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VwGH vom 20.02.1996, 93/13/0210

VwGH vom 20.02.1996, 93/13/0210

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl un Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Vereins Wiener Musikseminar, vertreten durch Dr. O Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat III, vom , GZ 6/2-2038/93-02, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1986 bis 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ein Verein mit der Bezeichnung "Wiener Musikseminar". Nach den vorliegenden Statuten des Vereines - die mit Hilfe eines allgemein gehaltenen Vordruckes schriftlich niedergelegt sind - erstreckt sich seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Wien. Vereinszweck ist die "Durchführung des Seminars". Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen "Seminare". Die materiellen Mittel sollen nach den Statuten durch Spenden aufgebracht werden. Für den Fall der - von der Generalversammlung beschlossenen - Auflösung des Vereins ist im § 17 Abs. 2 wörtlich ausgeführt:

"Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen z übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich ist und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt."

Bei einer hinsichtlich der Jahre 1986 bis 1988 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, da der Beschwerdeführer einen Gewerbebetrieb unterhalte. Im Prüfungsbericht wurde dazu ausgeführt, der Verein verfolge neben der Abhaltung von Musikkursen weitere Zwecke, wobei er gewinnorientiert sei. Das Programm der Frühlings- und Sommerseminare werde in den vom Verein aufgelegten Prospekten angeboten. Diese Prospekte enthielten Inserate größerer Firmen und Banken. Die Erlöse hätten aus den Bankauszügen ermittelt werden können. Nach den Prospekten seien auch Konzertabende vorgesehen gewesen, wobei der Eintritt extra zu bezahle gewesen sei. Es hätten nur Eigenbelege ohne weitere Angaben der Eintrittsgelder oder Spenden vorgelegt werden können. Es sei jedes Jahr eine Besichtigungsfahrt durchgeführt worden, wobei die "Gebühren extra zu bezahlen gewesen seien. Erlöse aus diesen Veranstaltungen seien nicht erfaßt worden. Der Verein führe Quartierbuchungen für Studenten um eine Provision von S 30,-- pro Nacht durch. K.S. (Obmann-Stellvertreterin) habe "erwerbswirtschaftliche Vorteile". Ihr Kosten für Wohnungsmiete, Strom, Gas, Taxi, Reisespesen etc. würden zur Gänze beim Verein als "Verwaltungsausgabe" verrechnet. Die Bemessungsgrundlagen für Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer der angeführten Jahre wurden zum Teil auf Grund von Schätzungen ermittelt

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide, wobei es steuerliche Begünstigungen wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke nicht gewährte.

In der Berufung gegen diese Bescheide wurde ausgeführt, der Verei halte seit 21 Jahren einen Sommerkurs für junge Musikschaffende ab un fördere damit die Allgemeinheit auf dem Gebiet der Musik. Die jungen Musikschaffenden hätten die Gelegenheit, ihr Können durch Teilnahme a Übungen mit bekannten Professoren, Musikern und Dirigenten wesentlich zu steigern. Das gemeinsame Musikschaffen werde mit einem öffentliche Abschlußkonzert beendet. Mit dieser Aktivität habe der Verein wesentliche kulturelle Impulse für Wien und für Österreich gesetzt. Die Meinung der Abgabenbehörde, die Teilnehmer an den Musikkursen müßten überwiegend Inländer sein, sei im Gesetz nicht gedeckt. Der statutarische Zweck "Durchführung des Seminars" möge zwar etwas unkla sein, sei aber durch die tatsächliche Tätigkeit seit zwanzig Jahren klargestellt und verdeutlicht. Auch die Auflösungsbestimmung sei ergänzungsbedürftig. Die Statutenbestimmungen hinsichtlich Zweck und Auflösung seien aber im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereines nicht als schwerwiegende Satzungsmängel anzusehen.

Auch hinsichtlich des Jahres 1989 ging das Finanzamt davon aus, daß die abgabenrechtlichen Begünstigungen für gemeinnützige Zwecke nicht zuzuerkennen sind. Es erließ zunächst vorläufige Bescheide über Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989 und erklärte diese Bescheide schließlich für endgültig. Auch gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde das Berufungsbegehren betreffend Anerkennung der Gemeinnützigkeit - abgesehen von nicht mehr den Gegenstand des verwaltungsgerichtliche Verfahrens bildenden Berufungspunkten - als unbegründet abgewiesen. Die Formulierung des Vereinszwecks "Durchführung des Seminars" lasse keineswegs in der nach § 41 Abs. 1 BAO gebotenen Deutlichkeit erkennen, daß mit der Vereinstätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Anhand der in der Auflösungsbestimmung getroffenen Regelung, daß bei Auflösung des Vereines das Vereinsvermögen, soweit es möglich und erlaubt ist, eine Organisation zufallen solle, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolge, könne keineswegs geprüft werden, ob dieser Vereinszweck als gemeinnützig anzuerkennen ist.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Behandlung als abgabenrechtlich begünstigte Körperschaft gemäß § 34 ff BAO verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukomme soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.

Für das Vorliegen der Ausschließlichkeit ist unter anderem im Sinne des § 39 Z. 5 BAO gefordert, daß das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft, oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden darf.

Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung i.S.d. § 39 Z. 5 BAO liegt nach § 41 Abs. 2 BAO vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, o der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

Nach dem im § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, daß auf Grund der Satzung di satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 476 m.w.H.). Diesen Anforderungen genügen die für die Streitjahre maßgeblichen Statuten des beschwerdeführenden Vereines keineswegs. Aus diesen Statuten, die durch Ausfüllung eines allgemeinen Formblattes für Vereinsstatuten erstellt wurden, ist kein Hinweis auf gemeinnützige Zwecke des Vereins, dem nach dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Tätigkeit zur Förderung der Kunst, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung und der Berufsausbildung im Sinne der demonstrativen Aufzählung des § 35 Abs. 2 BAO zugeordnet werden kann, enthalten. Aus dem Vereinsnamen allein ("Wiener Musikseminar") kann auf gemeinnützig Satzungszwecke nicht geschlossen werden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß bei zugegebenermaßen undeutlich formulierter Satzung hinsichtlich des Vereinszweckes die tatsächliche Geschäftsführung als Interpretationshilfe heranzuziehen wäre, findet im Gesetz keine Deckung.

Darüber hinaus liegt aber auch eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinne des § 39 Z. 5 BAO nicht vor: Zutreffend wurde von der belangten Behörde erkannt, daß insbesondere auf Grund der Passagen in der in Rede stehenden Satzungsbestimmung "soweit es möglich oder erlaubt ist" und "Organisation ..., die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt", nicht sichergestellt ist, daß das Vermögen des Beschwerdeführers im Falle einer Auflösung oder Aufgabe einem nac § 34 BAO begünstigten Zweck erhalten bleibt.

Da somit die formellen Erfordernisse für die Zuerkennung der abgabenrechtlichen Begünstigungen aus Anlaß einer Betätigung für gemeinnützige Zwecke nicht erfüllt waren, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei es sich erübrigte, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.