VwGH vom 26.01.2005, 2002/08/0165
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Belruptstraße 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. IVb-69-39/1999, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Gebietskrankenkasse, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenes Organ gemäß § 67 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) verpflichtet, die für die Beitragszeiträume März bis Dezember 1997 bei der Beitragsschuldnerin - einer in Liechtenstein ansässig gewesenen Aktiengesellschaft - uneinbringlich gewordenen Sozialversicherungsbeiträge im Ausmaß von insgesamt S 998.427,22 zuzüglich Verzugszinsen an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu entrichten.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es nach einer ausführlichen Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens auf das Wesentliche zusammengefasst, dass diese Beiträge bei der in Liechtenstein ansässigen Aktiengesellschaft infolge eines Insolvenzverfahrens mit nachfolgender Streichung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch nicht mehr hätten einbringlich gemacht werden können. Der Beschwerdeführer sei vom bis zu seiner Demissionierung am , somit auch im Zeitraum des Entstehens der Beitragsschuldigkeiten, Verwaltungsrat "mit Einzelzeichnungsrecht" der Aktiengesellschaft gewesen, und zwar nach Artikel 16 der Statuten der Aktiengesellschaft eines von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Unbeschadet der Betrauung eines dieser Verwaltungsräte mit der Geschäftsführung und damit auch mit der korrekten Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge sei der Beschwerdeführer jedenfalls zu "Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen" verpflichtet gewesen, die er so wahrzunehmen gehabt hätte, dass Abgabenrückstände nicht hätten verborgen bleiben können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich auf die Abgaben des geschäftsführenden Verwaltungsrates verlassen zu haben. Es hätte ihm aber seit Ende Juni 1997 bekannt sein müssen, dass "die für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht zuständige ... Gebietskrankenkasse (die mitbeteiligte Partei) eine andere Auffassung" als der geschäftsführende Verwaltungsrat vertrete. Rechtsunkenntnis vermöge den Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen. "Gesamthaft" sei dem Beschwerdeführer daher zur Last zu legen, dass er der ihn treffenden Überwachungspflicht nicht im gebotenen Umfang nachgekommen sei. Darin liege die Fahrlässigkeit, die dazu geführt habe, dass es zu den (haftungsbegründenden) Meldepflichtverstößen im Sinne des § 111 ASVG gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
1.1. Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 15528/A, ist die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG so auszulegen, dass eine Haftung gesetzlicher Vertreter juristischer Personen nach dieser Bestimmung nur insoweit in Betracht kommt, als diesen Vertretern selbst Verpflichtungen durch das Gesetz auferlegt sind, sie diese Verpflichtungen verletzt haben und diese Pflichtverletzung kausal für die schließlich eingetretene Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung bei der Gesellschaft ist. Als solche Pflichten gesetzlicher Vertreter werden u.a. die so genannten "Meldepflichten" angesehen, deren Verletzung im Beschwerdefall allein strittig ist.
1.2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz ASVG haben die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Der Dienstgeber hat gemäß § 34 Abs. 1 ASVG während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie etwa jede Änderung der Beitragsgrundlage (das ist das Arbeitsentgelt), ferner die Unterbrechung und den Wiedereintritt des Entgeltanspruches innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
1.3. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter von Dienstgebern, die juristische Personen sind, gründet sich - nach der Begründung des erwähnten Erkenntnisses eines verstärkten Senates - im Wesentlichen darauf, dass eine Verletzung der Meldepflichten verwaltungsstrafrechtlich bewehrt ist und nach dem Verwaltungsstrafrecht im Falle juristischer Personen deren Vertreter zu bestrafen sind (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes):
Hinter dieser Sanktionierung steckt eine gesetzliche Verpflichtung (auch) des Vertreters, welche mit der Sanktion durchgesetzt werden soll.
2. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde - auf das Wesentliche zusammengefasst - auf das Argument, dass seine Sorgfaltspflicht als nicht geschäftsführender Verwaltungsrat bei Überwachung eines geschäftsführenden Verwaltungsrates nach liechtensteinischem Gesellschaftsrecht nicht so weit reiche, wie dies die belangte Behörde annehme. Damit bekämpft der Beschwerdeführer der Sache nach die Auffassung der belangten Behörde, dass für seine Haftung für Beitragsschulden der Gesellschaft österreichisches Recht (nämlich der hiefür einschlägige § 67 Abs. 10 ASVG) maßgebend ist.
2.1. Nach der Aktenlage waren jene Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse zum Entstehen der Beitragsschuld geführt haben, auf Baustellen der Gesellschaft in Österreich tätig. Da Liechtenstein seit Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist zwischen Österreich und Liechtenstein gemäß Anhang VI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die VO (EWG) 1408/71 anzuwenden, nach deren Kollisionsnormen sich daher auch das auf die versicherungsrechtlichen Verhältnisse jeweils anzuwendende Recht bestimmt.
2.2. Die dafür einschlägigen Art. 13 und 14 der VO (EWG) 1408/71 (Art. 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung (EG) 1606/98) lauten:
"Artikel 13
Allgemeine Regelung
(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;
c) eine Person, die ihre Erwerbstätigkeit an Bord eines Schiffes ausübt, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates;
d) Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt sind;
e) eine zum Wehrdienst oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates. Ist die Inanspruchnahme dieser Rechtsvorschriften von dem Nachweis von Versicherungszeiten vor der Einberufung bzw. der Wiedereinberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst oder nach der Entlassung aus dem Wehrdienst oder Zivildienst abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind. Zum Wehrdienst oder Zivildienst einberufene oder wiedereinberufene Arbeitnehmer bzw. Selbständige behalten ihre Arbeitnehmereigenschaft bzw. Selbständigeneigenschaft;
f) eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.
Artikel 14
Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine
abhängige Beschäftigung ausüben
Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
1. a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.
b) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt, diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.
2. Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, unterliegt den wie folgt bestimmten Rechtsvorschriften:
a) Eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen- , Straßen-, Luft- oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Mitgliedstaats hat, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats mit folgender Einschränkung:
i) Eine Person, die von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt wird, die das Unternehmen außerhalb des Gebietes des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unterhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet;
ii) eine Person, die überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt wird, in dem sie wohnt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch die Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat;
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b) | eine Person, die nicht unter Buchstabe a) fällt, unterliegt: | |||||||||
i) | den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben; | |||||||||
ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeit ausübt. | ||||||||||
3. Eine Person, die im Gebiet eins Mitgliedstaats abhängig in einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser beiden Staaten verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat." |
2.3. Da Besonderheiten im Sinne des Art. 14 VO (EWG) 1408/71 weder festgestellt wurden noch aus den Akten ersichtlich und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen sind, geht der Verwaltungsgerichthof davon aus, dass für die in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnisse gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a der VO (EWG) 1408/71 die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen.
Da Art. 13 Abs. 2 lit. a der VO (EWG) 1408/71 die Anwendbarkeit österreichischen Sozialversicherungsrechts (hier nur in Betracht kommend: des ASVG) von anderen (weniger weitreichenden) Voraussetzungen abhängig macht, als für die Erfüllung des Tatbestandsmomentes der "Beschäftigung im Inland" als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des ASVG bei Beschäftigungen mit Auslandsbezug in § 3 Abs. 3 ASVG gefordert ist, kommt Art. 13 Abs. 2 lit. a VO (EWG) 1408/71 insoweit Anwendungsvorrang, hier insbesondere vor § 3 Abs. 3 zweiter Satz ASVG, zu.
3. Grundvoraussetzung für eine Haftung von Vertretern im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG wäre es, dass nicht entrichtete und uneinbringliche Beitragsschulden der von ihnen vertretenen Beitragsschuldner vorhanden sind, wobei Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber jener Dienstnehmer ist, auf Grund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0447).
Gemäß § 53 Abs. 3 ASVG hat der Dienstnehmer die Beiträge jedoch unter einer von zwei alternativen Voraussetzungen zur Gänze zu entrichten (und auch die Meldungen gemäß § 35 Abs. 4 ASVG zu erstatten), und zwar gemäß § 53 Abs. 3 lit. a ASVG, wenn der Dienstgeber im Sinne der in dieser Bestimmung näher beschriebenen Weise exterritorial ist und von ihm die Beiträge nicht entrichtet werden, sowie gemäß § 53 Abs. 3 lit. b ASVG, wenn der Dienstgeber "im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftstelle, Niederlage) hat".
3.1. Zum Verhältnis der Regelung des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG über die Beitragslast zum Begriff des Beitragsschuldners im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 13714/A, (im Zusammenhang mit einer anderen, § 44 Abs. 5 ASVG betreffenden Rechtsfrage) unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5442/A, sowie die (in jenem Erkenntnis eingehend dargestellten) Gesetzesmaterialien zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG in ihrem Kontext als auch nach den Gesetzesmaterialien diese Bestimmung trotz des Gebrauches der Wendung "der Dienstnehmer hat ... zu entrichten" primär eine Durchbrechung der grundsätzlichen Beitragslast nach § 51 Abs. 3 ASVG und erst in Konsequenz dessen, dass unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG den Dienstnehmer die gesamte Beitragslast treffe, auch eine solche der Regelung des § 58 Abs. 2 ASVG über die Beitragsschuld darstelle.
3.2. Dies ist mutatis mutandis auch auf den Fall des § 53 Abs. 3 lit. b ASVG zu übertragen: auch in dem darin geregelten Fall des Fehlens einer inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Dienstgebers führt die alleinige Verpflichtung des Dienstnehmers zur Meldung und Beitragsentrichtung dazu, dass dieser auch (allein) als Beitragsschuldner anzusehen ist.
3.3. § 53 Abs. 3 lit. b ASVG ist aber - ungeachtet seines mit § 3 Abs. 3 zweiter Satz ASVG korrespondierenden und wohl in erster Linie auf diese Bestimmung Bedacht nehmenden Wortlauts - auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen sich die Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften nicht aus § 3 ASVG, sondern aus Art. 13 VO (EWG) 1408/71 ergibt.
Daran ändert auch Art. 109 der VO (EWG) 574/72 zur Durchführung der Verordnung 1408/71 nichts. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitgeber, der keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge übernimmt. Der Arbeitgeber hat eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger mitzuteilen. Mit dieser Bestimmung werden die nationalen Vorschriften zwar harmonisiert, es wird aber eine (durch Vertrag abdingbare) Beitragspflicht des Arbeitgebers nicht statuiert, sondern vorausgesetzt. Soweit das nationale Recht unter bestimmten Voraussetzungen daher eine Beitragspflicht des Arbeitgebers gar nicht vorsieht, führt auch Art. 109 VO (EWG) 574/72 zu keiner anderen Beurteilung. Es kann daher auch offen bleiben, ob der Begriff der "Niederlassung in einem Mitgliedstaat" ebenso zu verstehen ist wie jener der "Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage)" in den oben genannten Bestimmungen des ASVG oder ob er z.B. auch Baustellen umfassen würde.
4. Danach kommt es für die Frage, ob die liechtensteinische Aktiengesellschaft Schuldnerin der hier in Rede stehenden Sozialversicherungsbeiträge geworden ist (und daher eine Haftung des Beschwerdeführers dem Grunde nach überhaupt in Betracht kommt) darauf an, ob sie in Österreich eine "Betriebsstätte" im Sinne der mit § 3 Abs. 3 zweiter Satz ASVG identen Definition des § 53 Abs. 3 lit. b (und § 35 Abs. 4 lit. b) ASVG hatte.
4.1. Nach der Aktenlage waren die Dienstnehmer, für deren Beschäftigungsverhältnisse die Beiträge geschuldet wurden, auf Baustellen der Gesellschaft beschäftigt. Feststellungen über sonstige Einrichtungen der Gesellschaft in Österreich finden sich weder im angefochtenen Bescheid, noch sind sie den Verwaltungsakten zu entnehmen. Aus dem Akt der Einspruchsbehörde ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der Gesellschaft Beiträge zur Zahlung bescheidmäßig vorgeschrieben hatte, diese Verfahren insoweit nicht rechtskräftig erledigt wurden, als die belangte Behörde die Verfahren über die von der Gesellschaft erhobenen Einsprüche in diesen Punkten jeweils mit Bescheid ausdrücklich "eingestellt" und dies damit begründet hat, dass die Gesellschaft mit Beschluss des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichtes Vaduz vom am von Amts wegen im Öffentlichkeitsregister gelöscht worden sei. Es kann auf sich beruhen, ob diese Vorgangsweise die rechtlich zutreffende gewesen ist, weil jedenfalls keine gegenüber der Gesellschaft rechtskräftige Beitragsverpflichtung vorliegt und daher im vorliegenden Verfahren auch nicht untersucht werden muss, ob im Falle des Bestehens einer solchen rechtskräftig festgestellten Beitragsverpflichtung eine Bindungswirkung für das Haftungsverfahren gegen den Beschwerdeführer in Ansehung der Qualifikation der Gesellschaft als Beitragsschuldnerin eintreten würde.
4.2. Die nach dem Bisherigen daher in rechtlicher Hinsicht entscheidende Frage, ob es sich bei Baustellen um Betriebsstätten im Sinne des § 3 Abs. 3 zweiter Satz ASVG und auch des § 53 Abs. 3 lit. b ASVG handelt, ist aber zu verneinen:
a) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Begriff der Betriebsstätte im Sinne der genannten Bestimmungen bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 12964/A, eingehend beschäftigt: Aus dieser Regelung (damals: § 3 Abs. 3 zweiter Satz ASVG) sei zu ersehen, dass der Gesetzgeber im Vorhandensein einer Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) des ausländischen Betriebes in Österreich eine solche Nahebeziehung zum Inland erblickt habe, die es rechtfertige, ein solches Beschäftigungsverhältnis - auf Grund dieser Nahebeziehung - in die an die Beschäftigung im Inland geknüpfte Versicherungsgemeinschaft in der Sozialversicherung einzubeziehen. Für eine solche im Unterhalten einer Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) gelegene sachliche Nahebeziehung zum Inland genüge es, dass der Dienstgeber, dessen Betrieb seinen Sitz im Ausland hat, im Inland über eine örtliche Einrichtung oder Anlage verfüge, in der nicht nur vorübergehend auf seine Rechnung betriebliche Tätigkeiten verrichtet werden, die seinem ausländischen Betrieb dienen. An dieser Rechtsauffassung hält der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit § 53 Abs. 3 lit. b ASVG fest: Besteht nicht einmal eine "nicht nur vorübergehend" (d.h. auf Dauer im Sinne von "auf unbestimmte Zeit") eingerichtete Betriebsstätte, dann hat der Dienstnehmer gemäß § 35 Abs. 4 lit. b ASVG die vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten und gemäß § 53 Abs. 3 lit. b ASVG die Sozialversicherungsbeiträge selbst zu entrichten. Der Gesichtspunkt der Beitragssicherung legt es durchaus nahe, im Falle des Fehlens jeglicher auf Dauer angelegter Vermögenswerte eines ausländischen Unternehmens im Inland nicht in erster Linie dieses, sondern den in Österreich befindlichen Dienstnehmer (der mit der Beitragsentrichtung auch sein eigenes Versicherungsinteresse verfolgt) mit der Verpflichtung zur Meldung und Beitragsentrichtung zu belasten.
b) Für Baustellen trifft schon das Tatbestandselement nicht zu, dass sie auf Dauer (d.h. auf unbestimmte Zeit) eingerichtet sind, mag auch eine Baustelle oft längere Zeit hindurch bestehen. In Ermangelung einer (im Sinne des zitierten Erkenntnisses: auf Dauer eingerichteten) Betriebsstätte der Gesellschaft im Inland war daher nicht diese, sondern waren die Dienstnehmer Beitragsschuldner. Kam aber die Gesellschaft nicht als Beitragsschuldnerin und Meldeverpflichtete in Betracht, dann konnte die Uneinbringlichkeit von Forderungen gegenüber der Gesellschaft auch dann keine Haftung der Verwaltungsräte nach § 67 Abs. 10 ASVG auslösen, wenn die Gesellschaft im Insolvenzverfahren die entsprechende Beitragsforderung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse konstitutiv anerkannt haben sollte.
5. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid schon aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003; das auf den Ersatz der Beschwerdegebühr gerichtete Mehrbegehren war wegen der auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden sachlichen Gebührenbefreiung gemäß § 110 ASVG abzuweisen.
Wien, am