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VwGH vom 26.09.2000, 98/13/0107

VwGH vom 26.09.2000, 98/13/0107

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/13/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerden der P GmbH in W, vertreten durch Dr. Peter Pewny, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 12, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom ,

1.) (Berufungssenat IV) zu GZ GA 11-91/2168/08, GA 11-93/2231/08, betreffend Umsatzsteuer 1984 - 1986 sowie Körperschaft- und Gewerbesteuer 1984 bis 1989 und 2.) zu GZ GA 11-91/2168/4/08, GA 11-93/2231/1/08, betreffend Kapitalertragsteuer 1984 bis 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird im Umfang der Anfechtung - Körperschaft- und Gewerbesteuer 1984 und 1985 - als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2.) Der zweitangefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung - Kapitalertragsteuer 1984 und 1985 - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH betreibt eine Werbeagentur. Lehel N. war seit Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin. Aus den in den Akten erliegenden Urkunden ist ersichtlich, dass Lehel N. am den Geschäftsanteil an Martina N. verkaufte, wobei er sich aber das Recht vorbehielt, den Geschäftsanteil wieder zu übernehmen. Am machte Lehel N. Josefine B. als Übernehmerin des Geschäftsanteils namhaft. Ab war Lehel N. (wieder) Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung über die Jahre 1984 bis 1986 wurde durch Ermittlungen und Vernehmungen festgestellt, dass mehrere Personen, darunter Marianne B., Rechnungen gelegt hatten, ohne die darin bezeichneten Leistungen (Modeaufnahmen oder Werbetätigkeiten) gegenüber der Beschwerdeführerin erbracht zu haben. Weiters wurde vom Prüfungsorgan festgestellt, dass verschiedene Privataufwendungen des Lehel N. (wie z.B. für Kleidung und einen Rasenmäher) als Betriebsausgaben verrechnet worden waren. Dazu gehörte auch der Aufwand für die Wohnung des Lehel N., in welcher Wohnung auch der Sitz des Unternehmens war. Die genannten Aufwendungen wurden ungeachtet der festgestellten Beteiligungsverhältnisse als verdeckte Gewinnausschüttungen an Lehel N. behandelt.

Gegen die nach der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide wurden Berufungen erhoben, wobei insbesondere gegen Grund und Ausmaß der Vorteilszuwendungen Einwendungen erhoben wurden. In der Stellungnahme der Prüfungsorgane wurde unter anderem ausgeführt, Marianne B. habe bei ihren beiden Vernehmungen angegeben, sei habe für die bezahlten Beträge keine Leistungen erbracht, sondern sei auf diese Weise von Lehel N., ihrem Freund, finanziell unterstützt worden.

Mit den beiden angefochtenen Bescheiden wurden unter anderem die Berufungen hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer 1984 und 1985 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für 1984 und 1985 als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1966 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird.

Von der Beschwerdeführerin wird in beiden Beschwerde ausschließlich geltend gemacht, dass Lehel N. im Jahre 1984 überhaupt nicht und im Jahre 1985 erst ab Gesellschafter der Beschwerdeführerin gewesen sei. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass Lehel N. durch die in Rede stehenden Zuwendungen (Zahlungen auf Grund von Rechnungen ohne tatsächlich erbrachte Leistungen, Aufwendungen für den Haushalt des Lehel N.) begünstigt war. Sie hat aber entgegen der im Prüfungsbericht festgehaltenen Beteiligungsverhältnisse, wonach zwischen Juli 1982 und Juli 1985 Josefine B. Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin war, keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass Lehel N. - etwa auf Grund besonderer Vereinbarungen mit der im Handelsregister aufscheinenden Gesellschafterin - als Anteilsinhaber anzusehen war. Eine Begünstigung des Anteilsinhabers stellt aber ein wesentliches Merkmal des Tatbestands der verdeckten Gewinnausschüttung dar, sodass dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof auf den ihrer Meinung nach bestehenden Mangel der Anteilsinhaberschaft hingewiesen hat, keine Bedeutung zukommt. Mit diesem Begründungsmangel hat die belangte Behörde aber hinsichtlich des Bescheides betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in der Gegenschrift die dem angefochtenen Bescheid (teilweise) mangelnde Begründung nicht mehr nachgeholt werden kann.

Hinsichtlich des erstangefochtenen, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1984 und 1985 betreffenden Bescheides ist aber davon auszugehen, dass die von den Abgabenbehörden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelten Beträge jedenfalls nicht betrieblich veranlasst waren. Die Beschwerdeführerin wendet auch in ihrer diesbezüglichen Beschwerdeschrift allein den Mangel der Anteilsinhaberschaft ein. Dass es sich bei den in Rede stehenden Beträgen um Betriebsausgaben gehandelt haben sollte, wird vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht (mehr) behauptet. Im Hinblick auf das offenkundige und nicht bestrittene Fehlen der Betriebsausgabenqualifikation der bezeichneten Aufwendungen hätte aber die Behörde hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer 1984 und 1985 auch bei Vermeidung des oben aufgezeigten Begründungsmangels zu keinem anderen Bescheid kommen können.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG abzusehen war. Der zweitangefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der pauschalierte Schriftsatzaufwand beträgt nach dieser Verordnung S 12.500,--.

Wien, am