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VwGH vom 17.09.1991, 90/08/0208

VwGH vom 17.09.1991, 90/08/0208

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der W-AG in Krems, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des BMAuS vom , Zl. 122.917/4-7/90, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 2. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, sowie (4. bis 11.) 8 Dienstnehmer, alle aus Krems), zu Recht erkannt.

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Einspruchsbescheid hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht der viert-, fünft- sechst-, siebt-, acht-, neunt- und elftmitbeteiligten Partei bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom stellte die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse unter Bezugnahme u.a. auf die §§ 4 ASVG und 1 AlVG fest, daß die in der dem Bescheid beigefügten Aufstellung genannten Dienstnehmer (darunter die viert- bis elftmitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) auf Grund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin während näher bezeichneter Zeiträume der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterlägen. Sie begründete diesen Teil des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides damit, daß die Beschwerdeführerin in den Jahren 1985, 1986 und 1987 Arbeitnehmer beschäftigt hätte, ohne sie zur Versicherung zu melden. Die vom Bescheid erfaßten Beschäftigten seien in den vorangeführten Jahren jeweils vor Beginn des Wachauer Volksfestes bzw. der Weinmesse in Krems tätig geworden. Sie seien mit Werbefahrten, der Katalogerstellung, Hilfstätigkeiten bei der Weinanalyse, Adressenschreiben in Heimarbeit und der Vorbereitung von Plätzen für die Fernsehaufzeichnungen befaßt gewesen. Für sie habe persönliche Arbeitsleistungspflicht bestanden. Diese sei bestätigt worden und ergebe sich auch aus der Tätigkeit. Überdies sei eine entsprechende Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit gegeben gewesen. Die Weisungs- und Kontrollbefugnisse seien vom Dienstgeber ausgeübt worden, der auch die disziplinären Maßnahmen zu setzen vermocht habe. Die abgeschlossenen "Werkverträge" seien zweifellos Dienstverträge.

Die Beschwerdeführerin erhob (u.a.) gegen diesen Teil des Bescheides Einspruch, worin sie der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse im wesentlichen vorwirft, keine begründeten Sachverhaltsfeststellungen getroffen zu haben, aus denen sich die entsprechenden rechtlichen Schlußfolgerungen des Bescheides ableiten ließen.

Die Einspruchsbehörde veranlaßte die Einvernahme (u.a.) der viert- bis elftmitbeteiligten Parteien und gab sodann mit Bescheid vom dem Einspruch der Beschwerdeführerin zwar teilweise Folge (dieser Teil des Spruches des Einspruchsbescheides ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen), wies ihn jedoch hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht der viert- bis elftmitbeteiligten Parteien als unbegründet ab. Sie begründete diesen Bescheid - nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges wie folgt:

"Wie dem der Einspruchsbehörde vorliegenden Kassenakt zu entnehmen ist, hat die (Beschwerdeführerin) .. mit sämtlichen im angefochtenen Bescheid angeführten Personen - ausgenommen (die fünftmitbeteiligte Partei) - als 'Werksvertrag' bezeichnete schriftliche Vereinbarungen getroffen, welche inhaltlich in drei Punkte gegliedert sind. Einerseits wurde der Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereich festgehalten, andererseits die Bestimmung aufgenommen, wonach keine Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit bestünde, bzw. eine freie Arbeitseinteilung erfolge. Der dritte Punkt des Vertrages umfaßt die Festsetzung eines Pauschalbetrages für die geleisteten Arbeiten sowie - teilweise - den Zeitraum, für welchen die Vereinbarung

getroffen wurde. Auf fällt ferner, daß ... sämtliche

vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen erst nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit unterfertigt worden seien. Im Rahmen der ihr gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 zukommenden freien Würdigung der Beweise sieht die Einspruchsbehörde aufgrund der Ergebnisse des gesamten Ermittlungsverfahrens grundsätzlich keine Veranlassung, die Richtigkeit der niederschriftlich gemachten Angaben der für die W-AG tätig gewordenen Personen anzuzweifeln. Insbesondere kann auch auf die ausführliche niederschriftliche Befragung eines Teiles der betroffenen Personen durch die NÖ. Gebietskrankenkasse am gegriffen werden, zumal gemäß § 46 AVG 1950 als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wenn es bei der Beantwortung der einen oder anderen Frage teilweise zu vagen und unbestimmten Aussagen gekommen ist, so darf nicht übersehen werden, daß die eingehende niederschriftliche Befragung der betroffenen Personen erst längere Zeit nach ihrer Tätigkeit, die sich überdies nur über verhältnismäßig kurze Zeiträume erstreckte, erfolgt ist. Es ist nach Auffassung der Einspruchsbehörde durchaus verständlich und mit den allgemeinen Lebenserfahrungen in Einklang zu bringen, wenn in einem solchen Fall manche Fragen mangels Erinnerungsvermögens unbeantwortet bleiben oder bloß oberflächliche Aussagen gemacht werden können. Ungeachtet dieser Umstände können jedoch nach Auffassung der Einspruchsbehörde aus den Aussagen der vernommenen Personen in Verbindung mit den übrigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, die für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses notwendigen Schlüsse gezogen werden."

Nach Zitierung der von der Behörde angewendeten Rechtsvorschriften und einer umfangreichen Darlegung hiezu ergangener Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes führt die Einspruchsbehörde hinsichtlich der viert-, sechst- bis neunt- und elftmitbeteiligten Parteien weiter aus, daß diese damit befaßt gewesen seien, als Kraftfahrzeuglenker Werbehostessen in bestimmten Regionen herumzuführen. Diese Hostessen seien in den Ortschaften abgesetzt worden, wo sie ihrer Werbetätigkeit für diverse Messeveranstaltungen der Beschwerdeführerin nachgekommen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder abgeholt und nach Krems zurückgebracht worden seien. Ausgenommen die viert- und sechstmitbeteiligte Partei, die teilweise ein Fahrzeug von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt erhalten hätten, seien diese Werbefahrten mit dem eigenen PKW durchgeführt worden. Wenn auch zum Teil davon gesprochen worden sei, daß keine bestimmte Arbeitszeit einzuhalten sei, so sei dennoch "von einigen Betroffenen angegeben" worden, daß die Messeleitung (gemeint offenbar: die Beschwerdeführerin) einen bestimmten Absetzzeitpunkt und -ort vorgegeben habe. Gleichzeitig sei auch die Route bekanntgegeben worden und es sei die Rückkehr zwischen 16.00 und 17.00 Uhr erfolgt. Nach einer Wiedergabe der in diesem Zusammenhang von den mitbeteiligten Parteien gemachten Angaben fährt die Einspruchsbehörde weiter fort:

"Betrachtet man die Angaben sämtlicher mit der Durchführung der Werbefahrten befaßten Personen in ihrem Gesamtzusammenhang, so überwiegen nach Auffassung der Einspruchsbehörde die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei weitem (Festlegung des Zeitpunktes und Ortes der Abholung der Hostessen; persönliche Arbeitspflicht; Bestimmung der Fahrtroute). Wenn auch die Fragen bezüglich der Durchführung von Kontrollen von Organen der Einspruchswerberin seitens der befragten Fahrzeuglenker im wesentlichen verneint wurden, so muß hiezu bemerkt werden, daß erfahrungsgemäß sehr häufig Dienstnehmer die Durchführung von Kontrollen bzw. das Vorliegen von Kontrollmechanismen gar nicht wahrnehmen bzw. nicht empfinden, von ihrem Dienstgeber kontrolliert zu werden. Jedenfalls sind auch die vorstehend angeführten Personen zweifellos unter der 'stillen Autorität' der Einspruchswerberin gestanden und sind - um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der von der Einspruchswerberin durchgeführten Veranstaltungen zu gewährleisten - zweifellos von dieser Kontrollmaßnahmen gesetzt worden. Zumindest wäre es der Einspruchswerberin ohne weiteres möglich gewesen, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen; wenn sie dies unterlassen hat, so ändert dies nichts an der Frage des Vorliegens einer persönlichen Abhängigkeit der bei ihr tätig gewordenen Personen."

Hinsichtlich der fünftmitbeteiligten Partei stellt die Einspruchsbehörde sodann fest, daß diese während der Weinanalysen in der Weinbauschule Krems diverse Hilfstätigkeiten, insbesondere die Abwäsche durchzuführen gehabt hätte. Vom dortigen Direktor sei die tägliche Arbeitszeit und der tägliche Arbeitsbeginn mitgeteilt worden. Die restliche Arbeitszeit habe sich danach gerichtet, welche Zeit die Analysen beanspruchten. Die Frage nach der Vertretungsmöglichkeit habe die fünftmitbeteiligte Partei danach beantwortet, daß sich dieses Problem insoferne nicht ergeben habe, da sie immer selbst gearbeitet hätte. Im Falle ihrer Verhinderung hätte sie den Direktor der Weinbauschule verständigt und von sich aus keine Vertretung geschickt. Die Aufsicht habe der Direktor der Weinbauschule durchgeführt, Weisungen habe sie ebenfalls von ihm erhalten. Auch Kontrollen seien von ihm durchgeführt worden. Aus diesen Ausführungen ergebe sich nach Auffassung der Einspruchsbehörde eindeutig, daß die Voraussetzungen für das Vorliegen eines die Sozialversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses gegeben gewesen seien.

Die zehntmitbeteiligte Partei sei mit dem Falten von Plakaten und Prospekten für den Postversand sowie mit Adressenschreiben befaßt gewesen, wobei das jeweilige Material von der Beschwerdeführerin in ihre Wohnung gebracht worden sei, wo sie auch diese Arbeit in Heimarbeit verrichtet habe. Die geleistete Arbeit sei einmal in der Woche von ihrer Wohnung wieder abgeholt worden. Die Möglichkeit einer Hilfe durch eine andere Person sei nicht ausgeschlossen worden. Die Vollversicherung für die zehntmitbeteiligte Partei als Heimarbeiterin ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Z. 7 ASVG.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin - soweit ihrem Einspruch darin nicht stattgegeben wurde - Berufung, in der sie sich gegen die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen wendet und der Einspruchsbehörde (zusammengefaßt und sinngemäß) vorwirft, daß sie sich auf Meinungen und nicht auf Sachverhaltsfeststellungen stütze. Die Einspruchsbehörde habe auch nicht dargelegt, "bei welcher

Firma ... die Sozialversicherungspflicht" der in der

Weinbauschule Krems mit Abwascharbeiten befaßt gewesenen fünftmitbeteiligten Partei bestanden habe. Bei der Beschwerdeführerin sei die fünftmitbeteiligte Partei weder beschäftigt, noch sei der Direktor der Weinbauschule Krems Angestellter der Beschwerdeführerin.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und den Einspruchsbescheid im bekämpften Umfang bestätigt. Nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges und einer Wiedergabe der von der belangten Behörde angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die belangte Behörde ihren Bescheid wie folgt:

"Aus den von der (Beschwerdeführerin) vorgelegten, mit den Beschäftigten abgeschlossenen, als 'Werkvertrag' bezeichneten Vereinbarungen ist zu entnehmen, daß 'Pauschalentgelte' für die Dauer der Beschäftigungen, somit nach zeitlichen Abschnitten ohne Rücksicht auf die erbrachten Arbeiten vereinbart waren. In diesen Vereinbarungen wurde zwar die Art der Gegenleistung für das Entgelt beschrieben, die Gegenleistung jedoch - wie auch aus den Angaben der Beschäftigten hervorgeht - nicht gleichzeitig ausreichend bestimmt, sondern erst später - laufend - festgesetzt. Da die zu entrichtenden Arbeiten zum Zeitpunkt der Entgeltvereinbarungen somit noch nicht im einzelnen feststanden, aber nicht anzunehmen ist, daß es den Beschäftigten überlassen blieb, welche Arbeiten sie als Gegenleistung erbringen wollten, muß der Berufungswerberin (= Beschwerdeführerin) eine Weisungs- und Kontrollbefugnis zugekommen sein. Da aber nicht anzunehmen ist, daß sie berechtigt war, die Arbeitskraft der Beschäftigten jederzeit nach Belieben in Anspruch zu nehmen, muß entsprechend der Bemessung des Entgeltes nach zeitlichen Abschnitten und entgegen dem Punkt b) des 'Werkvertrages' zumindest ein Rahmen für die Arbeitszeit vereinbart gewesen sein. Unter diesen Umständen versteht sich eine persönliche Arbeitspflicht von selbst, und aus der somit bestandenen persönlichen Abhängigkeit ergibt sich auch die wirtschaftliche. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß die die persönliche Abhängigkeit begründenden Vereinbarungen nicht ausdrücklich getroffen sein müssen. Oft ergeben sie sich stillschweigend und häufig treten sie auch kaum zutage, weil die Dienstnehmer von sich aus im Arbeitsablauf des Betriebes tätig werden und sich daher oft Weisungen erübrigen. Auch können die Vereinbarungen den Dienstnehmern - insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit - einen sogar weitgehenden Spielraum für eigene Entscheidungen einräumen. So kann den Dienstnehmern auch die Verrichtung der Arbeiten zuhause eingeräumt werden, ohne daß die für ein Dienstverhältnis charakteristischen Bindungen aufgegeben werden. Diese Bindungen müssen naturgemäß aber solange bestehen, als das Entgelt nicht für einen bestimmten Arbeitserfolg, sondern für das Zur-Verfügung-stellen der Arbeitskraft zu Arbeiten, die erst später vom Beschäftigenden nach den Interessen laufend bestimmt werden, vereinbart ist. Zur fallweisen, einseitigen Bestimmung dieser Arbeiten ist eben die zumindest innerhalb einer bestimmten (Arbeits-)Zeit bestehende Weisungs- und Kontrollbefugnis des Beschäftigenden erforderlich. Es ist daher trotz des Umstandes, daß die Beschäftigten möglicherweise tatsächlich weitgehende Gestaltungsfreiheiten bei ihrer Arbeit hatten und sich daher weniger gebunden fühlten als es sonst bei Dienstverhältnissen üblich ist, anzunehmen, daß die für ein Dienstverhältnis charakteristischen Bindungen doch grundsätzlich bestanden und die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit daher gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit bei allen gegenständlichen Beschäftigungsverhältnissen zumindest überwogen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien - erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.

Die erstmitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10140/A, das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 12244/A, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12325/A, uva.).

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides hat zunächst den im konkreten Fall maßgebenden Sachverhalt mit den dabei als feststehend angenommenen Tatsachen zum Ausdruck zu bringen. Die Behörde hat ferner darzulegen, aus welchen Gründen sie zu der Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 08/0085/80, mit weiteren Nachweisen und vom , Zl. 84/08/0083, uva.).

Auch Berufungsbescheide sind gemäß § 67 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn sie dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung tragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wurde.

Diesen Kriterien hält die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht stand: Darin setzt sich die belangte Behörde zunächst zwar mit dem Charakter der aufgrund der "Werkverträge" erfolgten Entgeltleistungen auseinander, läßt aber Sachverhaltsfeststellungen zu den eingangs dargelegten, maßgebenden Kriterien eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vermissen. Die Ausführungen der belangten Behörde enthalten in ihrer - aus Mutmaßungen zusammengesetzten - Ableitung von - nicht näher beschriebenen - Weisungs- und Kontrollbefugnissen und eines (angenommenen) "Rahmens für die Arbeitszeit" zwar Elemente der Beweiswürdigung, von denen aber nicht gesagt wird, auf welche rechtserheblichen Tatsachen im Sinne des Merkmalschemas sie sich beziehen (nämlich eine allfällige Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenen Verhaltens). Auch eine nähere Beschreibung des "Rahmens für die Arbeitszeit" ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Daher ist auch die von der belangten Behörde daraus gezogene "Schlußfolgerung", daß sich eine persönliche Arbeitspflicht (daher) von selbst verstehe, nicht nachvollziehbar. Im übrigen erschöpft sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in allgemeinen Erwägungen, aus denen nicht entnommen werden kann, inwieweit sie auf die konkrete, von der belangten Behörde zu entscheidende Sache zutreffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom , Zl. 82/08/0040, zum Ausdruck gebracht, daß "Denkmodelle" dieser Art nicht geeignet sind, ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlungen zu ersetzen.

Warum schließlich "trotz des Umstandes, daß die Beschäftigten möglicherweise tatsächlich weitgehende Gestaltungsfreiheit bei ihrer Arbeit hatten", die für ein Dienstverhältnis charakteristischen Bindungen "doch grundsätzlich bestanden" haben sollen, ist logisch nicht nachvollziehbar, aber auch deshalb unverständlich, weil die belangte Behörde von den beiden von ihr in Beziehung gesetzten Umständen, den einen bloß als "möglicherweise" gegeben und den anderen als (bloß?) "grundsätzlich" bestehend angenommen hat. Die Begründung läßt somit insgesamt nicht erkennen, auf welche tatsächlichen Sachverhaltsannahmen sich die belangte Behörde stützt, weshalb sich der angefochtene Bescheid sowohl der Nachprüfung seiner Gesetzmäßigkeit in jeder Richtung entzieht, als auch die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsverfolgung behindert.

Hinzu kommt, daß die belangte Behörde dort, wo sie von konkreten Sachverhaltsannahmen ausgeht, diese teilweise im Widerspruch zur Begründung der Einspruchsbehörde stehen, ohne daß dieser Widerspruch erklärt würde, wie etwa in der Frage, ob die schriftlichen Vereinbarungen VOR oder NACH der Beschäftigung geschlossen worden seien.

Die belangte Behörde hätte allerdings ihrer Begründungspflicht auch damit genüge tun können, daß sie auf die Begründung der Unterinstanz verweist und diese Begründung auf alle im Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen bereits eingegangen und der Oberinstanz durch die Begründung der Unterinstanz keine offengelassene Frage vorgelegt worden ist (vgl. schon das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 14637/A, sowie ferner die Erkenntnisse vom , Zl. 1363/75, vom , Zl. 83/08/0075, uva.). Abgesehen davon, daß der angefochtene Bescheid eine ausdrückliche Verweisung auf die Begründung des Einspruchsbescheides gar nicht enthält, würde auch durch die Annahme einer schlüssigen Verweisung ein mängelfreier, entscheidungswesentlicher Sachverhalt nicht gewonnen werden, weil schon der Einspruchsbescheid nicht erkennen läßt, von welchen Tatsachen die Einspruchsbehörde ausgegangen ist und ob (und inwieweit) sie aus diesen Tatsachen Schlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis maßgebenden Kriterien der eingangs genannten Art gezogen hat. Die Einspruchsbehörde hat nämlich - wie aus den vorstehend wiedergegebenen diesbezüglichen Begründungsteilen ersichtlich ist - zwar die schriftlichen Verträge beschrieben, sowie ausführlich begründet, welche Beweismittel (und warum) sie ihrer Beweiswürdigung - ungeachtet mancher Widersprüche, welche die Einspruchsbehörde durch mangelndes Erinnerungsvermögen verursacht sieht - zugrunde gelegt hat; die an dieser Stelle der Begründung jedoch verheißenen "notwendigen Schlüsse" (nämlich auf die daraus zu gewinnenden Tatsachen, aus denen sich eine Weisungsgebundenheit der mitbeteiligten Parteien in bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten ergeben könnte) sind dem Bescheid in weiterer Folge zumindest hinsichtlich der viert-, sechst- bis neunt- und elftmitbeteiligten Partei nicht zu entnehmen. Die bloße (teilweise) Wiedergabe der AUSSAGEN der mitbeteiligten Parteien ersetzt nämlich nicht die daraus zu gewinnenden und von der Behörde in der Begründung ihres Bescheides konkret festzustellenden Tatsachen; erst aufgrund solcher, in einem mängelfreien Verfahren gewonnener Tatsachen - und nicht aus den "ANGABEN sämtlicher mit der Durchführung der Werbefahrten befaßten Personen in ihrem Gesamtzusammenhang" - läßt sich die Frage des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit beantworten. Es fehlen im Einspruchsbescheid aber auch die Gründe, aufgrund derer die Einspruchsbehörde einerseits von "zweifellos gesetzten", von den Beschäftigten aber nicht wahrgenommenen und auch sonst nicht näher beschriebenen "Kontrollmaßnahmen" ausgeht, deren gänzliches Unterbleiben aber andererseits auch für möglich hält und warum dies ihrer Meinung nach an der "Frage des Vorliegens einer persönlichen Abhängigkeit" nichts ändert (Ü). Hinsichtlich der viert-, sechst- bis neunt- und elftmitbeteiligten Parteien fehlen für die Beurteilung des Vorliegens der in § 4 Abs. 2 ASVG umschriebenen und in der Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien nahezu sämtliche Sachverhaltsfeststellungen.

Hinsichtlich der fünftmitbeteiligten Partei hat die Einspruchsbehörde zwar konkrete Tatsachenfeststellungen getroffen (welchen die Beschwerdeführerin weder in ihrer Berufung noch in der Beschwerde entgegengetreten ist), gibt aber nicht an, aus welchen Gründen sie angesichts des Umstandes, daß die fünftmitbeteiligte Partei in der Weinbauschule Krems nach den Weisungen des dortigen Direktors gearbeitet hat, dennoch meint, daß die BESCHWERDEFÜHRERIN Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG sei. Dies hat die Beschwerdeführerin auch in ihrer Berufung gerügt; die belangte Behörde ist jedoch auf diese Einwände nicht weiter eingegangen, sodaß in diesem Punkt auch hinsichtlich der fünftmitbeteiligten Partei dem angefochtenen Bescheid ein Begründungsmangel anhaftet. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei für das fortgesetzte Verfahren darauf hingewiesen, daß der (zwar aktenkundige, aber in den Bescheiden nicht zum Ausdruck kommende) Umstand der Entgeltzahlung durch die Beschwerdeführerin für sich allein genommen noch nicht deren Dienstgeberstellung begründen würde, solange nicht feststeht, daß die Dienstleistung der fünftmitbeteiligten Partei in einem Betrieb erbracht wurde, der auf Rechnung und Gefahr (auch) der Beschwerdeführerin geführt worden ist oder von dieser dem Rechtsträger der Weinbauschule Krems im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurde (zur Dienstgebereigenschaft des "Verleihers" vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/08/0161 mwH). Gegebenenfalls käme nämlich auch eine - dem Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG zuzurechnende - bloße Entgeltzahlung durch Dritte im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG in Betracht.

Der angefochtene Bescheid war daher - soweit er die Beschäftigungsverhältnisse der viert- bis neunt- und elftmitbeteiligten Parteien betrifft - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Hinsichtlich der zehntmitbeteiligten Partei ist die Beschwerde hingegen unberechtigt:

Nach dem schon von der Einspruchsbehörde festgestellten und von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nicht bekämpften Sachverhalt war die zehntmitbeteiligte Partei mit dem Falten von Plakaten und Prospekten für den Postversand sowie mit dem Schreiben von Adressen in ihrer Wohnung gegen Entgelt beschäftigt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 ASVG sind Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert, ohne daß es auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ASVG ankäme.

Heimarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a des Heimarbeitsgesetzes ist, wer ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrage und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff "Ware" in dieser Gesetzesbestimmung weit auszulegen (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6957/A); darunter fällt nicht nur das Adressieren von Briefumschlägen (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8406/A), sondern auch das Falten von Plakaten und Prospekten. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Versicherungspflicht der zehntmitbeteiligten Partei bejaht, sodaß in diesem Umfang die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende sachliche Abgabenbefreiung gemäß § 110 ASVG der Ersatz von Stempelgebühren nicht zugesprochen werden konnte.