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VwGH vom 27.04.1994, 93/13/0208

VwGH vom 27.04.1994, 93/13/0208

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der A-GmbH in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat III, vom , Zl 6/2-2482/87-10, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

In einem die Veranlagungszeiträume 1981 und 1982 betreffenden Körperschaft- und Gewerbesteuerverfahren war - im Zusammenhang mit der Anerkennung oder Nichtanerkennung von bestimmten Teilwertabschreibungen betreffend Beteiligungen an Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin - die Höhe der für diese Zeiträume zu ermittelnden Verluste der Beschwerdeführerin strittig. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, daß in den entsprechenden Bescheiden höhere (Gewerbe-)Verluste zu ermitteln wären und brachte gegen die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1981 und 1982 Berufungen ein.

Anläßlich der Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Körperschaft- und Gewerbesteuer 1983 berücksichtigte das Finanzamt die seiner Ansicht entsprechenden (Gewerbe-)Verluste aus Vorperioden als vortragsfähige Verluste bzw. Gewerbesteuerfehlbeträge. In einer dagegen eingebrachten Berufung verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Berufung betreffend die Jahre 1981 und 1982 und beantragte die Anerkennung der erklärten Verluste bzw. Gewerbesteuerfehlbeträge.

In weiterer Folge wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1981 und 1982 ab. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist hg unter Zl 93/13/0209 anhängig.

Ferner wies die belangte Behörde auch die Berufung gegen die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1983 unter Hinweis auf die entsprechend der Abweisung der Berufung gegen die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1981 und 1982 zu berücksichtigenden Verlustvorträge und Gewerbesteuerfehlbeträge ab.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihren Rechten, eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften vornehmen und die dadurch entstandenen Verluste "gemäß § 18 Abs 1 Z 4 EStG iVm § 8 KStG 1966 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen zu können", verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Begründung ihres, wie oben dargestellt umschriebenen Beschwerdepunktes führt die Beschwerdeführerin aus, daß sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht mit der Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Vornahme der strittigen Teilwertabschreibung in den Veranlagungszeiträumen 1981 und 1982 befaßt hätte. Ohne dies ausdrücklich anzuführen, gehe der angefochtene Bescheid offenkundig insoweit von einer bindenden Wirkung der Abgabenbescheide 1981 und 1982 aus. Dies sei unzutreffend. Über den Abzug eines Verlustes und "demgemäß auch über das Vorliegen des Verlustes in Vorperioden" werde ausschließlich in dem Abgabenbescheid über jenen Veranlagungszeitraum abgesprochen, in welchem der Verlustabzug erfolgen solle.

Damit verkennt die Beschwerdeführerin jedoch sowohl die Rechtslage, als auch die von ihr zur Stützung ihrer Ansicht herangezogene Literaturstelle (Tanzer, Die Verlust-"Verwertung" nach der Aufhebung der Beschränkung des Verlustabzuges durch § 8 Abs 1 letzter Satz KStG, WBl 1988, 133 ff). Denn gerade die zitierte Literaturstelle kommt in Darstellung der Rechtslage genau zum gegenteiligen, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zutreffenden Ergebnis, wenn darin unter anderem folgendes ausgeführt wird: "Eine andere Frage muß hingegen sein, ob nicht dem Ausspruch eines Verlustes oder eines negativen Gesamtbetrages der Einkünfte im betreffenden KSt(veranlagungs)bescheid eine, wenngleich außerhalb von § 191 Abs. 3 BAO gelegene Bindungswirkung zukommt. Anders als nach der bundesdeutschen Rechtslage sind nämlich auch die Bemessungsgrundlagen vom Spruch eines Abgabenbescheides mitumfaßt (vgl § 198 Abs 2 BAO entgegen § 157 dAO). Ein solcherart festgestellter Verlust wirkt nach einhelliger österreichischer Rechtsauffassung auch auf ein späteres Verlustabzugsverfahren derart ein, daß der ursprüngliche Verlustausspruch für den nachfolgenden Verlustvortrag jedenfalls betragsmäßig verbindlich wird; ein Abweichen von den seinerzeit ermittelten Besteuerungsgrundlagen (Verlust) kommt insoweit nicht in Betracht (vgl Stoll, BAO-Handbuch 449 mit Verweisung auf die gleichlautende Rsp des VwGH). Diese Bindungswirkung kann seit 1980 auf § 252 Abs 2 BAO gestützt werden, wonach Abgabenbescheide, denen Entscheidungen anderer, zeitlich und sachlich vorangegangener Bescheide zugrundeliegen, in diesem Bereich auch dann nicht anfechtbar sind, wenn die ursprünglichen Entscheidungen keine rechtsförmlichen Grundlagenbescheide iSd §§ 189 ff BAO dargestellt haben (vgl Ellinger-Wetzel, Die BAO idF der Nov 1980, 199 f)." Dieser Bindungswirkung kann allenfalls auch durch § 295 BAO Rechnung getragen werden.

Weitere Bindungswirkungen - welche Tanzer aaO in der Folge bezogen auf das eigentliche Thema seines Artikels verneint - sind im Beschwerdefall nicht entscheidungsrelevant.

Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die Formulierung des Beschwerdepunktes darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführerin durch den das Jahr 1983 betreffenden Bescheid nicht in ihrem Recht, eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaften vornehmen zu können, verletzt sein kann, wenn diese Teilwertabschreibung nach dem Beschwerdevorbringen unbestritten in den Jahren 1981 und 1982 vorzunehmen gewesen wäre. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die die Teilwertabschreibungen der Jahre 1981 und 1982 betreffenden Beschwerdeausführungen.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß dem angefochtenen Bescheid die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht anhaften, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.