VwGH vom 30.04.2003, 98/13/0175

VwGH vom 30.04.2003, 98/13/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom , Zl. RV/119-15/05/98, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1996 (mitbeteiligte Partei: L in W, vertreten durch Roessler Rechtsanwalts KEG in 1010 Wien, Schwedenplatz 3-4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Im Rahmen der Veranlagung des Mitbeteiligten zur Umsatz- und Einkommensteuer 1996 wurden vom Finanzamt unter anderem als Betriebsausgaben geltend gemachte Aufwendungen für zwei im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer (S 23.729,10) unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (BGBl Nr. 201/1996) nicht anerkannt. Als Betriebsausgaben geltend gemachte Kosten nicht näher konkretisierter "Instandhaltung" im Ausmaß von S 18.701,95 wurden laut der gesonderten Bescheidbegründung betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1996 "ebenfalls im Sinne des § 20 ESt.Ges." ausgeschieden. Das Finanzamt vermerkte überdies: "Die Vorsteuern wurden berichtigt."

Nach ergänzenden Feststellungen zum vorliegenden Sachverhalt (durch Besichtigung der Räumlichkeiten) wies das Finanzamt ungeachtet des Umstandes, dass davon ausgegangen werden könne, dass "jede von Ihnen ausgeübte Tätigkeit (wissenschaftliche Beratung und Herausgabe von Zeitschriften, Lehrauftrag an der Universität Klagenfurt) notwendigerweise zu mehr als 50 % in den Arbeitszimmern ausgeübt wird, diese daher für diese Tätigkeiten den Mittelpunkt in zeitlicher Hinsicht darstellen", die dagegen erhobene Berufung mit der Begründung ab, dass bei Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Arbeitszimmer im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 auch die vom Mitbeteiligten erzielten Pensionseinkünfte einzubeziehen seien.

Nach rechtzeitigem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Bescheid Folge. Begründend vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Ansicht, dass sich der Terminus "Tätigkeit" in § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ("Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.") nur auf eine aktive Erwerbstätigkeit beziehen könne. Die Pensionseinkünfte des Mitbeteiligten seien daher bei Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Arbeitszimmer in die berufliche und betriebliche Tätigkeit nicht einzubeziehen. Abschließend ist im angefochtenen Bescheid vermerkt:

"Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit errechnen sich wie

folgt:


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lt. angef. Bescheid
486.256
- Raumkosten
- 23.729
- Instandhaltung
- 18.702
Lt. BE
443.825"

Den dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Berechnungsblättern hinsichtlich Umsatzsteuer 1996 ist zu entnehmen, dass gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid bis dahin nicht berücksichtigte Vorsteuern im Ausmaß von rund S 5.800,-- anerkannt wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde erwogen:

In seinem Erkenntnis vom , 98/13/0222, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 zum Ausdruck gebracht, dass Anknüpfungspunkt für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer die Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Nach dem im Einkommensteuerrecht geltenden Grundsatz der Periodenbesteuerung (§ 2 Abs. 1 EStG 1988) kann es dabei nur auf die in der Besteuerungsperiode entfaltete Tätigkeit, nicht aber auch auf Tätigkeiten in Vorperioden ankommen. Der Bezug von Pensionseinkünften eines bereits vor Beginn der Besteuerungsperiode pensionierten Steuerpflichtigen ist Ergebnis seiner Tätigkeit in früheren Besteuerungsperioden, beruht aber nicht auf einer Tätigkeit in jener Periode, deren Besteuerung zu beurteilen ist. Der Pensionist entfaltet in der Einkunftsquelle seiner Pensionseinkünfte keine Tätigkeit mehr, er bezieht seine Pensionseinkünfte vielmehr gerade deswegen, weil er in vergangenen Besteuerungsperioden Tätigkeiten entfaltet hat, die ihm für den Lebensabschnitt nach seiner Pensionierung Einkünfte ohne weitere Entfaltung dieser Tätigkeit sichern. Bezieht ein Pensionist neben seinen Pensionseinkünften aus anderen Einkunftsquellen noch weitere Einkünfte, zu deren Erzielung die Entfaltung einer Tätigkeit weiterhin erforderlich ist, dann ist die Frage des Mittelpunktes seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 demnach an Hand der vom Pensionisten ausgeübten Tätigkeiten zur Erzielung anderer als der Pensionseinkünfte zu beurteilen.

Vor diesem Hintergrund zeigt der beschwerdeführende Präsident mit seinem Hinweis auf die ab dem Jahr 1996 geltende Rechtslage und den Umstand, dass die "Arbeitszimmereinkünfte" - unter Berücksichtigung auch der Pensionseinkünfte - lediglich 61,63 % betragen hätten, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Soweit der beschwerdeführende Präsident unter Hinweis auf seiner Ansicht nach fehlende Sachverhaltsermittlungen meint, die Arbeitszimmer wären "somit schon nach alter Rechtslage nicht anzuerkennen" gewesen, kann dem - abgesehen davon, dass im Beschwerdefall grundsätzlich die im Streitjahr 1996 geltende (und nicht die "alte") Rechtslage maßgebend ist - schon deshalb nicht gefolgt werden, weil bloße Zweifel des beschwerdeführenden Präsidenten an der Richtigkeit des Sachvorbringens des Abgabepflichtigen oder an der Vollständigkeit der von Amts wegen (laut Beschwerde durch den abgabenrechtlichen Erhebungsdienst) erfolgten Sachverhaltsermittlung eine andere als die im angefochtenen Bescheid erfolgte rechtliche Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes noch nicht ermöglichen und die Beschwerdeausführungen nicht dazu angetan sind, einen der belangten Behörde insoweit unterlaufenen Verfahrensmangel tauglich darzustellen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aber aus einem anderen Grund als rechtswidrig: Die belangte Behörde anerkannte neben den Aufwendungen für die Arbeitszimmer auch die vom Finanzamt nicht als Betriebsausgaben anerkannten und von der Berufung umfassten Aufwendungen für "Instandhaltung", hinsichtlich derer dem Finanzamt über Vorhalt Rechnungen vorgelegt worden waren, in welchen Leistungen z.B. für eine Bewässerungsanlage, die Leistungen eines Scherenschleifers, eines Uhrmachers sowie eines Schlüsseldienstes betreffend Spezialzylinder ausgewiesen sind. Zutreffend zieht der beschwerdeführende Präsident hinsichtlich dieser Aufwendungen einen Zusammenhang mit Gütern des Anlagevermögens in Zweifel und meint, dass die genannten Bezeichnungen der erbrachten Leistungen eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht zuließen bzw. auf eine ausschließlich private Veranlassung schließen ließen, zumal sich in den "Arbeitszimmern keine Blumen befinden und auch kein Wasseranschluss vorhanden ist", sodass das Service der Bewässerungsanlage unzweifelhaft den privaten Bereich betreffe. Wenngleich nicht erkennbar ist, worauf der beschwerdeführende Präsident die Kenntnis vom Fehlen von Blumen und eines Wasseranschlusses in den Arbeitszimmern gründet, erweist sich der angefochtene Bescheid schon im Hinblick auf das Fehlen jeder Begründung für die Anerkennung der diesbezüglichen, tatsächlich für eine private Veranlassung sprechenden Aufwendungen als Betriebsausgaben und entsprechend abzugsfähiger Vorsteuern als rechtswidrig.

Im Hinblick auf die schon deshalb gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann eine Auseinandersetzung mit der Rüge des beschwerdeführenden Präsidenten unterbleiben, die belangte Behörde habe auch Repräsentationsaufwendungen zu Unrecht anerkannt. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang lediglich, dass die als Teil des "werbeähnlichen Aufwandes" geltend gemachten Blumen weder vom Finanzamt noch von der belangten Behörde anerkannt wurden und hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Bewirtungsaufwendungen dem Mitbeteiligten Parteiengehör nicht eingeräumt worden war. Zum sinngemäßen Vorbringen der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift, es sei verfehlt, hinsichtlich rechtskräftig abgesprochener Teile des Verwaltungsverfahrens Verfahrensmängel zu rügen, ist aber darauf hinzuweisen, dass eine "Teilrechtskraft" bezüglich nicht in Streit gezogener Bescheidteile nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0087).

Im Hinblick auf den oben angeführten Begründungsmangel war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Wien, am