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VwGH vom 03.05.2000, 98/13/0242

VwGH vom 03.05.2000, 98/13/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde 1.) des R M und 2.) der N Ges. m. b. H., beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 6-8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , GZ. RV/137/4-10/01/98, betreffend Hinterziehung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Juni, Juli, Oktober und November 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer war im Streitzeitraum Geschäftsführer und Alleingesellschafter der zweitbeschwerdeführenden GmbH.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für sämtliche Monate des Jahres 1996 wurden von der Zweitbeschwerdeführerin am beim zuständigen Finanzamt eingebracht. Dabei wurden für die Monate Jänner, August, September und Dezember 1996 Gutschriften an Umsatzsteuer geltend gemacht. Für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, Oktober und November 1996 ergaben sich Zahllasten in Höhe von zusammen S 806.862,--.

Nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten legte der Erstbeschwerdeführer an die Zweitbeschwerdeführerin am eine Rechnung über den Betrag von S 1.750.000,-- zuzüglich Mehrwertsteuer von S 350.000,-- "für zu lukrierende Provisionen aus dem Jahr 1996". Am legte der Erstbeschwerdeführer der Zweitbeschwerdeführerin eine Rechnung über Provisionen für 1996 "erfolgreich abgeschlossene Geschäfte" über S 117.174,-- zuzüglich Mehrwertsteuer von S 23.434,80. Bei einer am vorgenommenen abgabenbehördlichen Erhebung wurde festgestellt, dass die in den Rechnungen des Erstbeschwerdeführers ausgewiesene Umsatzsteuer weder gemeldet noch entrichtet worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei als Geschäftsführer nicht Unternehmer im Sinne des UStG.

Mit Bescheid vom wurde der Überschuss an Umsatzsteuer für Jänner 1996 mit S 248.036 (gegenüber dem geltend gemachten Betrag von S 604.417,--) festgesetzt.

Nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Erstbeschwerdeführer wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit. a FinStrG gab dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Spruchsenat als Beschuldigter am an, er sei seit der Gründung der GmbH im Jahre 1992 Geschäftsführer. Er habe die für dieses Verfahren erforderlichen steuerlichen Kenntnisse. Die Belege seien in der GmbH gesammelt worden. Die Voranmeldungen seien von der Frau des Erstbeschwerdeführers und von ihm ausgerechnet worden. Der Erstbeschwerdeführer sei der Meinung gewesen, er müsse dies nicht melden. Sofern sich eine Zahllast ergeben habe, sei dies gemeldet und der Betrag bezahlt worden. Es sei allerdings auch vorgekommen, dass die Zahlung aus finanziellen Gründen verspätet erfolgt sei. In den Monaten Februar bis November 1996 habe sich auf Grund der Berechnungen des Erstbeschwerdeführers stets eine Zahllast ergeben. Nach seinen Berechnungen sei aber das Guthaben aus dem Monat Jänner höher gewesen als die Summe der Zahllasten aus den anderen Monaten. Allerdings seien vom Finanzamt zwei Vorsteuerabzüge im Jänner und im Dezember 1996 nicht anerkannt worden. Auf den Vorhalt, dass selbst unter Anerkennung der Rechtsmeinung zum Vorsteuerfall des Jänner 1996 im November eine Zahllast von ca. S 170.000,-- verblieben wäre, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe dies übersehen, weil im November sehr viel Arbeit gewesen sei.

Zu der Rechnung vom gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe diese Rechnung als Einzelunternehmer erstellt. Gegenstand dieses Einzelunternehmens sei das Vermitteln von Liegenschaften.

Mit Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde der Erstbeschwerdeführer der Hinterziehung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Februar bis Juli, Oktober und November 1996 in Höhe von zusammen S 806.862,-- schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von

S 250.000,--verhängt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde zur Haftung für die Geldstrafe heranzogen. In der Begründung des Erkenntnisses wurde ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe bewusst und mit Verkürzungswillen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Februar bis Juli, Oktober und November 1996 nicht termingerecht eingereicht und auch die Zahlungen nicht entrichtet. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er sei der Meinung gewesen, er müsse erst dann die monatliche Umsatzsteuer bezahlen, wenn kein Guthaben zu Gunsten der GmbH mehr bestehe, wurde von der Finanzstrafbehörde als widerlegt angesehen: Wäre er tatsächlich dieser Meinung gewesen, hätte er jedenfalls für November 1996 Umsatzsteuer entrichten müssen. Ein Übersehen wegen der Arbeitsbelastung könne bei der Argumentation der bewussten Nichtmeldung und Nichtzahlung wegen eines noch bestehenden Guthabens nicht geglaubt werden.

Hinsichtlich des nicht anerkannten Vorsteuerbetrages von S 350.000,-- aus der vom Erstbeschwerdeführer am an die Zweitbeschwerdeführerin gelegten Rechnung über Vermittlungen wurde in der Begründung des Straferkenntnisses wörtlich ausgeführt:

Er (Erstbeschwerdeführer) selbst betreibt ein Einzelunternehmen mit dem Gegenstand Vermitteln von Liegenschaften und aus dieser Tätigkeit stammt die genannte Rechnung. In diesem Fall ist (der Erstbeschwerdeführer) als Geschäftsführer-Gesellschafter nicht Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes, weshalb die in der Rechnung ausgeworfene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer der GesmbH anzuerkennen ist.

Im weiteren vertrat die Finanzstrafbehörde die Auffassung, der Erstbeschwerdeführer habe in Wirklichkeit wegen schlechter wirtschaftlicher Lage die monatlichen Meldungen und Zahlungen unterlassen. Er habe also sehr überlegt gehandelt. Bei seiner wirtschaftlichen Routine habe er damit eine Verkürzung für gewiss gehalten.

In der Berufung gegen das Straferkenntnis wurde ausgeführt, für Jänner 1996 habe laut Umsatzsteuer-Voranmeldung ein "Überschuss" von S 604.417,-- bestanden. Der Erstbeschwerdeführer habe in diesem Zeitpunkt nicht wissen können, dass ein Teil dieses Überschusses strittig werden könnte. Dieses Guthaben habe sich bis September 1996 auf S 68.940,-- reduziert. Erstmals im Oktober 1996 sei es zu einem Rückstand von S 25.057,-- gekommen. Dieser sei im November 1996 auf S 175.454,-- angewachsen und im Dezember 1996 auf S 87.988,-- abgesunken. Der Erstbeschwerdeführer habe in dem guten Glauben gehandelt, dass der Überschuss auch nach Kompensation ausreichend und somit bis Oktober 1996 keine Schuld bestanden habe. Gegen die Feststellung der Strafbehörde, der Erstbeschwerdeführer habe die monatlichen Zahlungen wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage unterlassen, wurde in der Berufung eingewendet, es sei eine langfristige Rentabilität der Zweitbeschwerdeführerin vorhanden gewesen. Es sei kein Hinweis gegeben gewesen, dass sich das Unternehmen in finanziellen Nöten befunden habe.

Zu der vom Erstbeschwerdeführer am an die Zweitbeschwerdeführerin ausgestellten Rechnung über brutto S 2.100.000,-- wurde in der Berufung ausgeführt, zwischen den beiden Beschwerdeführern sei am ein Handelsvertretervertrag abgeschlossen worden, wonach der Erstbeschwerdeführer für die Zweitbeschwerdeführerin das Vermitteln von Objekten etc. ausführe. Die Rechnung habe der Erstbeschwerdeführer als Gewerbetreibender und Handelsvertreter und nicht als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin gelegt. Bei Anerkennung der (in den Rechnungen des Erstbeschwerdeführers ausgewiesenen) Vorsteuerbeträge verbleibe ein (nicht entrichteter) Betrag von S 175.454,--.

In der am durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung gab der Erstbeschwerdeführer über Befragung durch die Amtsbeauftragte an, es sei ihm bekannt gewesen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen jeweils bis zum 15. des dem Bemessungsmonats zweitfolgenden Monats zu erstatten sind. Zur Motivation des Abschlusses des Handelsvertretervertrages zwischen den Beschwerdeführern gab der Erstbeschwerdeführer an, diesem liege die Bestrebung nach einer sinnvollen Aufgabenteilung zu Grunde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Berufung entschieden. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, die Berufung werde als unbegründet abgewiesen. Aus diesem Anlass werde das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und in der Sache selbst erkannt. Der Erstbeschwerdeführer sei schuldig, er

habe . . . unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem

§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen, nämlich für die Monate Juni. Juli, Oktober und November 1996 um insgesamt S 531.837,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Im Umfang der zeitlich wie betragsmäßig darüber hinausgehenden Anschuldigungen laut dem angefochtenen Erkenntnis werde das Strafverfahren eingestellt.

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Berufung in keinem Punkt Berechtigung zukomme. Wörtlich wurde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides ausgeführt:

"In Anknüpfung an seine in erster Instanz vorgebrachte Verantwortung macht der Berufungswerber nunmehr erneut gutgläubiges Vertrauen auf jene (behauptete) Vorsteuerguthaben geltend, das er aus einer am als Einzelperson an die (von ihm selbst als Geschäftsführer vertretene) Firma NOVO Projektmanagement (und Immobilienmarkler) Ges.m.b.H. über eine angebliche Provisionssumme von S 2.100.000,-- (mit S 350.000,-- an ausgewiesener Mehrwertsteuer) gelegten Rechnung ableitete. Rechtsgrundlage dieser ins Treffen geführten Provisionsrechnung ist ein "Handelsvertretervertrag" vom , den der Beschuldigte einerseits als Geschäftsführer der (auftraggebenden) Unternehmen Firma NOVO Immobilien-Liegenschaftsverwertung Ges.m.b.H und NOVO Projektmanagement und Immobilienmarkler Ges.m.b.H und andererseits mit sich selbst als (auftragnehmender) Einzelperson abschloss und mit (unterschiedlichen Schriftzügen) für sämtliche vertragsschließende Parteien durchwegs selbst unterfertigte. In Ansehung der damit verbundenen Zielsetzung beschränkte sich der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung auf den wenig plausiblen Hinweis, Aufträge seitens der (von ihm als Geschäftsführer vertretenen) Ges.m.b.H als Einzelperson übernommen zu haben, um solcherart eine Befassung Dritter zu vermeiden. Einen denklogisch nachvollziehbaren Freiraum für jene Gutgläubigkeit, von der sein angebliches Vertrauen auf ein Ges.m.b.H - Vorsteuerguthaben im Zusammenhang mit von ihm als Einzelperson in Wahrheit gar nicht bezahlten Umsatzsteuerbeträgen geleitet gewesen sein soll, vermochte er dabei - nahe liegender Weise - nicht einmal im Ansatz darzutun. So gesehen erweist sich daher die Berufungsargumentation, soweit sie auf ein rechtstreues Vertrauen auf vom Beschuldigten angenommene Vorsteuerguthaben und den so genannten "Handelsvertretervertrag" abstellt, insgesamt als nicht geeignet, die mängelfreie erstinstanzliche Beweiswürdigung zu diesen Tatsachenkomplex zu problematisieren. Einen - wenn auch substantiell nicht fassbar konkretisierten, nach Lage des Falles jedoch amtswegig aufzugreifenden - wesentlichen Aspekt berührt die Berufung lediglich, soweit darauf verwiesen wird, dass die unterschiedlichen Auffassungen über die Berechtigung geltend gemachter Vorsteuerbeträge zum Teil auch solche Konstellationen betrafen, die mit dem Erwerbswirken des Beschuldigten als Einzelperson nicht unmittelbar zusammenhängen. Dazu konnte sich der Berufungssenat davon überzeugen, dass aus der Sicht der am nachträglich eingebrachten Umsatzsteuermeldungen für die einzelnen Monate des Jahres 1996 von dem behaupteten Vorsteuerguthaben in der Höhe von S 604.417,-- (Jänner 1996) mit Festsetzungsbescheid vom immerhin ein Teilbetrag von S 248.036,-- ebenso anerkannt wurde, wie ferner Überschüsse von S 24.948,-- für August 1996 und von S 2.043,-- für September 1996. Insoweit liegen damit aber Umstände vor, denen nach § 29 Abs. 1 und 2 Finanzstrafgesetz eine zu Gunsten des Beschuldigten ausschlagende Rechtserheblichkeit in Form partiell strafbefreiender Wirkung nicht abzusprechen ist. Im einzelnen hat dies zur Folge, dass damit hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar bis Mai 1996 über den Gesamtbetrag von S 235.113,-- die Annahme strafbarer Abgabenhinterziehung entfällt, während sich der den Monaten Juni, Juli, Oktober und November 1996 zuzuordnende relevante Verkürzungsbetrag mit insgesamt S 531.837,-- errechnet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Zum objektiven Tatbestand der dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegten Verkürzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ist im erstinstanzlichen Straferkenntnis zwar knapp, aber insoweit ausreichend bestimmt festgestellt worden, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Februar bis Juli sowie Oktober und November 1996 seien nicht termingerecht eingereicht und die entsprechenden Vorauszahlungen nicht entrichtet worden.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer sei auf Grund des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Handelsvertretervertrages als Unternehmer anzusehen gewesen. Die Beschwerdeführer, die damit erkennbar die Feststellung des objektiven Tatbestandes, näherhin die Verkürzung von Umsatzsteuer im Ausmaß des für Jänner 1996 geltend gemachten Vorsteuerbetrages von S 350.000,-- bekämpfen, verkennen damit aber, dass die Verkürzung von Abgaben, die wie hier Umsatzsteuer-Vorauszahlungen selbst zu berechnen sind, gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG bereits dann bewirkt ist, wenn die Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden. Die Verkürzung solcher selbst zu berechnender Abgaben ist damit bereits mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen bewirkt (vgl Fellner, FinStrG5, § 33 Rz 54 ff und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten dabei Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet. Nach § 21 Abs 1 sechster Satz UStG 1994 (in der hier maßgeblichen Fassung) wirkt die Gutschrift auf Grund einer Umsatzsteuer-Voranmeldung auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Daraus folgt aber im Beschwerdefall, dass - was offenkundig von beiden Streitparteien übersehen wird - eine Gutschrift auf Grund der Voranmeldung für Jänner 1996 erst am Tag ihrer Einreichung, also am bewirkt sein konnte. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Verkürzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Zeiträume längst vollendet. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbildes kommt damit aber der in der Beschwerde relevierten Frage, ob der Vorsteuer(teil)betrag für Jänner 1996 in Höhe von S 350.000,-- zu Recht geltend gemacht wurde, keinerlei Bedeutung zu. Es geht damit aber auch die Verfahrensrüge, wonach sich die belangte Behörde mit der Frage, ob hinsichtlich dieses Betrages eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, nicht auseinander gesetzt habe, ins Leere.

In diesem Zusammenhang wird von den Beschwerdeführern die Auffassung vertreten, die belangte Behörde sei deswegen, weil die Umsatzsteuer für das Jahr 1996 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig festgestellt gewesen sei, verpflichtet gewesen, das Finanzstrafverfahren "bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Vorfrage" .."zu unterbrechen bzw auszusetzen". Damit verkennen die Beschwerdeführer - die sich hiezu unzutreffenderweise auf die im Finanzstrafverfahren nicht anzuwendenden Bestimmungen des § 38 AVG und des § 281 BAO stützen - die Rechtslage: Abgesehen davon, dass die Feststellung des verkürzten Abgabenbetrages keine Vorfrage, sondern Hauptfrage des Finanzstrafverfahrens ist, folgt aus § 115 FinStrG, dass die Abgabenstrafbehörden verpflichtet sind, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Abgabe verkürzt wurde, nicht nur in Bezug auf die subjektive, sondern auch auf die objektive Tatseite in Wahrung der Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit ohne jede Einschränkung vorzunehmen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zlen 97/16/0083, 0084). Im Finanzstrafverfahren besteht somit auch keine Bindung an die Ergebnisse des Abgabenverfahrens.

Wenn die Beschwerdeführer weiters das Fehlen einer Begründung für das Bewirken der Verkürzung der Umsatzsteuerbeträge rügen, so übersehen sie, dass die Einwendungen in der Begründung ihrer Berufung ausschließlich die subjektive Tatseite betreffen. Mit diesen Einwendungen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in einer noch nachvollziehbaren Weise auseinander gesetzt.

Wenn der Erstbeschwerdeführer, der in der Beschwerdeschrift seine Eigenschaft als "versierter Kaufmann" zugesteht, hinsichtlich des Vorwurfs eines wissentlichen Handelns ausführt, er habe im Jänner 1996 noch nicht wissen können, dass die Vorsteuer von S 350.000,-- nicht anerkannt werde, so verkennt er den Tatvorwurf:

Nicht die - offenkundig eine Deckungshandlung darstellende - erst am erfolgte Einreichung einer Voranmeldung für Jänner 1996 mit unrichtigem Vorsteuerausweis wird ihm zur Last gelegt, sondern die Unterlassung der Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für einzelne Monate des Jahres 1996 mit gleichzeitiger Unterlassung der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat aus der schlechten wirtschaftlichen Lage der Zweitbeschwerdeführerin geschlossen, dass der Erstbeschwerdeführer - der sein Wissen um seine steuerlichen Verpflichtungen zugestanden hat - wissentlich gehandelt hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Feststellung in den Akten gedeckt; so wurde für das Jahr 1996 bei einem Stammkapital von S 500.000,-- ein Jahresverlust von S 2,330.910,15 ausgewiesen. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen betrugen S 7,741.502,35. Dagegen wurde in der Berufung lediglich vorgebracht, es sei eine langfristige Rentabilität der GmbH gegeben gewesen. Gerade eine solche Erwartung künftiger Gewinne stellt aber in der Regel bei bestehenden Liquiditätsproblemen das Motiv für Abgabenhinterziehungen der vorliegenden Art dar. Wenn im gegebenen Zusammenhang vorgebracht wird, der Erstbeschwerdeführer werde als versierter Kaufmann nicht einen Finanzstraftatbestand setzen, der "(so gut wie) nicht unentdeckt bleiben" könne, so wird verkannt, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben gehört. Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat (vgl Fellner, aaO, § 33, Rz 26 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Gerade bei dem in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar. Wenn die Finanzstrafbehörden somit vom Vorliegen einer Wissentlichkeit des Erstbeschwerdeführers ausgegangen sind, kann ihnen im Hinblick auf das Gesamtbild des Beschwerdefalles nicht entgegengetreten werden.

Der Annahme von qualifiziertem Vorsatz durch die belangte Behörde wird in der Beschwerde lediglich mit dem - wie ausgeführt - unbeachtlichen Hinweis auf den Vorsteuerbetrag von S 350.000,-- sowie der Aussage entgegengetreten, dass der Erstbeschwerdeführer die Abgabe der Voranmeldungen im Herbst 1996 wegen Arbeitsüberlastung "übersehen" habe. Dieses Vorbringen geht aber schon deswegen ins Leere, weil die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 1996 - für welchen Monat selbst bei wirksamer Verrechnung des Vorsteuerbetrages von S 350.000,-- eine namhafte Umsatzsteuer-Vorauszahlung angefallen wäre - nicht im Herbst 1996, sondern erst am fällig geworden ist. Im Übrigen hat der Erstbeschwerdeführer in keiner Phase des Verwaltungsverfahrens eine Erklärung dafür gegeben, warum tatsächlich im Streitjahr Monat für Monat die Einreichung der Voranmeldungen und die Entrichtung der Vorauszahlungen unterlassen worden ist. Wenn der Erstbeschwerdeführer, der die Kenntnis seiner steuerlichen Verpflichtungen wie ausgeführt zugestanden hat, tatsächlich berechtigt gewesen wäre, einen Vorsteuerbetrag geltend zu machen, ist nicht vorstellbar, aus welchen Gründen die Voranmeldung mit der Gutschrift, aber auch die weiteren Voranmeldungen nicht eingebracht worden sind. Dazu kommt noch, dass der Erstbeschwerdeführer keine Darstellung darüber gegeben hat, warum er die in seinen Rechnungen an die Zweitbeschwerdeführerin ausgewiesene Vorsteuer nicht entrichtet hat. (Abgesehen von der hier nicht maßgeblichen Frage der Unternehmereigenschaft des Erstbeschwerdeführers wird dazu auf § 11 Abs. 14 UStG 1994 hingewiesen.)

Entgegen den Beschwerdeausführungen ist schließlich hinsichtlich der Strafbemessung, bei der die belangte Behörde bei einem Strafrahmen von mehr als einer Million S unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erstbeschwerdeführers zur Verhängung einer Geldstrafe von S 160.000,-- gelangte, kein Ermessensfehler zu erkennen. Wenn dabei in der Beschwerde gerügt wird , die Annahme des Erschwerungsgrundes der Begehung der Tat durch einen längeren Zeitraum verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, so geht diese Rüge schon deswegen ins Leere, weil die belangte Behörde diesen von der Finanzstrafbehörde erster Instanz angenommenen Erschwerungsgrund durch den Erschwerungsgrund der Tatwiederholung ersetzt hat.

Da somit der angefochtene Bescheid im Ergebnis dem Gesetz entsprach, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am