VwGH vom 17.09.1997, 93/13/0100
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Peter Rustler, Rechtsanwalt in Wien XV, Mariahilfer Straße 196, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. Ga 7 - 974/93, betreffend Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Rücksicht auf eine bewilligte Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 212a BAO schrieb das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom Aussetzungszinsen in Höhe von S 44.088,-- vor.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und verwies darauf, daß er gegen die Abgabenschuldigkeiten, betreffend derer die Aussetzung der Einbringung bewilligt worden war, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Sie seien daher "Gegenstand eines weiterführenden Verfahrens". Außerdem sei zu beachten, daß eine Berufung innerhalb angemessener Frist zu erledigen sei. Diese Frist sei mit sechs Monaten anzunehmen. Aussetzungszinsen dürften daher nur längstens für die Dauer eines solchen Zeitraumes vorgeschrieben werden. In seinem Fall wären dies S 8.438,49.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des § 212 Abs. 2 und § 212a Abs. 9 BAO.
Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies nochmals daraufhin, daß Aussetzungszinsen nur für eine angemessene Dauer des Berufungsverfahrens vorgeschrieben werden dürften.
Die belangte Behörde wies die Berufung ab und verwies zur Begründung ausschließlich auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die "wegen
Rechtswidrigkeit" erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ausschließlich mit dem Hinweis auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung begründet habe. Eine solche Vorgangsweise sei unzulässig.
Der Gerichtshof teilt diese Rechtsansicht nicht. Geht das Finanzamt in einer Berufungsvorentscheidung sachbezogen ausreichend auf das Berufungsvorbringen ein und erstattet der Berufungswerber in seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz kein weiteres Vorbringen, so ist der Abgabenbehörde zweiter Instanz kein Begründungsmangel anzulasten, wenn sie zur Begründung ihrer Entscheidung auf jene der Berufungsvorentscheidung verweist.
Im Beschwerdefall wurde die Berufung gegen die Vorschreibung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO einerseits damit begründet, daß der Beschwerdeführer bezüglich jener ihm vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten, die den Aussetzungszinsen zugrunde lagen, Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben habe, sodaß ein "weiterführendes Verfahren" anhängig sei; andererseits habe ein Berufungswerber ein Recht auf Entscheidung über seine Berufung innerhalb "eines zumutbaren Zeitraumes". Als solcher sei ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen. Über diesen Zeitraum hinaus sei die Vorschreibung von Aussetzungszinsen unzulässig.
Das Finanzamt hat seine abweisende Berufungsvorentscheidung unter Bezugnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 212 Abs. 2 und § 212a Abs. 9 BAO) begründet. Da das Gesetz die Vorschreibung von Aussetzungszinsen für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens vorsieht, selbst wenn dieses unangemessen lange dauert, und die Bestimmungen betreffend die Aussetzung der Einhebung nur für die Dauer eines Berufungsverfahrens, nicht jedoch für ein allenfalls anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren gelten, enthält die Berufungsvorentscheidung mit dem Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine (gerade noch) ausreichende Begründung, auf die auch die belangte Behörde Bezug nehmen konnte. Der vom Beschwerdeführer gerügte Begründungsmangel liegt demnach nicht vor.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO mit Erkenntnis vom , G 275/92, VerfGH Slg 13493 als verfassungswidrig aufgehoben habe, sodaß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mehr auf diese Bestimmung hätte stützen dürfen.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis für das Außerkrafttreten des § 212a Abs. 9 BAO eine Frist bis zum gesetzt hat. Da der Beschwerdeführer einerseits nicht behauptet, Anlaßfall für die Aufhebung der genannten Bestimmung gewesen zu sein, und andererseits die streitgegenständlichen Aussetzungszinsen einen vor dem Wirksamwerden der Aufhebung liegenden Zeitraum, nämlich jenen vom bis betrafen, war § 212a Abs. 9 BAO in der ursprünglichen Fassung anzuwenden.
Die Beschwerde erweist sich demnach zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 416/1994.