VwGH vom 27.03.2002, 98/13/0231
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des S in C, Frankreich, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 2/5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IA) vom , Zl GA 15- 96/1276/02, betreffend Einkommensteuer 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.089,68 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde im Rahmen einer über Antrag des in Frankreich wohnhaften Beschwerdeführers auf Arbeitnehmerveranlagung durchgeführten Veranlagung zur Einkommensteuer 1994, bei welcher keine anderen als lohnsteuerpflichtige Einkünfte im einkommensteuerlichen Sinn erfasst wurden, die Anerkennung geltend gemachter Aufwendungen für Prämien einer bei einer französischen Versicherungsanstalt abgeschlossenen Lebensversicherung sowie für Rückzahlungen eines Wohnungskredites an ein französisches Kreditinstitut als Sonderausgaben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 102 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 in der für das Jahr 1994 geltenden Fassung bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger Sonderausgaben (§ 18) abzugsfähig seien, wenn sie sich auf das Inland bezögen. Da die berufungsgegenständlichen Ausgaben - unbestritten - keinen Inlandsbezug hätten, sei die Anerkennung als Sonderausgaben zu versagen. In der Folge verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen der Abgabenbehörde, welche die geltenden Rechtsnormen im Sinne des Art. 18 B-VG anzuwenden habe, nicht zustehe.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 4924/96, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag gemäß Art. 144 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde von einem Berufungssenat iSd § 270 BAO erlassen. Der Berufungssenat hat gemäß § 260 Abs. 2 BAO als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz über Berufungen gegen die dort taxativ aufgezählten Bescheide zu entscheiden. Wird eine Entscheidung, die im Wirkungsbereich der Finanzlandesdirektion monokratisch zu fällen ist, vom Berufungssenat gefällt, so ist die Entscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen (vgl Stoll, BAO Kommentar, 2638 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt dabei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 581, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Aus § 260 Abs 2 lit d BAO in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BGBl Nr 818/1993) ergibt sich, dass die Entscheidung über Berufungen gegen Abgabenbescheide unter anderem über die veranlagte Einkommensteuer mit Ausnahme von Bescheiden, in denen keine anderen als lohnsteuerpflichtige Einkünfte im einkommensteuerrechtlichen Sinn erfasst sind, dem Berufungssenat obliegt. Da im Beschwerdefall ausschließlich über lohnsteuerpflichtige Einkünfte abgesprochen wurde, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben, wobei von der beantragten Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs 2 Z 2 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.
Wien, am