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Anfechtung einer wertlosen Leistung des Schuldners an seinen Gesellschafter
§ 83 GmbHG; §§ 29, 39 IO
Wertlose Leistungen an den eigenen Gesellschafter sind keine verbotene Einlagenrückgewähr.
Sind die vom Schuldner erbrachten Leistungen wertlos, weil auch Dritte dafür kein Entgelt gezahlt hätten, scheidet eine Anfechtung aus oder wäre der zu leistende Wertersatz doch mit Null zu beziffern.
Aus der Begründung:
Der Kl zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf: […]
4. Der Kl verlangt die Rückerstattung einer verbotenen Einlagenrückgewähr nach § 83 GmbHG in Form von Wertersatz für unentgeltlich erbrachte Arbeits- und Materialleistungen der Schuldnerin.
Mit der primären Begründung des BerG für eine Verneinung eines Rückerstattungsanspruchs dem Grunde nach, dass die Erbringung von wertlosen Leistungen an einen Gesellschafter keine verbotene Einlagenrückgewähr darstellt, setzt sich der Kl in der Revision nur soweit auseinander, als er die Feststellungen zur Wertlosigkeit – unzutreffender Weise – als unbeachtlich ansieht. Inhaltlich führt er jedoch nichts gegen die Beurteilung des BerG ins Treffen, sodass hiezu jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.
5. Der Kl stützt seinen Anspruch auf Wertersatz weiters auf eine Schenkungsanfechtung nach § 29 Z 1 IO.
S. 3525.1. D...