VwGH vom 28.11.2002, 98/13/0225

VwGH vom 28.11.2002, 98/13/0225

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde des C P in W, vertreten durch Mag. Claudio Bauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6/Stiege 2/15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat II) vom , Zl. 15-95/1322/11, betreffend Umsatzsteuer 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im April 1994 teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, dass er seinen im Jahr 1992 eröffneten Betrieb mit Ende 1993 aufgegeben habe. Über Ersuchen des Finanzamtes teilte der Beschwerdeführer in Ergänzung der Steuererklärung für 1993 (im November 1994) unter anderem mit, dass er die im Anlageverzeichnis von 1992 enthaltenen Geräte nicht ins Betriebsvermögen seiner im Jahr 1994 gegründeten Gesellschaft eingebracht, sondern sie in sein Privatvermögen übernommen habe. Die Geräte seien für Hobbyzwecke in Verwendung. Anlässlich der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Umsatzsteuer 1993 wurde - entgegen der Erklärung, in welcher keine Umsätze ausgewiesen waren - ein Umsatz in Höhe von rund S 173.000,-

- der Umsatzsteuer unterzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass jene Wirtschaftsgüter, die der Beschwerdeführer anlässlich der Aufgabe des Betriebes in das Privatvermögen übernommen habe, mit dem Teilwert der Umsatzsteuer zu unterziehen gewesen seien.

In einer dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt entschieden, dass die Entnahme eines Unternehmens als Ganzes in das Privatvermögen unter Hinweis auf die so genannte "Schüsseltheorie" begrifflich nicht möglich sei. Ein umsatzsteuerbarer bzw. umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch liege daher nicht vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Die so genannte Schüsseltheorie gehe insofern ins Leere, als diese Theorie nur im Zusammenhang mit dem Übergang einer Betätigung eines Unternehmers gemäß dem Umsatzsteuergesetz zur Liebhaberei gemäß § 2 Abs. 5 leg. cit. oder der Schenkung eines Unternehmens im Ganzen vertreten werde. Die Berufung übersehe, dass für die Entscheidung des gegebenen Falles von Bedeutung sei, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes noch nicht in der formalen Aufgabe jenes Betriebes, der mit dieser Unternehmereigenschaft verbunden sei, zu Ende gehe. Das bedeute, dass sie auch noch alle Vorgänge und Handlungen umfasse, die im gegebenen Fall der Liquidierung des Betriebes dienten. Nach der Verkehrsauffassung gehöre zu diesen Vorgängen und Handlungen auch noch die Übernahme der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen. Diese sei noch als letzter Akt eines Unternehmers anzusehen und führe dazu, dass dieser Vorgang als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer zu unterziehen sei. Eine andere Betrachtung wäre nur dann geboten, wenn die Akten Hinweise darauf enthielten, dass der Beschwerdeführer nach der Aufgabe des Betriebes mit der damals vorhandenen Betriebseinrichtung anderweitig unternehmerisch tätig werden wolle. Eine solche Absicht des Beschwerdeführers sei aber dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Ein Eigenverbrauch, der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG der Umsatzsteuer zu unterziehen sei, liege auch dann vor, wenn, wie hier, im Zuge einer Betriebsaufgabe alle Gegenstände, die vorher dem Betrieb dienten, in das Privatvermögen entnommen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die oben wiedergegebene, von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/15/0023). Erfolgt eine Betriebsaufgabe durch Einstellung der werbenden Tätigkeit und Liquidation des Unternehmensvermögens, liegt Eigenverbrauch jedenfalls dann vor, wenn im Zuge der Liquidation Gegenstände des Unternehmensvermögens in die Privatsphäre überführt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/15/0046). Im Beschwerdefall liegt nach den Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren dieser Sachverhalt, nicht aber eine unentgeltliche Übertragung eines lebenden Betriebes, wie sie dem hg. Erkenntnis vom , 610/79, zu Grunde lag, aber auch kein Übergang einer unternehmerischen Tätigkeit zur Liebhaberei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wie sie dem Erkenntnis vom , 90/15/0073, zu Grunde lag, vor. Zur Ansicht des Beschwerdeführers, es sei nicht einsichtig, warum die Auflösung der unternehmerischen Tätigkeit "und die daran anschließende Übernahme ins Privatvermögen" nach Wortinterpretation des § 1 Abs. 2 lit. a UStG 1972 den letzten Akt der unternehmerischen Ära darstellen solle, wenn bei Unterstellung eines Voluptuarbetriebes der Akt der Übernahme der betrieblichen Tätigkeit in das Privatvermögen als erster Akt der nichtunternehmerischen Tätigkeit und nicht als letzter Akt der unternehmerischen Sphäre zu qualifzieren sei, ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vom einerseits und andererseits auf das zitierte Erkenntnis vom zu verweisen, wonach die Übernahme von Gegenständen ins Privatvermögen nicht an die Auflösung der unternehmerischen Tätigkeit anschließt, sondern die Übernahme der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen als letzter Akt des Unternehmers anzusehen ist.

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insofern rügt, als die belangte Behörde in Verletzung des § 115 Abs. 1 BAO nicht geprüft habe, ob - wie aus den Veranlagungsakten des Beschwerdeführers "eindeutig hervorgehen müsste" - er (mit den anderen Gesellschaftern) weiterhin unternehmerisch tätig gewesen sei, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Ob der Beschwerdeführer "weiterhin unternehmerisch tätig" war, ist allein nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer stützt sich zur Untermauerung seiner Ansicht zwar ebenfalls auf das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom , übersieht aber, dass der Verwaltungsgerichtshof für den trotz formaler Betriebseinstellung oder Aufgabe der bisher ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im gegebenen Zusammenhang anzunehmenden Fortbestand der Unternehmereigenschaft darauf abgestellt hat, dass ein anderweitiges unternehmerisches Tätigwerden mit der vorhandenen Betriebseinrichtung erfolgt. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer aber ausdrücklich ausgeführt, dass er die in Rede stehenden Gegenstände nicht in das im Jahr 1994 neu gegründete Unternehmen eingebracht, sondern in sein Privatvermögen übernommen hat. Ein Eigenverbrauch für die danach in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter wäre daher selbst dann anzunehmen, wenn in Vernachlässigung der Betriebsaufgabe von einem Fortbestand der Unternehmereigenschaft des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, die Gegenstände seien "fortlaufend in die Personengesellschaft eingebracht" worden, unterliegt dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot. Gleiches gilt für das auch in Widerspruch zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren - danach war ausdrücklich auf eine Verwendung dieser Gegenstände für Hobbyzwecke hingewiesen worden - stehende Beschwerdevorbringen, bei den gegenständlichen Wirtschaftsgütern handle es sich um solche, bei denen eine private Verwendung auszuschließen sei.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am