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Klauselurteil gegen Inskassobüro
§§ 6, 28, 28a, 29 KSchG; §§ 864a, 879, 1333 ABGB; §§ 2, 4, 6 VKrG
Die Vereinbarung eines neuen Tilgungsplans, die über ein Inkassobüro zwischen einem Kreditgeber und einem säumigen Verbraucher geschlossen wird, ist nicht unentgeltlich, wenn sich der Verbraucher verpflichtet, den Gesamtbetrag des Kredits zu zahlen sowie Zinsen und Kosten, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen waren. Darauf, dass § 1333 ABGB eine gesetzliche Grundlage für die Verrechnung von Zinsen und Kosten bildet, kann sich der Kreditgeber nicht berufen.
Ein Inkassobüro, das für einen nicht getilgten Kredit im Namen des Kreditgebers einen neuen Tilgungsplan vereinbart, ist zwar Kreditvermittler, schuldet aber dann selbst keine vorvertraglichen Informationspflichten, wenn es bloß in „untergeordneter Funktion“ tätig wird. Eine solche Funktion hat das Inkassobüro nicht, wenn Auftraggeber die nach § 6 VKrG erforderlichen Informationen praktisch nie selbst erteilen, sondern den Abschluss und die Abwicklung der Zahlungsvereinbarungen iW dem Inkassobüro überlassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kl ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klagebefugter Verein. Die Bekl betreibt ein Inkassounternehmen. Sie verwendet beim Einbringen ausständiger Forderu...