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VwGH vom 26.01.1999, 98/14/0041

VwGH vom 26.01.1999, 98/14/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des JS in G, vertreten durch Dr. Erhard Hackl und Dr. Karl Hatak, Rechtsanwälte in Linz, Hofgasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. RV/105/01-07/HD/97, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 1991, 1992 und 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer den Beschwerdeführer betreffenden, u.a. Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 1991 bis 1993 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer - wie der Niederschrift über die Schlußbesprechung am zu entnehmen ist - fest, auf dem Konto des Beschwerdeführers bei einem Kreditinstitut schienen diverse Ein- und Ausgänge auf, die mit dem erklärten betrieblichen Bereich nichts zu tun hätten. Bei der näheren Prüfung dieser Geldbewegungen seien Unterlagen hervorgekommen, aus denen sich ein intensiver Betrieb von Ein- und Verkäufen von S.-Uhren ergeben habe. Von Ende 1991 bis Ende 1993 seien ca. 1760 Uhren ein- und verkauft worden. Es handle sich dabei um eine Tätigkeit, die als Einkunftsquelle im Sinne des § 1 Abs. 1 der für die Streitjahre geltenden Liebhabereiverordnungen (BGBl. Nr. 322/1990 für die Jahre 1991 und 1992 und BGBl. Nr. 33/1993 für 1993) anzusehen sei. Die umsatzsteuerliche Beurteilung knüpfe an die ertragsteuerliche an, sodaß für den Zeitraum 1991 und 1992 Unternehmereigenschaft gegeben sei. Ab liege Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 vor. Ertragsteuerlich seien die vom Prüfer ermittelten Betriebsergebnisse (nämlich Verluste von S 990.--, S 170.581,-- und S 159.213,--) bei der Einkommensteuerveranlagung der einzelnen Jahre zu berücksichtigen. Die Umsatzsteuer sei aus den aufgezeichneten Bruttobeträgen herauszurechnen. Da keine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1972 für den Wareneinkauf vorlägen, seien Vorsteuern lediglich aus den übrigen belegten Ausgaben zu berücksichtigen gewesen.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ - nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren - Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für 1991 bis 1993.

In der dagegen erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, der Handel mit S.-Uhren sei als Liebhaberei anzusehen. Die Verluste wären noch höher als vom Prüfer angenommen festzustellen gewesen, wenn das Finanzamt die Kosten im Schätzungsweg ermittelt und als Betriebsausgaben angesetzt hätte.

In seiner Stellungnahme zur Berufung vertrat der Prüfer die Auffassung, der Handel mit Uhren im Ausmaß von 1760 Stück sei nicht als Liebhaberei anzusehen. Es habe sich nicht um An- und Verkäufe von Uhren im Rahmen einer Sammlertätigkeit gehandelt. Für den Prüfungszeitraum ergebe sich ein Rohgewinn von ca. S 250.000,--, mit welchem die laufenden Ausgaben abzudecken gewesen seien. Abschläge hätten sich insbesondere gegen Ende der Tätigkeit infolge von Abverkäufen in größerer Menge ergeben. Im Zuge der Prüfung seien die in der Niederschrift ausgewiesenen Betriebsausgaben festgestellt worden. Dabei handle es sich um Kilometergeld für geschätzte Kilometer betreffend Börsenbesuche in verschiedenen österreichischen Orten, Inserate, Reklame, Uhrbänder und anderes Zubehör, Anmeldungen, Klubbeiträge und Telefonkosten. Auf diese Weise seien Betriebsausgaben für die Streitjahre in Höhe von S 4.000,--, S 45.942,-- und S 14.089,-- ermittelt und dem Beschwerdeführer am zur Kenntnis gebracht worden. Weitere konkrete Angaben zur Höhe von Betriebsausgaben seien nicht gemacht worden. Der vom Beschwerdeführer betriebene Uhrenhandel sei auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht nicht als Liebhaberei anzusehen. Der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Liebhabereibegriff sei auch für das Umsatzsteuerrecht gültig. Für das Streitjahr 1993 sei zudem § 6 der Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 zu beachten, wonach Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen könne.

Nachdem sich der Beschwerdeführer zu dieser Stellungnahme des Prüfers nicht geäußert hatte, wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab.

In seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung stelle nicht darauf ab, ob die Tätigkeit einen gewissen Umfang überschreite. Es komme vielmehr darauf an, daß die Tätigkeit auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers falle unter § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, sodaß auch umsatzsteuerlich Liebhaberei vorliege. Im übrigen zeigten die vom Prüfer ermittelten Verluste, daß keine Gewinnerzielungsmöglichkeit bestanden habe. Der Bruttorohgewinn habe nur rund S 208.487,-- betragen. Die Berücksichtigung von Anlaufverlusten nach § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung sei nicht berechtigt, weil damit zu rechnen gewesen sei, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werde. Hinsichtlich der Betriebsausgaben werde auf die Aufstellung des Beschwerdeführers hingewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer betriebene Handel mit S.-Uhren falle entgegen seiner Auffassung nicht unter § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung. Es handle sich dabei nicht um die "Bewirtschaftung" von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1. Es liege im Handel mit Uhren auch keine "Tätigkeit" (im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 der Verordnung) vor, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei.

Die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen (§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung) sei schon im Hinblick auf die Menge der in den Streitjahren an- und verkauften Uhren anzunehmen. Unter Berücksichtigung der getätigten Umsätze seien die Verluste, insbesondere in Anbetracht der Gründungsphase des Unternehmens, vertretbar, zumal den hauptsächlichen Betriebsausgabenfaktor die Umsatzsteuer darstelle. Der Beschwerdeführer habe die Unternehmen, von denen er angekauft habe, nicht genannt bzw. nicht von Unternehmen gekauft. Schon der Umstand, daß die Einnahmen aus den Uhrenverkäufen 1991 und 1992 über dem Wareneinkauf gelegen seien, zeige, daß er Gewinnabsicht gehabt habe. Das Ergebnis im Jahr 1993 sei mit den billigen Abverkäufen zu erklären. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung wäre bereits 1992 ein Gewinn entstanden. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich von Nichtunternehmern bezogen haben, hätte er höhere Aufschläge machen müssen. Der Entschluß des Beschwerdeführers, keine Abgaben zu entrichten, habe zu den Nachteilen (Nichtlukrieren der Vorsteuer, relativ billiger Weiterverkauf der von Nichtunternehmern gekauften Uhren) geführt. Die in den ersten drei Kalenderjahren entstandenen Verluste seien gemäß § 2 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung jedenfalls anzuerkennen. Was die vom Beschwerdeführer gerügte Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben betreffe, sei ihm zu erwidern, daß eine Schätzung notwendig gewesen sei, weil selbst nach seinen Vorbringen "eine lückenlose Aufzeichnung der Betriebsausgaben nicht erfolgt" sei.

Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der im Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei auch im Umsatzsteuerrecht gültig sei, liege auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht keine Liebhaberei vor. Für das Jahr 1993 ergebe sich dies auch aus § 6 der Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993, weil danach Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht aber bei anderen Betätigungen vorliegen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, daß die belangte Behörde den festgestellten An- und Verkauf von Uhren nicht als Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 Liebhabereiverordnung qualifiziert habe. Der "hobbymäßige An- und Verkauf von S.-Uhren ausschließlich im Privatpersonenkreis" sei eindeutig auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt festzustellen, "ob der durch die Tätigkeit aufgelaufene Verlust nicht aus privaten Motiven in Kauf genommen wurde".

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 Liebhabereiverordnung ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.

Bei der Beurteilung, ob ein unter diese Verordnungsstelle zu subsumierender Fall vorliegt, ist nicht auf die konkrete Neigung eines Abgabepflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Betätigung bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes (arg. "typischerweise") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , 93/15/0215, 0216, mwN).

Dies kann bei einem Handel mit Uhren, wie ihn der Beschwerdeführer betrieben hat, ohne weiteres verneint werden. Eine solche Tätigkeit wird - bei Anlegen des zuvor erwähnten abstrakten Maßstabes - zur Erzielung von Einkünften und nicht zur Vertiefung eines privaten Interesses an den von der Handelstätigkeit betroffenen Gegenständen ausgeübt. Die belangte Behörde hat daher mit Recht nicht Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung angenommen.

Die belangte Behörde hat auch zutreffend die Auffassung vertreten, daß die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, gegeben gewesen sei. Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer behauptet - zur Zeit seiner Tätigkeit nur ein geringer "Preisspielraum" möglich gewesen sein sollte, würde sich an der Richtigkeit der Ausführungen der belangten Behörde nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt hat, seine Handelstätigkeit mit S.-Uhren der Abgabenbehörde gegenüber offenzulegen, und der vom Prüfer errechnete Verlust allein schon auf die vom Beschwerdeführer zu bezahlende Umsatzsteuer zurückzuführen ist, die der Beschwerdeführer mangels Vorlage geeigneter Rechnungen nicht um die Vorsteuer verringern konnte. Für seine - mit den Erfahrungen des Wirtschaftslebens nicht ohne weiteres in Einklang zu bringende - Behauptung, er habe sämtliche rund 1760 Uhren jeweils nur von Nichtunternehmern gekauft, ist der Beschwerdeführer im übrigen jeden Nachweis schuldig geblieben. In Ansehung der von der belangten Behörde angenommenen Gewinnerzielungsabsicht liegt nach dem Gesagten der vom Beschwerdeführer behauptete Begründungsmangel nicht vor.

Das Gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Ermittlungspflicht in Ansehung der für die Verluste maßgebenden Kosten. Der Beschwerdeführer ist der vom Prüfer durchgeführten und von den Abgabenbehörden übernommenen Schätzung der Betriebsausgaben im Verwaltungsverfahren nicht konkret entgegengetreten. Auch die Beschwerde, in der "eigenständige Nachforschungen" der belangten Behörde dazu vermißt werden, läßt nicht erkennen, welche konkreten Ermittlungen die belangte Behörde hätte durchführen sollen und zu welchen Feststellungen sie dadurch hätte gelangen können.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am