VwGH vom 19.07.2000, 98/13/0117
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde
der T Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Neudorfer, Griensteidl, Hahnkamper & Stapf, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien I, Esslinggasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ GA 11-93/2312/10, GA 11-96/2099/10, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1990 bis 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Ab war die N. Holding AG Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin. Satzungsmäßiger Betriebsgegenstand der Beschwerdeführerin ist die Betriebsberatung, die Handelsagentur, die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Geschäftsführung anderer Unternehmen. Laut dem Jahresabschluss 1990 bestand der Betriebsgegenstand tatsächlich in Betriebsberatung, Personalsuche und -auswahl.
Die N. Holding AG wurde am gegründet. Satzungmäßiger Betriebsgegenstand war der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen.
Nach einem am 20./ rückwirkend zum abgeschlossenen Gewinn- und Verlustausschließungsvertrag waren Gewinne und Verluste der Beschwerdeführerin alljährlich an die N Holding AG als Obergesellschaft abzuführen. Nach Punkt V. des Vertrages wurden bestimmte Leistungen - Führung des Rechnungswesens, der Finanzierungspläne, zentrale Verwaltung des Einkaufs, der Investitionsplanung, Zurverfügungstellung von Büroräumen, EDV-Anlagen, gemeinsame Durchführung von Aktivitäten im Bereich Public Relations, Marketing, Öffentlichkeitsarbeit - von der N. Holding AG erbracht.
Bei der Veranlagung zur Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1990 wurde das Organschaftsverhältnis nicht berücksichtigt. Nach Ansicht des Finanzamtes übe die N Holding AG keine unternehmerische Tätigkeit aus, sodass keine wirtschaftliche Eingliederung der Beschwerdeführerin vorliegen könne.
In der Berufung gegen diese Bescheide wurde insbesondere vorgebracht, die Muttergesellschaft sei selbst unternehmerisch tätig gewesen. Bereits 1990 seien Vorbereitungshandlungen gesetzt worden. Der tatsächliche Unternehmensgegenstand umfasse auch die Übernahme von Verwaltung, Management und Beratung (Organisation, Datenverarbeitung, Versicherung usw) an anderen Unternehmen und Gesellschaften sowie den Handel mit Waren aller Art. Ab dem Jahre 1991 seien bei der N Holding AG Fremdumsätze erzielt worden. Der Konzern sei planmäßig und gezielt strukturiert worden, wobei jeder der österreichischen Gesellschaften spezielle wirtschaftliche Funktionen zukämen, die sich untereinander ergänzten. Nur so werde der gewünschte wirtschaftliche Effekt, den gesamten Personalberatermarkt in Österreich als Marktleader abzudecken, erfüllt. Die Gesellschaften seien in den Konzern wie unselbständige Abteilungen eingegliedert, hätten genau definierte Aufgaben und könnten ohne Einschaltung der Mutter keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Mit einem Schreiben vom wurde mitgeteilt, dass durch das Ausscheiden des Mag. H. als Geschäftsführer aller Gesellschaften eine wesentliche Verselbstständigung der einzelnen Tochtergesellschaften eingetreten sei, sodass die Auffassung des Vorliegens einer Organschaft ab nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
Nach Erlassung von (vorläufigen) Bescheiden betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1991 und 1992 wurde auch gegen diese Bescheide Berufung erhoben.
Nach einem entsprechenden Vorhalt wurde mit Eingabe vom mitgeteilt, Mag. H seit vom bis zum Vorstand der N. Holding AG und vom bis ebenfalls Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen. Die organisatorische Eingliederung ergebe sich aus der einheitlichen Führung des Rechnungswesens für alle Gesellschaften des Konzerns. Weiters wurde ausgeführt, dass die N. Holding AG an drei Tochtergesellschaften (P. GmbH, N. Management-Beratung GmbH und die Beschwerdeführerin) zu 100% beteiligt sei. Der N. Management-Beratung GmbH unterstünden sieben weitere Tochtergesellschaften. Die Muttergesellschaft leite die Tochtergesellschaften und sei selbst im Bereich der Personalberatung tätig gewesen. Weiters würden die Gesamtsteuerung des Konzerns, das zentrale EDV-Wesen, das Controlling und das Rechnungswesen, die Öffentlichkeitsarbeit sowie die gesamte strategische Planung von der Muttergesellschaft durchgeführt. Die Zuteilung der den Töchtern obliegenden Aufgaben samt vorzunehmender Arbeitsschritte, Verrechnungspreise, Abwicklungsmodalitäten seien von der Mutter festgelegt und den Töchtern verbindlich vorgegeben. Preisverhandlungen mit Lieferanten hinsichtlich der Rabatte für den österreichischen Gesamtkonzern seien ebenso durch die Holding erfolgt wie die Bestimmung der Bankverbindlichkeiten, die Aushandlung der Konditionen und die Festlegung der Preise. Die N. Management-Beratung GmbH und ihre Tochtergesellschaften seien mit der Vermittlung von Führungskräften der mittleren und oberen Ebenen, dh mit den klassischen Aufgaben eines Personalberatungsunternehmens, befasst gewesen. Der P. GmbH komme für den Bereich der klassischen Personalberatung die Gestaltung und Platzierung von Personalanzeigen in den Medien zu. Die Beschwerdeführerin sei mit der Vermittlung von nichtakademischem Personal, z.B. Sekretärinnen, Buchhalterinnen, Sachbearbeitern, im Tagesgeschäft befasst gewesen. Die Gestaltung der Anzeigen sei nur in Abstimmung mit der Muttergesellschaft möglich gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass die finanzielle und die organisatorische Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Muttergesellschaft im Jahre 1990 noch nicht ganzjährig erfüllt, wohl aber ab dem Jahre 1991 gegeben waren. Eine wirtschaftliche Eingliederung liege aber nicht vor. Dazu wurde insbesondere ausgeführt, der bloße Umstand, dass die Muttergesellschaft selbst ab 1991 im Bereich der Personalberatung tätig geworden sei und somit nicht nur eine Holdingfunktion ausgeübt habe, nicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung der Tochtergesellschaften in das Unternehmen der Muttergesellschaft genüge. Es sei nicht erkennbar, inwiefern eine Unterordnung der Beschwerdeführerin in technisch-wirtschaftlicher Sicht vorliege. Die von der Beschwerdeführerin ausgeführten Tätigkeiten der Personalvermittlung auf der Ebene von Sachbearbeitern und Sekretärinnen könnten nicht geeignet sein, die Tätigkeit der Muttergesellschaft, welche darin bestehe, Führungskräfte zu vermitteln, zu fördern. Die ab 1990 durchgeführte Umstrukturierung erschöpfe sich in einer Aufteilung von Marktsegmenten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für das Vorliegen einer Organschaft in umsatzsteuerrechtlicher, körperschaftssteuerrechtlicher und gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht ist es erforderlich, dass die juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Obergesellschaft eingegliedert ist.
Im Beschwerdefall steht hinsichtlich des gesamten maßgeblichen Zeitraumes in Streit, ob das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung der Beschwerdeführerin gegeben ist. Fehlen dabei die für eine wirtschaftliche Eingliederung wesentlichen Kriterien, nämlich ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang und damit eine aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeit, dann liegen die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht vor, selbst wenn die finanzielle und die organisatorische Eingliederung gegeben sind (vgl insbesondere das hg Erkenntnis vom , Zl. 640/73). In der Rechtsprechung wurde diesbezüglich auf markante Beispiele, wie etwa Rohstofflieferung an und Wareneinkauf für den Organträger, Verarbeitung von Rohstoffen des Organträgers oder Vertrieb der Erzeugnisse des Organträgers durch das Organ, verwiesen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zlen 2595, 2833 bis 2837/80). Zuletzt wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl 96/13/0090, das Vorliegen einer wirtschaftlichen Eingliederung verneint, in welchem Fall die Tätigkeit des Organträgers vornehmlich im Betrieb einer Druckerei bestand, während die Organgesellschaft auf dem Gebiet des Buchhandels tätig wurde, wobei die Organgesellschaft ca 8 % ihres Umsatzes bei einer einen Verlag betreibenden Organtochter des Organträgers tätigte.
Unter Bedachtnahme auf diese in der Vorjudikatur erarbeiteten Grundsätze folgt aber für den Beschwerdefall, dass die belangte Behörde zu Recht eine wirtschaftliche Eingliederung verneint hat:
Wie in der Beschwerdeschrift selbst hervorgehoben wird, wurde die Beschwerdeführerin zur "Abdeckung des nicht durch die übrigen Gesellschaften des N-Konzerns abgedeckten Marktsegments" - die Beschaffung von nicht der Führungsebene angehörigen Mitarbeitern - errichtet. Während die Personalsuche in der N Holding selbst und den einzelnen Spartentöchtern im gehobenen Management- bzw Führungspersonalbereich zu erfolgen habe, vermöge die Beschwerdeführerin, welche die unteren Personalebenen mit überwiegend gleichartigen Anforderungsprofilen abdecke, ihre Dienstleistungen auf Grund der Beistellung von "auf Vorrat angelegten Personalpools" (Sekretärinnen, Buchhalterinnen...) zu erfüllen. Mit diesen Ausführungen hat aber die Beschwerdeführerin selbst dargetan, dass ihre Tätigkeit und die Tätigkeit des Organträgers eben nicht im Sinne einer Unterordnung aufeinander abgestellt sind und sich gegenseitig ergänzen. Vielmehr hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der N Holding AG (ebenso wie zwischen den weiteren Gesellschaften des Konzerns) die Aufgaben der Personalberatung nach einzelnen Gebieten untereinander aufgeteilt wurden. Tatsächlich stellt sich dies als eine Arbeitsteilung im Konzern in Form einer Nebenordnung dar. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist bei einer solchen Aufteilung der Märkte bzw bei einer Tätigkeit in verschiedenen Geschäftszweigen das Merkmal einer wirtschaftlichen Eingliederung aber nicht gegeben.
Das Vorliegen einer gegenseitigen Verflechtung der Gesellschaften mit wesentlichen Synergieeffekten ist, anders als die Beschwerdeführerin es sieht, ein Merkmal der organisatorischen Eingliederung, nicht aber ein solches einer wirtschaftlichen Eingliederung.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr. 416/1994.
Wien, am