VwGH vom 14.09.1994, 93/13/0203
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat III, vom , GZ. 6/2-2235/90/07, betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent ab dem (mitbeteiligte Partei: S-GmbH in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die mitbeteiligte GmbH mit dem Sitz in Wien hat nach ihrem im Jahre 1978 geschlossenen Gesellschaftsvertrag die Errichtung, den Erwerb sowie den Betrieb und die Verwaltung von Studentenheimen zum Gegenstand. Tatsächlich hat die Mitbeteiligte im hier maßgeblichen Zeitpunkt ein Studentenheim in Klagenfurt betrieben.
Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise:
"GESELLSCHAFTSGEGENSTAND
§ 2
(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Errichtung, der Erwerb sowie der Betrieb und die Verwaltung von Studentenheimen. Die Gesellschaft ist auch zur Beteiligung an anderen Gesellschaften und deren Geschäftsführung sowie Vertretung berechtigt.
(2) Soweit der Gesellschaft gehörige oder von ihr in Bestand genommene Gebäude nicht zur Unterbringung von Studenten verwendet werden können, ist die Gesellschaft auch berechtigt, die Gebäude anderweitig zu nutzen. Eine solche Nutzung ist insbesondere dann anzustreben, wenn dadurch eine Verbilligung der Heimplätze für die Studenten erreicht werden kann.
Geschäftsprinzipien:
§ 3
(1) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht auf Gewinn gerichtet. Sie wird nur die Deckung ihrer Kosten anstreben.
(2) Die Gesellschaft hat ihre Tätigkeit zweckmäßig, sparsam und wirtschaftlich auszuüben. Sie wird alle nicht unbedingt notwendigen Aufwendungen unterlassen und trachten, den Studenten ihre Dienste gegen ein möglichst niedriges Entgelt zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei Vergabe ihrer Leistungen wird die Gesellschaft alle Studenten gleich behandeln und sich ausschließlich nach der Bedürftigkeit der Bewerber richten. Die Gesellschaft wird die Kriterien, nach denen die Bedürftigkeit festgestellt wird, jeweils zum 30.6. für das nachfolgende Studienjahr bekanntgeben.
(4) Bei gleicher Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der Anmeldung für die Zuteilung eines Heimplatzes maßgeblich.
(5) Von der Zuteilung eines Heimplatzes können Bewerber, bei denen zu befürchten ist, daß sie die Heimordnung nicht einhalten, ausgeschlossen werden. Gegen einen derartigen Beschluß steht die Berufung an den Aufsichtsrat und in weiterer Folge an die Generalversammlung zu.
Stammkapital und Stammanteile:
§ 5
...
(1) Die Stammanteile sind teilbar und mit Zustimmung der Generalversammlung übertragbar.
(2) Folgende Übertragungen bedürfen keiner Zustimmung durch die Generalversammlung:
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a) | an Personen, die bereits Gesellschafter sind; | |||||||||
b) | an die Republik Österreich; | |||||||||
c) | an ein Bundesland der Republik Österreich; | |||||||||
d) | an die Österreichische Studentenförderungsstiftung; | |||||||||
e) | an die Österreichische Mensen-Betriebsgesellschaft m.b.H.; | |||||||||
f) | an die Österreichische Hochschülerschaft (Zentralausschuß); | |||||||||
g) | an Hochschülerschaften einzelner Universitäten (Hochschulen). |
Generalversammlung:
§ 7
(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
(2) Auf der Generalversammlung verleihen je S 1000,-- Stammanteil eine Stimme. Es hat aber jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Höhe seines Stammanteils mindestens eine Stimme.
(3) Der Generalversammlung sind außer den ihr nach Gesetz zugewiesenen Agenden noch folgende Beschlüsse vorbehalten:
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a) | mit einfacher Stimmenmehrheit: | |||||||||
1) | die Festlegung der Bedürftigkeitskriterien; | |||||||||
2) | der Erlaß der Heimordnungen (Benutzerordnung); | |||||||||
3) | die Festsetzung der Geschäftsführerbezüge; | |||||||||
b) | mit qualifizierter (= Dreiviertel-)Stimmenmehrheit: | |||||||||
1) | die Übertragung von Stammanteilen an andere als die in § 5 Zi. 2 genannten Personen bzw. Institutionen; | |||||||||
2) | Entscheidungen über Berufungen gemäß § 3 Zi. 5 wegen Nichtzuteilung eines Heimplatzes. |
(4) Die Generalversammlung ist jährlich einmal von der Geschäftsführung einzuberufen (= ordentliche Generalversammlung).
(5) Die Einladung hat unter Wahrung einer vierzehntägigen Frist durch eingeschriebenen Brief an die im Anteilsbuch vermerkte Adresse der Gesellschafter unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Vorschriften können entfallen, wenn alle Gesellschafter auf der Generalversammlung vertreten und mit der Beschlußfassung über nicht in der Tagesordnung bekanntgegebene Punkte einverstanden sind.
Aufsichtsrat:
§ 8
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 8 und höchstens 11 Mitgliedern.
(2) Dem Aufsichtsrat sollen mindestens je ein Mitglied mit abgeschlossener betriebswirtschaftlicher, mit abgeschlossener juristischer ... und ein Mitglied angehören, das als Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist. Sie sind von der Generalversammlung aus einer Liste zu wählen, die vom BMWF aufgestellt wird und die mindestens jeweils die Namen dreier entsprechend qualifizierter Personen zu enthalten hat.
Auflösung und Vermögensübertragung:
§ 12
(1) Die Gesellschaft endet
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a) | durch Beschluß der Gesellschaft. | |||||||||
Dieser Beschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit des Stammkapitals. | ||||||||||
b) | durch behördliche Auflösung. | |||||||||
Diese ist durch das BMWF dann vorzunehmen, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes für dauernd unmöglich wird und die Gesellschaftsorgane trotzdem die Auflösung der Gesellschaft nicht beschließen. |
(2) Die Gesellschafter erklären ausdrücklich im Sinne des § 11 (Paragraph elf) der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrssteuergesetz vom 17.XII.1934 (Reichsministerialblatt S 839, Reichssteuerblatt S 1593),
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a) | daß die Gesellschafter bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als ihre Kapitalanteile und, wenn die Kapitalanteile nicht voll eingezahlt sind, nicht mehr als die Einlagen zurückerhalten; | |||||||||
b) | daß bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit das Vermögen der Gesellschaft für gemeinnützige Zwecke verwendet wird, soweit es in diesem Zeitpunkt die Kapitalanteile der Gesellschafter und, bei nicht voll eingezahlten Kapitalanteilen, die eingezahlten Einlagen übersteigt. | |||||||||
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist das Gesellschaftsvermögen zu veräußern. Aus dem Veräußerungserlös sind zunächst die Schulden abzudecken. Der nach Abwicklung aller Schulden allenfalls noch verbleibende Restbetrag ist nicht an die Gesellschafter auszuschütten, sondern einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Soweit die zuständigen Gesellschaftsorgane einen solchen Zweck nicht bestimmen, hat ihn das BMWF zu bestimmen. |
(3) Sollte durch Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf einen anderen Rechtsträger eine bessere Erfüllung der in §§ 2 und 3 genannten Zwecke möglich werden, so sind die Gesellschaftsorgane oder in deren Ermangelung das BMWF berechtigt, das Gesellschaftsvermögen als Ganzes auf diesen Rechtsträger zu übertragen. Eine Liquidation der Gesellschaft kann in diesem Fall unterbleiben.
Schiedsgericht:
§ 13
(1) Soweit aus diesem Vertrag Streitigkeiten entstehen, ist für die Entscheidung ein Schiedsgericht zuständig. Die Entscheidungen dieses Schiedsgerichtes sind endgültig.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen. Je eine wählt die beiden Streitteile als ihre Vertrauensperson. Die dritte Person wird von den beiden Vertrauenspersonen aus einer Liste gewählt, die vom BMWF oder in Ermangelung einer solchen vom BMWF erstellten Liste von den entsprechenden Schiedsinstitutionen der gewerblichen Wirtschaft aufgestellt wird."
Das Finanzamt erließ vorläufige Bescheide betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum .
In der Berufung gegen diese Bescheide wurde die Auffassung vertreten, die Mitbeteiligte sei eine Körperschaft, die gemeinnützige Zwecke verfolge.
Nach Erlassung einer die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgebracht, nach § 3 des Gesellschaftsvertrages richte sich die GmbH ausschließlich nach der Bedürftigkeit der Bewerber; die Tätigkeit der GmbH sei nicht auf Gewinn, sondern nur auf Deckung der Kosten ausgerichtet. Die Tätigkeit der Mitbeteiligten nütze dem Gemeinwohl durch Förderung bedürftiger Hochschüler.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung stattgegeben; die angefochtenen Bescheide wurden aufgehoben. Die belangte Behörde vertrat die Meinung, die Mitbeteiligte verfolge gemeinnützige Zwecke, nämlich Zwecke der Berufsausbildung. Dieser Zweck ergebe sich indirekt aus dem Gesellschaftsvertrag. Die übrigen im § 2 des Gesellschaftsvertrages genannten Zwecke, insbesondere das Recht zur Beteiligung an anderen Gesellschaften bzw. die anderweitige Nutzung des Gebäudes bei "Nichtvollauslastung" erwiesen sich unter dem Aspekt der Verbilligung der Heimplätze als völlig untergeordnete Nebenzwecke.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden vom beschwerdeführenden Präsidenten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 1 Z. 1 BewG gehören nicht zum Betriebsvermögen die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind. Nach § 3 Abs. 1 Z. 7 VermStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), von der Vermögensteuer befreit.
Die bezogenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung lauten auszugsweise:
"§ 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.
...
§ 37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
...
§ 39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:
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1. | Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. | |||||||||
2. | Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. | |||||||||
... | ||||||||||
5. | Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. | |||||||||
... |
§ 41. (1) Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
(3) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft dem zuständigen Finanzamt binnen einem Monat bekanntzugeben.
§ 42. Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
§ 43. Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen."
Für den Beschwerdefall maßgeblich ist insbesondere § 39 Z. 1 BAO über die Ausschließlichkeit der Förderung eines gemeinnützigen Zweckes. Dabei ist für die Zuerkennung der Steuerbegünstigung nach § 41 Abs. 1 BAO erforderlich, daß dieses Merkmal der Ausschließlichkeit in der Satzung (hier: im Gesellschaftsvertrag) ausdrücklich vorgesehen ist; überdies muß diese Betätigung genau umschrieben sein. Diesen Anforderungen entspricht der Gesellschaftsvertrag der Mitbeteiligten nicht:
Neben der Errichtung, dem Erwerb, dem Betrieb und der Verwaltung von Studentenheimen - Tätigkeiten, die allenfalls einem gemeinnützigen Zweck dienen können - ist die Gesellschaft nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages auch zur Beteiligung an anderen Gesellschaften und deren Geschäftsführung sowie Vertretung berechtigt. Diese Beteiligung ist in keiner Weise beschränkt. Nach Abs. 2 des Vertragspunktes ist die Mitbeteiligte darüberhinaus auch berechtigt, ihr gehörige oder von ihr in Bestand genommene Gebäude "anderweitig" zu nutzen, soweit diese Gebäude nicht zur Unterbringung von Studenten verwendet werden können. Damit wird aber durch den Gesellschaftsvertrag eine von Art und Umfang unbeschränkte weitere Betätigung zugelassen, die über den Betrieb von Studentenheimen hinausgeht. Die unbeschränkte Möglichkeit einer Beteiligung an welchen Gesellschaften auch immer einerseits und die Nutzung von nicht für Heimzwecke verwendeten Gebäuden andererseits kann schon im Hinblick auf diese Unbeschränktheit der Tätigkeiten nicht als völlig untergeordneter Nebenzweck im Sinne des § 39 Z. 1 BAO betrachtet werden. Da somit die beschwerdeführende GmbH schon nach ihrem Gesellschaftsvertrag nicht ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke dient, lagen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Vermögensteuer nicht vor.
Wenn demgegenüber die Mitbeteiligte einwendet, ihre Tätigkeit bestehe "praktisch ausschließlich im Betrieb des Studentenheimes" ist ihr - abgesehen davon, daß die belangte Behörde bei Erlassung ihres Bescheides die tatsächliche Tätigkeit nicht untersucht hat - entgegenzuhalten, daß die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke sowohl in der Satzung der Vereinigung vorgesehen, als auch tatsächlich gegeben sein muß (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/13/0059). Da auf den Beschwerdefall ausschließlich die Bestimmungen der §§ 34 ff BAO anzuwenden sind, ist für den Umfang der Tätigkeit der Mitbeteiligten auch aus den Bestimmungen des Studentenheimgesetzes nichts zu gewinnen.
Aus der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, wonach eine Fremdnutzung der Gebäude zulässig sei, "wenn dadurch eine Verbilligung der Heimplätze für die Studenten erreicht werden kann", kann entgegen der Meinung der Mitbeteiligten keineswegs der Schluß gezogen werden, Satzung und tatsächliche Geschäftsführung seien auf die Erfüllung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 37 BAO ausgerichtet. Überdies ist als hilfsbedürftig im Sinne des § 37 BAO nur eine Person anzusehen, wenn insbesondere weder ihr Einkommen noch ihr Vermögen noch beides zusammen ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/78). Davon, daß Studenten grundsätzlich dem Kreis hilfsbedürftiger Personen zuzurechnen sind, kann aber keine Rede sein.
Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, womit es sich erübrigte, auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde und in der Gegenschrift einzugehen.