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VwGH vom 02.08.1995, 93/13/0216

VwGH vom 02.08.1995, 93/13/0216

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des Dr. J, Rechtsanwalt in W, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der C GmbH in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat III, vom , GZ 6/2-2242/92-08, betreffend Umsatzsteuer 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die C. GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Das von der GmbH betriebene Unternehmen wurde laut dem am beim zuständigen Finanzamt eingereichten Fragebogen am begonnen.

Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der C. GmbH der Konkurs eröffnet.

In der am eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1989 wurden die Umsätze für dieses Jahr mit S 0,-- angegeben. Vorsteuerbeträge wurden nicht geltend gemacht.

Im Mai 1991 wurde eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Zeiträume Oktober 1989 bis November 1990 durchgeführt.

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid, wonach die Umsatzsteuer für das Jahr 1989 gemäß § 21 Abs. 7 UStG 1972 nicht festgesetzt werde.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde auf eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 1989 verwiesen und beantragt, die dort ausgewiesene Vorsteuer von S 979.429,-- anzuerkennen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat dabei die Auffassung, daß der Vorsteuerabzug dem Unternehmer im Falle des Zutreffens der Bagatellregelung des § 21 Abs. 6 UStG 1972 nur dann zusteht, wenn eine schriftliche Erklärung im Sinne des Abs. 8 dieser Gesetzesstelle abgegeben worden ist.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstellte Gegenschrift sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 UStG 1972 im Veranlagungszeitraum S 40.000,-- nicht überstiegen, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1972 in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung von der Verpflichtung, eine Steuererklärung (Voranmeldung) abzugeben und die Steuer zu entrichten, befreit. Die Bestimmungen des § 12 UStG 1972 über den Vorsteuerabzug fanden keine Anwendung.

Im Falle des Abs. 6 erster Satz fand laut Abs. 7 der Gesetzesstelle eine Veranlagung nur dann statt, wenn eine Steuererklärung eingereicht worden ist oder Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum entrichtet oder festgesetzt worden sind; in diesen Fällen war nur eine Steuer festzusetzen, die sich nach § 11 Abs. 12 und 14, § 12 Abs. 10 bis 12 oder § 16 UStG ergab.

Zufolge § 21 Abs. 8 UStG 1972 konnte der Unternehmer bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des Abs. 6 verzichtet und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes versteuern will.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt auch ein Unternehmer, der - z.B. in der Gründungsphase seines Unternehmens - keinerlei Umsätze erzielt, unter die Bagatellregelung des § 21 Abs. 6 UStG 1972, sofern er nicht nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet und sich für die Regelbesteuerung entscheidet. Diese Bestimmung fordert jedoch eine schriftliche Erklärung des Unternehmers, daß er auf die Anwendung des § 21 Abs. 6 UStG verzichtet und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes versteuern will. Das Gesetz verlangt also - offenbar im Hinblick auf die langfristige (fünfjährige) Bindung daran - eine formgebundene Erklärung ganz bestimmten Inhaltes. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann insbesondere die von einem Unternehmer abgegebene Umsatzsteuererklärung eine nach § 21 Abs. 8 UStG 1972 erforderliche ausdrückliche schriftliche Erklärung nicht ersetzen (vgl. insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 86/15/0038, mit zahlreichen weiteren Hinweisen, sowie vom , 89/15/0157).

Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift können den Verwaltungsgerichtshof nicht veranlassen, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Wenn sich der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht dabei auf die Bestimmung des § 21 Abs. 7 UStG 1972 stützt, wonach im Falle des Abs. 6 erster Satz eine Veranlagung (nur) stattfindet, wenn eine Steuererklärung eingereicht worden ist, so übersieht er dabei die ausdrückliche Bestimmung des letzten Halbsatzes dieser Vorschrift, wonach eine Steuer im Falle der Veranlagung nach Abs. 7 nur insoweit festzusetzen ist, als sie sich aus § 11 Abs. 12 und 14 UStG (Steuerschuld kraft Rechnungslegung), § 12 Abs. 10 bis 12 UStG (Berichtigung des Vorsteuerabzuges) oder § 16 UStG (Änderung der Bemessungsgrundlage) ergibt. Keiner dieser Tatbestände liegt im Beschwerdefall vor, sodaß für den Beschwerdeführer aus § 21 Abs. 7 UStG 1972 nichts zu gewinnen ist.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht verkennt der Beschwerdeführer bei seinem Vorbringen, die Berufung gegen den Erstbescheid sowie die - damit erstmals dem Finanzamt überreichte - "berichtigte" Umsatzsteuererklärung seien schlüssige Handlungen für die Abgabe einer Erklärung i.S.d.

§ 21 Abs. 8 UStG 1972, daß sich die Berufung ausschließlich auf die in der Umsatzsteuererklärung selbst "irrtümlich" unterlassene Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges bezog. Eine Erklärung darüber, daß sich die C. GmbH hinsichtlich der Umsatzbesteuerung auf fünf Veranlagungsjahre binden wollte, kann weder der Berufung noch der berichtigten Umsatzsteuererklärung auch nur ansatzweise entnommen werden.

Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage ist die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die Unterlassung der ausdrücklichen Erklärung gemäß § 21 Abs. 8 UStG 1972 vermöge "nichts daran zu ändern, daß der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde", nicht weiter verständlich. Welche Beweise im gegebenen Zusammenhang die belangte Behörde hätte aufnehmen müssen, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt.

Ebenso sind in der Beschwerde keine näheren Ausführungen dazu enthalten, wieso die dem Vorsitzenden des Berufungssenates obliegende Entscheidung über die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung - die Durchführung einer solchen wurde im Verwaltungsverfahren nicht beantragt - nicht dem Gesetz entsprochen haben sollte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm keinerlei Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, ist unrichtig, weil bereits in der ihm selbst zugestellten Berufungsvorentscheidung die Rechtslage dargestellt worden ist.

Soweit der Beschwerdeführer eine Unterlassung der Manuduktionspflicht rügt, übersieht er, daß § 113 BAO den Abgabenbehörden entsprechende Verpflichtungen nur gegenüber solchen Personen auferlegt, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind. Im übrigen ist die Behörde nicht verhalten, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 113 mit weiteren Hinweisen).

Da die belangte Behörde der rechtlich zutreffenden Auffassung gewesen ist, daß die Einreichung einer Steuererklärung keine Erklärung i.S.d. § 21 Abs. 8 UStG 1972 war, waren entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ausdrückliche Feststellungen über den Zeitpunkt des Einlangens der berichtigten Steuererklärung nicht von Bedeutung.

Schließlich ist das Vorbringen, der Prüfer habe die in Rede stehende Vorsteuer "anerkannt", schon deswegen unrichtig, weil sich die Prüfung hinsichtlich des Streitjahres 1989 nur auf die Monate Oktober bis Dezember erstreckte. Im übrigen kommt dem bloße Sachverhaltsfeststellungen treffenden Prüfungsbericht kein normativer Charakter zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.