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VwGH vom 24.01.1996, 93/13/0172

VwGH vom 24.01.1996, 93/13/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl un Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der B-GmbH in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt i W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 7 - 1041/93, betreffend Zahlungserleichterungen zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom richtete die Beschwerdeführerin an das Finanzamt das Ansuchen um die Gewährung von monatlichen Raten in Höhe von S 20.000,-- zur Tilgung des derzeit bestehenden Abgabenrückstandes von S 143.963,-- sowie künftiger Vorauszahlungen mit der Begründung, daß es ihr durch die schleppende Zahlungsmoral ihrer Kunden derzeit nicht möglich sei, den aushaftenden Betrag von S 143.963,-- laut Buchungsmitteilung vom sofort und i ganzen zu begleichen.

Diesen Antrag wies das Finanzamt mit der Begründung ab, daß der aushaftende Abgabenrückstand auf der nahezu erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung für das Jahr 1990 beruhe und vor allem auf den Umstand zurückzuführen sei, daß die vorangemeldete Umsatzsteuer der sich aus der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1990 ergebenden Zahllast nicht entsprochen habe. In der sofortigen und vollen Entrichtung dieser Steuernachforderungen könne somit keine erhebliche Härte im Sinne des § 212 BAO erblickt werden.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, den vom Finanzamt festgestellten Umstand des Herrührens der Abgabennachforderung nicht zu bestreiten, es sei aber aus der abgegebenen Bilanz zu ersehen, daß die Beschwerdeführerin sehr hohe Investitionen tätigen habe müssen, weil es im Bereiche Datenverarbeitung wesentliche Neuerungen gegeben habe und der gesamte Betrieb in den Jahren 1990 bis 1992 modernisiert habe werden müssen. Bei der ausgewiesenen Umsatzsteuerschuld handle es sich hauptsächlich um eine Restschuld, welche ausschließlich zwischen der Beschwerdeführerin und der - als steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin auftretenden - B. Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. "im Verrechnungswege verrechnet" worden sei, wobei auf dieses Verrechnungskonto keine Zahlungen geleistet worden seien. Zusätzlich werde die Berufung damit begründet daß die Kunden der Beschwerdeführerin eine sehr schleppende Zahlungsmoral zeigten. Die Beschwerdeführerin habe bereits zweimal einen Rückstand in ungefähr derselben Höhe ordnungsgemäß in Raten getilgt, weshalb die Aufhebung des abweislichen Bescheides des Finanzamtes und die Gewährung von monatlichen Raten in Höhe von nunmehr S 30.000,-- auf den derzeit bestehenden Rückstand sowie künftige Vorauszahlungen begehrt werde.

In seiner abweislichen Berufungsvorentscheidung vertrat das Finanzamt erneut die Ansicht, daß eine erhebliche Härte im Sinne des § 212 BAO nicht vorliege. Der größte Teil der Abgabennachforderung entfalle auf Umsatzsteuer, welche eine Selbstbemessungsabgabe sei. De Abgabenrückstand resultiere aus Differenzen der Abgabenbescheide zu den geleisteten Vorauszahlungen, wobei hervorzuheben sei, daß die Abgabenerklärungen für das Jahr 1990 erst am beim Finanzamt eingereicht worden seien und die Beschwerdeführerin dadurch ohnehin schon einen langfristigen Zahlungsaufschub erwirkt habe. Am Fehlen der Voraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Härte im Sinne des § 212 BAO könnten die in der Berufung angeführten Umstände nichts ändern.

Nach einem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem die Beschwerdeführerin auf die Gründe ihrer Berufung und darauf verwies, daß der derzeitige () Rückstand von S 241.459,-- zu rund 73 % Körperschaft- und Gewerbesteuervorauszahlungen 1992 enthalte, richtete das Finanzamt an die Beschwerdeführerin eine Anfrage, ob diese mit einer teilweise stattgebenden zweiten Berufungsvorentscheidung mit dem Ergebnis monatlicher Raten von S 50.000,-- einverstanden wäre. Eine solche Einverständniserklärung durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, daß die Beschwerdeführerin ihre allgemein gehaltenen Behauptungen über die schleppende Zahlungsmoral ihrer Kunden und die notwendige Modernisierung ihres Betriebes nicht näher konkretisiert habe. Sie habe es unterlassen, ihre Behauptungen über den Mangel flüssiger Mittel durch Vorlage eines Status glaubhaft zu machen, die beim Finanzamt eingebrachten Jahresabschlüsse 1989 bis 1991 böten für die Beurteilung der Liquidität des Unternehmens zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Zahlungserleichtungsansuchen keine verläßliche Grundlage. Im übrigen sei es Sache des Steuerpflichtigen, im Falle einer Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens oder Ertrages selbst für eine fristgerechte Entrichtung der Vorauszahlungen entsprechend vorzusorgen, wenn ihn deren Vorschreibung nicht zur Unzeit treffen solle. Besondere Umstände des Einzelfalles, welche eine unbillige Härte in der sofortigen Einhebung laufender Vorauszahlungen begründen könnten, habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht dargetan. Zu einer Rückstandsminderung sei es trotz Einhaltung des vo der Beschwerdeführerin gestellten Ratenangebotes nicht gekommen, der Rückstand habe sich vielmehr erhöht. Daß es zu einer erheblichen Nachforderung aus Anlaß der erklärungsgemäßen Veranlagungen gekommen sei, lasse zudem auch eine maßgebliche Verletzung der steuerlichen Pflichten durch die Beschwerdeführerin erkennen, da dies auf die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen zurückgeführt werden müsse. Mangels Vorliegens der ersten im § 212 Abs. 1 BAO geforderten Voraussetzung habe die beantragte Zahlungserleichterung nicht bewilligt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung und in ihren Verfahrensrechten als verletzt zu erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung de Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtun in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne dieser Bestimmung ist somit - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, daß die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl. die hg. Erkenntnis vom , 91/13/0200, ÖStZB 1993, 515, und vom , 92/14/0053, ÖStZB 1992, 843).

Die belangte Behörde hat entgegen einem dahin gerichteten Vorwurf der Beschwerdeführerin eine Ermessensentscheidung nicht getroffen, sondern das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung mit der Begründung verneint, daß das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben von der Beschwerdeführerin nicht tauglich dargetan worden sei. Kam aus diesem Grund die Bewilligung vo Zahlungserleichterungen schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht, hatte die belangte Behörde eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 88/14/0019, ÖStZB 1992, 300); der angefochtene Bescheid enthält zutreffenderweise demnach auch eine Ermessensentscheidung nicht.

Die Beurteilung der belangten Behörde aber, daß die Beschwerdeführerin die Tatbestandsvoraussetzung erheblicher Härte nicht ausreichend dargetan hat, sieht der Verwaltungsgerichtshof als zutreffendes Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens an. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung waren die von ihr i Verwaltungsverfahren vorgetragenen Umstände jenseits der völlig unzulänglich gebliebenen Konkretisierung der vorgetragenen Sachverhalte schon grundsätzlich nicht geeignet, das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben darzustellen. Der Beschwerdeführerin aus der von ihr behaupteten schleppenden Zahlungsmoral ihrer Kunden erwachsende finanzielle Unzukömmlichkeiten auf den Abgabengläubiger zu überwälzen und eine vo ihr als erforderlich erachtete Modernisierung ihres Unternehmens zu Lasten fälliger Abgabenansprüche zu finanzieren, waren Ansinnen, die keine Umstände begründen konnten, welche das Tatbestandsmerkmal erheblicher Härte in der sofortigen vollen Abgabenentrichtung erfüllt hätten. Zutreffend hat das Finanzamt dies schon für eine Umsatzsteuernachforderung so erkannt, die zwangsläufig auf den Umstan zu niedrig entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen zurückzuführen gewesen sein mußte. Nichts anderes kann im Regelfall auch für solche Abgabenforderungen gelten, denen die gesetzliche Pflicht zur Leistung entsprechender Vorauszahlungen an Körperschaft- und Gewerbesteuer zugrundeliegt.

Waren die von der Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung ihres Zahlungserleichterungsansuchens vorgetragenen Sachverhalte demnach grundsätzlich schon nicht geeignet, ihr Anliegen zu tragen, dann erweist sich der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf einer Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht umso unberechtigter, al auch die Erweislichkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände keinen rechtlichen Grund für eine Stattgebung ihre Ansuchens gebildet hätte. Daß die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren das ihr obliegende Konkretisierungsgebot nicht erfüllt und die sie treffende Behauptungslast im Verfahren zur Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 93/14/0227, ÖStZB 1994, 536, vom , 91/13/0150, ÖStZB 1994, 110, vom , 88/14/0199, ÖStZB 1993, 675, vom , 91/13/0153, ÖStZB 1993, 6, und vom , 91/13/0066) verletzt hat, hat die belangte Behörde ebenso zutreffend erkannt.

Daß das Finanzamt in einem Vorhalt die Gewährung von Zahlungserleichterungen in Form monatlicher Raten in Höhe von S 50.000,-- erwogen hatte, ist für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der die beantragte Zahlungserleichterung ablehnenden Entscheidung der belangten Behörde ohne Bedeutung und demnach nicht geeignet, die Begründung des angefochtenen Bescheides als widersprüchlich erkennen zu lassen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen zur weiteren Entwicklung des Abgabenrückstandes trotz Einhaltung des von der Beschwerdeführerin erstatteten Ratenangebotes bilden kein tragendes Element der Bescheidbegründung, weshalb es entbehrlich ist, zu dem auf diese Ausführungen der Bescheidbegründung Bezug nehmenden Beschwerdevorbringen Stellung zu beziehen. Auf eine mit einer Gewährung der Zahlungserleichterung verbundene Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebensowenig gestützt.

Die Beschwerde erwies sich damit insgesamt als unbegründet und wa deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.