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VwGH vom 24.02.1999, 98/13/0235

VwGH vom 24.02.1999, 98/13/0235

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des Ing. Mag. B in W, vertreten durch Lansky & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/261-15/01/98, betreffend Einkommensteuer 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid wurde ein ursprünglich gemäß § 200 BAO vorläufig gegenüber dem Beschwerdeführer ergangener Einkommensteuerbescheid für 1988 im Jahr 1991 für endgültig erklärt. Nach Durchführung einer im Jahr 1996 begonnenen abgabenbehördlichen Prüfung bei einer Kommanditgesellschaft, an welcher der Beschwerdeführer als Kommanditist beteiligt war, und Erlassung eines den Prüfungsergebnissen entsprechenden Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO erließ das Finanzamt im Jahr 1998 gegenüber dem Beschwerdeführer einen gemäß § 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für 1988.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung, in welcher die Verjährung der Einkommensteuer 1988 (per ) eingewandt worden war, im wesentlichen mit der Begründung ab, daß sowohl die Ausfolgung des Prüfungsauftrages im Jahr 1996 als auch die bereits in diesem Jahr erfolgten Prüfungshandlungen wirksame Unterbrechungshandlungen auch für die von Grundlagenbescheiden abgeleiteten Bescheide (gegenständlich die Einkommensteuer 1988) seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung.

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.

Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden einheitlich und gesondert festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)


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a)
aus Land- und Forstwirtschaft
b)
aus Gewerbebetrieb
c)
aus selbständiger Arbeit
d)
aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.

Gemäß § 188 Abs. 1 BAO ist Gegenstand der Feststellung auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

Das Verfahren zur Feststellung nach § 188 BAO zielt unzweifelhaft primär auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches (Körperschaftsteueranspruches) gegenüber den Beteiligten ab. Der Zweck der Feststellung nach § 188 BAO liegt darin, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Durchführung von Parallelverfahren der einzelnen Finanzämter der Beteiligten über die nach § 188 BAO festzustellenden Besteuerungsgrundlagen vermeidet. Durch die Regelungen des § 188 BAO wird somit ein Teil der Verfahren, die im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer der Beteiligten durchzuführen wären, in einem einheitlichen Sonderverfahren zusammengezogen. Die im Bescheid nach § 188 BAO enthaltenen Feststellungen sind gemäß § 192 BAO den Einkommensteuerbescheiden (Körperschaftsteuerbescheiden) der Beteiligten zugrunde zu legen. Für Gewinnfeststellungsbescheide hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß sie hinsichtlich der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) der Beteiligten Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/14/0021).

Da aber nicht nur Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften, sondern bereits entsprechende Prüfungsaufträge und Prüfungshandlungen auf die Geltendmachung von bestimmten Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)ansprüchen gerichtet sind, bilden auch die im Beschwerdefall unbestritten innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten entsprechenden Handlungen dieser Art Unterbrechungshandlungen hinsichtlich der Einkommensteuer 1988. Dabei ist es unerheblich, ob diese Handlungen dem Beschwerdeführer überhaupt, in seiner Eigenschaft als (einkommensteuerpflichtigem) Kommanditisten der KG oder in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bekannt geworden sind. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß eine nach außen erkennbare Amtshandlung gegenüber einem bereits feststehenden Abgabepflichtigen nur dann verjährungsunterbrechend wirke, wenn sie für diesen erkennbar gewesen sei, wird in dieser Form in der vom Beschwerdeführer zitierten Literatur nicht vertreten und findet auch im Gesetz keine Stütze (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 91/14/0009).

Auf das hg. Erkenntnis vom , 82/13/0092, beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht, weil darin keine vergleichbare Frage entschieden wurde. Insbesondere hatte dieses Erkenntnis nicht die allfällige Frage der Verjährung des Abgabenanspruches eines Mitunternehmers zum Gegenstand.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am