht keine Verfahrenseinheit, die die Zustellung des nachgeholten Bescheides an den nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Beschwerdevertreter ermöglichen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 03/1694/79 = ZfVB 1982/2/605).

Nach der Rechtsprechung berechtigt eine lediglich bei der Betriebsprüfungsstelle der Finanzlandesdirektion ausgewiesene Vollmacht das Finanzamt nicht zur Zustellung eines Steuerbescheides (hg. Erkenntnis vom , Zl. 1296/58); gleiches gilt wegen der "Verschiedenheit der Verfahrensthemen" bezüglich einer allein für das Vollstreckungsverfahren nachgewiesenen Vertretungsbefugnis für Zustellungen in dem diesem zugrundeliegenden Titelverfahren, im damaligen Fall einem Räumungs- und Demolierungsverfahren (hg. Erkenntnis vom , Zl. 1285/69). Die im gewerberechtlichen Konzessionsverfahren ausgewiesene Vollmacht gilt nicht ohne weitere Parteienerklärung auch für ein Gewerbestrafverfahren (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 6474; vgl. für das Baustrafverfahren das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/06/0006 = ZfVB 1986/1/380). Hingegen unterlief einer Verwaltungsstrafbehörde nach dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/03/0018, keine Rechtswidrigkeit, wenn sie die Bevollmächtigung in einem Strafverfahren auch für das die notwendige Konsequenz der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers darstellende Verwaltungsverfahren betreffend die Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG einschließlich des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Nichterteilung dieser Auskunft als gegeben erachtete. Das Wiedereinsetzungsverfahren betreffend eine Gewerbeanmeldung wiederum bildet mit dem Verfahren über eine neuerliche Anmeldung desselben Gewerbes für denselben Standort keine Verfahrenseinheit in dem hier maßgebenen Sinn (hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/04/0020 = ZfVB 1983/4/1962). Gleiches gilt für einen neuerlichen Antrag auf Beschädigtenrente, in welchem nicht darauf hingewiesen wird, daß der Antragsteller die seinerzeit bevollmächtigten Angehörigen des Kriegsopferverbandes als seine Vertreter auch in dem mehr als 27 Jahre späteren Verfahren namhaft macht (hg. Erkenntnis vom , Zl. 09/3517/80 = ZfVB 1984/2/744). Eine im Berufungsverfahren betreffend eine Campingplatz-Betriebsbewilligung vorgelegte Vollmacht ermächtigt die Behörde nicht, einen Auftrag zur Entfernung von Mobilheimen auf diesem Campingplatz dem Bevollmächtigten zuzustellen, wenn weder der Vertreter noch die Partei unmißverständlich zu erkennen gegeben haben, daß der Vertreter die Partei auch im Verfahren betreffend den Entfernungsauftrag vertreten soll - dies ungeachtet des Umstandes, daß es auch schon im Betriebsbewilligungsverfahren um die Aufstellung von Mobilheimen gegangen ist (hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/04/0070 = ZfVB 1987/3/1467).

2.4.2. Im Beschwerdefall wurde der Bezirkshauptmannschaft Y mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Genehmigung der namhaft gemachten K als stellvertretende Leiterin der X-Apotheke in B unbestritten eine Vollmacht für Rechtsanwalt Dr. A vorgelegt (die sich allerdings nicht in dem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt, sondern einem Aktenvermerk zufolge im "Apothekenakt" befindet). In ihrem weiteren Antrag vom auf Bestellung des G zum verantwortlichen Leiter der Apotheke hat Rechtsanwalt Dr. A namens der Beschwerdeführerin auf die ausgewiesene Vollmacht ausdrücklich hingewiesen.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bilden die beiden eben genannten, auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren zur Genehmigung der Bestellung eines Stellvertreters bzw. zur Bestellung eines verantwortlichen Leiters (aus Anlaß der Einleitung der strafgerichtlichen Voruntersuchung gegen die Beschwerdeführerin) mit dem amtswegigen Verfahren betreffend die Entziehung der Konzession der Beschwerdeführerin (im Gefolge ihrer strafgerichtlichen Verurteilung) keine Verfahrenseinheit, die es geböte, die Zustellungsvollmacht des Rechtsanwaltes Dr. A im zweitgenannten Verfahren jedenfalls bereits von der ausgewiesenen Vollmacht im erstgenannten Verfahren als umfaßt anzusehen. Es handelt sich vielmehr um selbständige, auf Grund unterschiedlicher Verfahrensinitiativen eingeleitete Verfahren, sodaß der erstinstanzliche Konzessionsentziehungsbescheid der Beschwerdeführerin persönlich hätte zugestellt werden müssen, sofern die Behörde nicht auf Grund einer Parteienerklärung hätte annehmen dürfen, Dr. A vertrete die Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren. Dies ist im folgenden zu prüfen.

2.5. Eine ausdrückliche Verweisung (durch die Beschwerdeführerin selbst oder ihren Vertreter - vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 8775, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/04/0070 = ZfVB 1987/3/1467) auf die ausgewiesene Vollmacht konnte im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgen, da die Behörde der Beschwerdeführerin keine Mitwirkungsmöglichkeit eingeräumt hat.

2.5.1. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt, Rechtsanwalt Dr. A habe nach Rechtskraft des Urteiles des Landesgerichtes Y vom zusammen mit der Beschwerdeführerin beim Sachbearbeiter der belangten Behörder zweiter Instanz wegen des drohenden Konzessionsentzuges vorgesprochen, und dies offenbar als eine schlüssige Vollmachtserteilung gewertet wissen will, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof zum einen den Verwaltungsakten keinen Vermerk über diese Vorsprache entnehmen konnte und daß zum anderen eine solche Erklärung der bescheiderlassenden Behörde gegenüber in Erscheinung getreten sein müßte, um eine rechtswirksame Zustellung an Dr. A zu ermöglichen. Derartiges hat die belangte Behörde nicht behauptet und es finden sich hiefür auch keinerlei Anhaltspunkte im Verwaltungsakt.

2.5.2. Im Beschwerdefall kann schließlich dahingestellt bleiben, ob die mit der Berufung verbundene Vollmachtsvorlage auch als Genehmigung der in der Empfangnahme des Bescheides gelegenen Vertretungshandlung gedeutet und der erstinstanzliche Bescheid damit als rite zugestellt und erlassen angesehen werden dürfte (vgl., diese Frage - wohl zu Recht - verneinend, das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/04/0070 = ZfVB 1987/3/1467, dem zufolge dann, wenn ein Rechtsanwalt in einem späteren Verfahren auf eine in einem früheren Verfahren ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht hinweist, die Behörde zwar von einer Bevollmächtigung in diesem Zeitpunkt auszugehen hat, daß jedoch allein aus diesem Umstand nicht schon rückwirkend auf das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses bereits vor dem Zeitpunkt dieses Einschreitens geschlossen werden kann). Der vorliegenden Berufung könnte nämlich keinesfalls ein derartiger (objektiv freilich unbeachtlicher) Sanierungswille beigemessen werden, weil darin ausdrücklich und überdies auch zutreffend geltend gemacht wurde, daß weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vertreter vom Verfahren Kenntnis erhielten, wodurch nicht nur die Bestimmung über das Parteiengehör, sondern auch "die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über Zustellung und Zuständigkeit verletzt" worden seien. Die erstinstanzliche Behörde hätte, so heißt es in der Berufung weiter, die Berufungswerberin vorladen, ihr den Akteninhalt zur Kenntnis bringen und ihr sodann erst einen Bescheid zustellen dürfen. Der einschreitende Rechtsanwalt wird in der Berufung folgerichtig in Bezug auf das gegenständliche Verwaltungsverfahren als "nunmehriger" Vertreter bezeichnet. Die Bemerkung in der Gegenschrift der belangten Behörde, daß "im ganzen Berufungsverfahren keinerlei Hinweis auf eine ursprünglich fehlende Vertretungsbefugnis" des Dr. A enthalten sei, erweist sich daher als aktenwidrig. Von einer als zweifelsfreie Vollmachtserteilung deutbaren Unterlassung der Rüge des Zustellmangels kann daher keine Rede sein.

Zur Abrundung des Bildes sei schließlich darauf hingewiesen, daß sich die Beschwerdeführerin im strafgerichtlichen Verfahren und auch im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht von Rechtsanwalt Dr. A, sondern von jeweils anderen Rechtsanwälten vertreten ließ bzw. läßt.

2.6. Der erstinstanzliche Entziehungsbescheid wurde somit nicht rechtswirksam erlassen. Auf Grund der getroffenen Zustellverfügung war nämlich Empfänger des erstbehördlichen Bescheides ausschließlich der zu diesem Zeitpunkt im Konzessionsentziehungsverfahren noch nicht ausgewiesene Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, weshalb auch unabhängig von den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eine Anwendbarkeit der Bestimmung des § 7 des Zustellgesetzes schon aus diesem Grund nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. hiezu sinngemäß den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom , Sg. N.F. Nr. 10327/A). Dies hatte den Mangel der Zuständigkeit der belangten Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zur Folge, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur soweit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/04/0070 = ZfVB 1987/3/1467, mit Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 7357/A).

2.7. Aus diesen Erwägungen folgt, daß der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet ist.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

2.8. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 VwGG absehen.

2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst BGBl. Nr. 206/1989. Stempelgebührenersatz war für die Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof, die der entsprechenden Rechtsverfolgung dienende Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde, für das Beilagenkonvolut betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenen Wirkung und die Äußerung zum Antrag der belangten Behörde auf Aberkennung der vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannten aufschiebenden Wirkung, jeweils in dreifacher Ausfertigung, zuzusprechen, wobei der diesbezügliche Kostenersatz durch das hiefür beantragte Ausmaß von S 1.200,-- begrenzt war.

2.10. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde und mit hg. Beschluß vom , Zl. AW 89/08/0012-7, erfolgt ist, einen Abspruch über den Antrag der belangten Behörde auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entbehrlich macht.

2.11. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.