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Zur „Kontenöffnung“ im Verlassenschaftsverfahren
§§ 540, 762 ABGB; §§ 166, 169, 177 AußStrG
Das Einholen von Auskünften bei der kontoführenden Bank des Erblassers setzt konkrete Anhaltspunkte für die Nachlasszugehörigkeit weiterer Vermögenswerte voraus, die dadurch ermittelt werden könnten. Das Konkretisierungserfordernis darf aber nicht überspannt werden.
Aus der Begründung:
Das Einholen von Auskünften bei der kontoführenden Bank des Erblassers („Kontenöffnung“) setzt konkrete Anhaltspunkte für die Nachlasszugehörigkeit eines weiteren Vermögenswerts voraus, der dadurch ermittelt werden könnte; die Anfrage ist auf Auskünfte zu beschränken, die der weiteren Klärung der Nachlasszugehörigkeit dienen können (4 Ob 112/12t; 2 Ob 205/14g; 2 Ob 55/15z; 2 Ob 183/15y). Das Konkretisierungserfordernis darf zwar nicht überspannt werden; ob ausreichend konkrete Anhaltspunkte für weiteres Vermögen vorhanden sind, ist aber eine Frage des Einzelfalls (2 Ob 183/15y).
Es ist vertretbar, die Überweisung von € 1.000 kurz vor dem Tod nicht als ausreichendes Indiz für den von den Pflichtteilsberechtigten vermuteten laufenden Transfer von Vermögen auf ein bisher unbekanntes Konto anzusehen; dieser Umstand ist in keiner Weise mit der in 2 Ob ...