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VwGH vom 03.07.1996, 93/13/0015

VwGH vom 03.07.1996, 93/13/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der N-Spar-Casse-Bank in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. GA 10 - 521/92, betreffend Kostenersatz für Auskunftsersuchen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Finanzamt hat als Finanzstrafbehörde an die Beschwerdeführerin, eine Kreditunternehmung, ein auf § 99 Abs. 1 FinStrG gestütztes "Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen" gestellt, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin Abschriften von Unterlagen erstellt und dem Finanzamt übergeben hat. Der Kostenantrag auf Refundierung der entstandenen Auslagen in Höhe von S 760,-- wurde abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe dem Auskunftsersuchen durch Übermittlung der entsprechenden Kontoaufstellungen entsprochen. § 99 Abs. 1 FinStrG normiere die Verpflichtung, für das Finanzstrafverfahren bedeutsame Unterlagen vorzulegen. Wer Datenträger zur Aufbewahrung von Unterlagen verwende, habe, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet sei, auf seine Kosten die Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig seien, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit dies erforderlich sei, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beizubringen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Administrativbeschwerde wurde u.a. vorgebracht, es werde Kostenersatz beansprucht für Kontoabschriften, Belegkopien und Kopien des Eröffungsantrages und des Probeblattes, die die Beschwerdeführerin eigens aus ihrer Mikrofichedatei hergestellt habe. Die Kosten enthielten auch die Arbeitsstunden für das äußerst zeitaufwendige Aufsuchen der gewünschten Informationen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Administrativbeschwerde abgewiesen. Die Finanzstrafbehörde habe im Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen lediglich die Einsichtnahme in ein bestimmtes Konto verlangt. Wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihres hohen technischen Standards der Finanzstrafbehörde die ihr zustehende Einsichtnahme in das Konto und die dazugehörigen Belege nicht ohne weiteres gewähren könne, sie daher Aufwendungen für das Sichtbarmachen dieser Kontenentwicklung habe, bestehe keine gesetzliche Verpflichtung nach dem Finanzstrafgesetz, diese Kosten zu ersetzen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich verletzt im Recht auf Zuspruch des begehrten Kostenersatzes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Erkenntnis vom , 93/15/0221, 0224, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß durch analoge Anwendung des § 176 Abs. 1 BAO in der Fassung

BGBl. Nr. 151/1980 den Zeugen und Auskunftspersonen in Finanzstrafverfahren der Ersatz notwendiger Barauslagen zusteht.

Zu den notwendigen Barauslagen gehören die Aufwendungen, die erforderlich sind, um die von der Behörde angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1856).

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne wegen ihres hohen technischen Standards die Einsichtnahme in das Konto und die dazugehörigen Belege nicht ohne weiteres gewähren; der hohe technische Standard verursache daher die Aufwendungen für das Sichtbarmachen der Kontenentwicklung, weshalb kein Ersatzanspruch zustehe. Mit diesen Ausführungen hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Es gereicht einer Auskunftsperson nicht zum Nachteil, daß sie sich der nach dem gegebenen Stand der Technik üblichen Einrichtungen bedient. Soweit die Erteilung der von der Behörde geforderten Auskünfte bzw. die Gewährung der entsprechenden Einsichtnahmen bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind, steht der Anspruch auf Ersatz zu.

In der Gegenschrift wird vorgebracht, das Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen beinhalte keine Verpflichtung zur Herstellung von Kopien. Daher könne ein Ersatzanspruch für die Erstellung der Kopien nicht bestehen. Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, daß die Beschwerdeführerin ohne Zweifel durch die Vorlage der Kopien dem Auskunftsersuchen entsprochen hat; es kann allerdings zutreffen, daß dem Ersuchen auch durch Einsichtsgewährung in den Bankräumlichkeiten ohne Anfertigung von Kopien entsprochen worden wäre. Gegebenenfalls kommt es darauf an, ob in der zweitgenannten Variante niedrigere Kosten angefallen wären, weil der Ersatzanspruch nur die NOTWENDIGEN Barauslagen umfaßt.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben ist. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Die Einbringung einer Replik auf die Gegenschrift der belangten Behörde war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich, sodaß ein Ersatz der entsprechenden Stempelgebühren nicht zugesprochen werden konnte.