VwGH vom 16.04.1991, 90/08/0153
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des AN in Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 121.932/3-7/90, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. E; 2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77, 4020 Linz, 3. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien,
4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Abspruch über den Zeitraum vom 1. Jänner bis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom stellte die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, daß die Erstmitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit als Haushaltshilfe beim Beschwerdeführer (einem Universitätsprofessor) ab gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Vollversicherung in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterliege. Die zweitmitbeteiligte Partei ging dabei von nachstehendem, in der Begründung ihres Bescheides wiedergegebenen Sachverhalt aus: Anläßlich der Einstellung durch den Dienstgeber (gemeint ist der Beschwerdeführer) per habe sich die Erstmitbeteiligte als Haushaltshilfe zur Reinigung des Wohnhauses sowie zum Kochen, Waschen, Bügeln und Flicken für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin verpflichtet. Der Arbeitsvertrag sei auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, wobei die Erstmitbeteiligte die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen gehabt habe und es ihr nicht möglich gewesen sei, ohne Wissen und Willen des Dienstgebers eine Vertretung zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Als Beschäftigungsort habe ausschließlich der Haushalt des Beschwerdeführers gegolten. Die Arbeitszeit sei grundsätzlich vom Dienstgeber vorgegeben worden. Eine sanktionslose Ablehnung einzelner Tätigkeiten sei nicht möglich gewesen. Bis vor zwei Jahren seien die Weisungen hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens überwiegend von der Ehegattin des Beschwerdeführers, in der Regel mit dem Nachsatz, "daß Herr Professor diese und jene Erledigung gerne auf diese bestimmte Weise erledigt haben möchte", erteilt worden. Seit zwei Jahren würden die Weisungen nahezu ausschließlich vom Beschwerdeführer persönlich erteilt. An Entgelt habe die Erstmitbeteiligte bis 1977 S 2.000,-- netto, bis 1979 S 2.500,-- netto, von 1979 bis Oktober 1988 (gemeint wohl: Oktober 1987) S 3.000,-- netto und ab S 2.460,-- brutto erhalten. Die Geringfügigkeitsgrenze für die Ausnahme von der Vollversicherung sei nie unterschritten worden, weshalb Vollversicherungspflicht ab bestehe.
In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer unter anderem - d.h. soweit es aus dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens noch bedeutsam ist - vor, daß sich die Zweitmitbeteiligte mit seinem Vorbringen in den Schriftsätzen vom 17. Mai und mit keinem Wort auseinandergesetzt habe. Das Beweisverfahren habe keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er mit der Erstmitbeteiligten einen Dienstvertrag abgeschlossen hätte; es hätten lediglich Vereinbarungen zwischen der Erstmitbeteiligten und der (mittlerweile geschiedenen) Ehegattin des Beschwerdeführers bestanden. Ein Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer habe lediglich in der Zeit vom bis und vom bis bestanden. Die Erstmitbeteiligte habe ihre Leistungen auf Grund eines Werkvertrages erbracht. Diese Leistungen seien jeweils von der Ehegattin des Beschwerdeführers in Anspruch genommen worden, wenn "diese einer Unterstützung bedurft" habe. Die Erstmitbeteiligte hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Erbringung von Leistungen abzulehnen oder sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines Gehilfen zu bedienen. Weder der jeweilige Tätigkeitsbeginn noch das Tätigkeitsende der Erstmitbeteiligten seien im vorhinein festgelegt worden. Die Erstmitbeteiligte sei diesbezüglich keinerlei Weisungen unterlegen, sondern der Tätigkeitsumfang sei von der jeweiligen Vereinbarung abhängig gewesen. Gleiches gelte für Tätigkeitsort und Tätigkeitsfolge. Die Erstmitbeteiligte sei während der genannten Zeit nicht daran gehindert gewesen, ihre Arbeitskraft dritten Personen zur Verfügung zu stellen. Es sei bei den von der Erstmitbeteiligten bezogenen Entgelten stets die Umsatzsteuer einkalkuliert worden, da beide Parteien davon ausgegangen seien, daß die Erstmitbeteiligte einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Zum Großteil unrichtig sei auch die Feststellung der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu den von der Erstmitbeteiligten bezogenen Entgelten; die Zweitmitbeteiligte habe sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen und Beweisanbot des Beschwerdeführers, welches er hiemit ausdrücklich wiederhole, nicht auseinandergesetzt.
In dem erwähnten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom hatte dieser vorgebracht, daß die Erstmitbeteiligte bis November 1983 ein monatliches Entgelt von S 2.000,--, vom bis von monatlich von S 3.000,-- jeweils "inklusive Umsatzsteuer" bezogen habe; seit bis laufend verdiene die Erstmitbeteiligte monatlich S 2.460,-- brutto. Vom
bis und vom bis habe keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Erstmitbeteiligten bestanden. Sie sei vielmehr "frei" gewesen. Sie habe die Möglichkeit freier Zeiteinteilung gehabt, sei an keine Weisungen des Beschwerdeführers gebunden gewesen und auch keinen Disziplinarmaßnahmen unterlegen. Sie habe daher in dieser Zeit keine fremdbestimmte Arbeit geleistet. Im übrigen sei in dieser Zeit wegen Geringfügigkeit keine Versicherungspflicht gegeben gewesen. Vom 1. Mai bis und seit sei persönliche und wirtschaftliche Abängigkeit der Erstmitbeteiligten hingegen gegeben gewesen. Dies hänge mit dem Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers zusammen; da die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Phase vom 1. Mai bis kaum mehr in der Wohnung anwesend gewesen sei, habe der Beschwerdeführer eine "intensivere Betreuung" durch die Erstmitbeteiligte benötigt, wobei "insbesondere die freie Zeiteinteilung nicht gegeben" gewesen sei. Dies habe sich mit Ende des Sommersemesters 1987 geändert, da der Beschwerdeführer in der Ferialzeit ohnedies kaum in der Wohnung gewesen sei. Im Herbst 1987 habe ihn seine Ehegattin endgültig verlassen, sodaß er die Dienste der Erstmitbeteiligten wieder in "strikterem Ausmaß" benötigt habe, weshalb wiederum wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit vorgelegen sei. Insbesondere sei keine freie Zeiteinteilung gegeben gewesen. Zur Richtigkeit der vom Beschwerdeführer angegebenen Höhe der Bezüge berief er sich auf seine ehemalige Institutssekretärin als Zeugin.
Die Einspruchsbehörde übermittelte dem Beschwerdeführer die von der Zweitmitbeteiligten mit der Erstmitbeteiligten und der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers aufgenommenen Niederschriften mit der Aufforderung, zu den einzelnen Punkten möglichst detailliert Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, "sein gesamtes bisheriges Vorbringen ausdrücklich aufrechtzuerhalten". Aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen ergebe sich nicht, daß die Erstmitbeteiligte zum Beschwerdeführer - abgesehen von den Zeiträumen ihrer Anmeldung bei der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse, in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gestanden sei. Die Erstmitbeteiligte habe ihre Leistungen "aufgrund eines Werkvertrages", welchen sie mit der Ehegattin des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer abgeschlossen habe, erbracht, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb Beiträge und Beitragszuschläge ausschließlich ihm (dem Beschwerdeführer) vorgeschrieben würden. Dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine Erklärung bei, in der er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte.
Nach neuerlicher Einvernahme der Erstmitbeteiligten und der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers übermittelte die Einspruchsbehörde die Niederschriften dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme, der die Richtigkeit der Angaben bestritt und darauf hinwies, daß schon aufgrund des Umfanges seiner beruflichen Inanspruchnahme "eine Bestimmung der Tätigkeiten" der Erstmitbeteiligten unmöglich gewesen sei. Die mit der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers aufgenommenen Niederschrift enthält im wesentlichen folgende Angaben:
"Ich kann nur die Angaben der ... (Erstmitbeteiligten) ...
in der Niederschrift vom bestätigen. Diese
entsprechen voll den Tatsachen. Ergänzend führe ich dazu aus,
daß Weisungen sehr wohl hauptsächlich von meinem Gatten kamen
bzw. von der Sekretärin ... übermittelt wurden, falls ich nicht
da war. Mein Gatte bestimmt auch Details der Haushaltsführung, mag dies bei seiner beruflichen Inanspruchnahme auch befremdend erscheinen. Der Haushalt wurde auf Rechnung und Gefahr meines Gatten geführt. Ich selbst verfügte über kein Einkommen und kein Vermögen und sämtliche Kosten der Haushaltsführung
trug ... (der Beschwerdeführer) ... insbesondere auch die Bezahlung der ... (Erstmitbeteiligten). (Die Erstmitbeteiligte)
war sehr fleißig und zu den angeführten Stunden hat sie auch oft noch zusätzlich weitere Arbeitsstunden zugefügt, ohne daß sie dafür - meine Wissens - extra entlohnt worden wäre. Ein 13. und 14. Monatsgehalt erhielt (die Erstmitbeteiligte) - wiederum meines Wissens nach - nicht. (Die Erstmitbeteiligte) machte auch nur zwei Wochen Urlaub im Jahr, diese zwei Wochen hat sie aber dann in der Folge eingearbeitet. Hinzufügen möchte ich noch, daß der Arbeitsanfall auch in den Ferien nicht geringer war. Mein Gatte brachte ihr Berge von Wäsche nicht nur von ihm und mir, sondern auch von den Töchtern und von der Wohnung in München. Auf der Durchreise von Niederösterreich nach München, (wo er ein Institut leitet) und umgekehrt hat er auch öfters in Linz genächtigt und gegessen. (Die Erstmitbeteiligte) hat immer wieder von einer Anmeldung zur Sozialversicherung gesprochen. Mein Mann hat sie aber immer wieder vertröstet. (Die Erstmitbeteiligte) war damit nicht einverstanden, wollte aber deswegen auch nicht es zu Spannungen kommen lassen oder gar ihre Stellung deswegen verlieren."
Die Erstmitbeteiligte gab folgendes an:
"Ich sprach im Oktober 1974 über Vermittlung einer Bekannten (die vor mir im Haushalt des Beschwerdeführers tätig war und ihre Arbeit einstellen mußte) bei Frau ... vor. Einige Zeit danach kam auch (der Beschwerdeführer) dazu. Mit beiden habe ich vereinbart, daß ich jeweils Montag, Mittwoch und Freitag in der Zeit von etwa 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr Haushaltsarbeiten verrichten sollte und zwar Reinigung des gesamten Einfamilienhauses, waschen, bügeln, flicken, sowie auch (anfangs nur teilweise) kochen bzw. vorkochen fürs Wochenende für beide Ehegatten. So blieb es auch in den folgenden Jahren bis 1986. Ab 1986 kam des öfteren vor, daß sich meine Arbeitstage verschoben. Ich wurde jeweils vom (Beschwerdeführer) daher angerufen bzw. an Freitagen, an denen ich anwesend war, von ihm persönlich verständigt, an welchen anderen Tagen (als Montag, Mittwoch, Freitag) ich kommen sollte. Dies hing mit seiner Anwesenheit in Linz zusammen, an welchen Tagen er mich ja brauchte. Er war ja auch oft auswärts (Ferienhaus O bzw. München). Ab 1985 bis 1986 war Frau ... nurmehr teilweise im Hause, war oft tageweise weg, die Ehegatten gingen sich nach Möglichkeit aus dem Wege. Das Arbeitsverhältnis dauerte auch über die Ferien an; in diesen Monaten hatte ich schon weniger zu tun; putzte aber das Haus ganz gründlich durch und hatte auch die Wäsche zu erledigen, die mir (der Beschwerdeführer) vom Ferienort gelegentlich vorbeibrachte. Die Anweisungen erhielt ich - solange die Gattin noch da war - von (ihr) bzw. übermittelte sie mir spezielle Wünsche ihres Gatten zum Beispiel bezüglich bestimmter Anzüge oder dergleichen. Während der Ferienzeit hatte ich auch einmal das Ferienhaus in O gründlich durchzuputzen (zwei volle Tage), wohl damit ich meine wöchentliche Stundenanzahl nicht unterschreite, weil naturgemäß in Linz nicht so viel zu tun war. Meine Arbeitsleistung erbrachte ich immer persönlich. Über eine allfällige Vertretung wurde nie gesprochen bzw. war eine solche nicht erforderlich, weil ich nie im Krankenstand war. Meinen Urlaub von ca. zwei Wochen absolvierte ich in den Ferien. Da war dann zwei Wochen niemand im Haus. Die entfallende Arbeitszeit habe ich eingearbeitet. Die Einhaltung der Arbeitszeit und Ausführung der Arbeit wurde überwiegend von der Gattin überwacht; teilweise war sie während meiner Anwesenheit im Hause auch da. Die zwei im Hause lebenden Töchter waren während meiner Anwesenheit meistens in der Schule. Ich wurde auch öfters von der Uni aus vom (Beschwerdeführer) oder seiner Sekretärin angerufen: Er komme heute nicht bzw. ließ er seiner Gattin etwas ausrichten. Der Speiseplan wurde mit Frau ..., meist aber auch mit (dem Beschwerdeführer) besprochen, der sich häufig bes. Gerichte wünschte. Einkaufen ging teilweise ich (noch vor Dienstantritt um 8.00 Uhr); Großeinkäufe erledigt Frau .... Wenn mir die "Erklärung" vom (Beschwerdeführer) vom vorgehalten wird, daß ich in meiner Zeiteinteilung völlig frei gewesen sei, so stimmt dies nicht. Ich hatte sehr wohl die vorgegebenen Stunden einzuhalten, zumal er ja auch täglich zum Essen kam. Auch in den Ferien hielt ich die vorgegebene Arbeitszeit im wesentlichen ein. Im übrigen wurde ich ja auch oft im Hause vom Ferienhaus der Ehegatten aus angerufen.
Ab 1985 bis 1986 als die Ehe ... schon zerrüttet war, kamen die
Anweisungen in verstärktem Maße vom (Beschwerdeführer) selbst.
Dies schon deswegen, weil Frau ... nurmehr teilweise im Hause
war. Per wurde ich zur Sozialversicherung
angemeldet. Daß mich der Beschwerdeführer per
wieder abgemeldet hat, erfuhr ich bei der Kasse erst, als ich
meinen Krankenschein holen wollte. Dies habe ich dann (dem
Beschwerdeführer) vorgehalten und ihm gesagt, daß ich an einer
Anmeldung schon wegen der Pension interessiert sei. Per
wurde ich wieder angemeldet, die Auflösung
des Dienstverhältnisses erfolgte dann per . Ich
möchte aber betonen, daß auch in den Ferien 1987 sich in meinem
Arbeitsverhältnis überhaupt nichts geändert hat. Zu einer
Dienstleistung in O kam es zwar nicht, doch brachte mir (der
Beschwerdeführer) sehr viel Wäsche (auch von München), sodaß
ich auf meine Stunden kam. Bezüglich des Entgeltes verweise ich
auf meine Angaben in der Niederschrift vom . Das
Entgelt erhielt ich bis zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der
Krankenkasse netto für brutto bar auf die Hand. Steuern habe
ich hievon nicht entrichtet. Davon wurde mit (dem
Beschwerdeführer) auch nie gesprochen."
Nach Einvernahme der ehemaligen Institutssekretärin des Beschwerdeführers und Einholung einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers, sowie von Stellungnahmen des Pensionsversicherungsträgers und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, sowie Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht betreffend einen zwischen dem Beschwerdeführer und der Erstmitbeteiligten geführten Arbeitsgerichtsprozeß erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich als Einspruchsbehörde den Bescheid vom , mit welchem dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Bescheid der zweitmitbeteiligten Partei bestätigt wurde. Nach einer Darstelllung des Verfahrensganges und Hinweisen auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften setzte sich die Einspruchsbehörde zunächst mit der Frage der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers auseinander und sodann - diese bejahend - mit seinem Vorbringen; nach einer Wiedergabe der Aussagen der Erstmitbeteiligten und der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der zweitmitbeteiligten Partei und vor der Einspruchsbehörde und einem Hinweis auf die vor dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht abgelegte Zeugenaussage der Ehegattin des Beschwerdeführers führte die Einspruchsbehörde sodann aus, daß sie keinerlei Veranlassung sehe, an der Richtigkeit der Aussagen der Genannten zu zweifeln, zumal sie auch den inneren Wahrheitsgehalt für sich hätten. Die Leistung von Haushaltsarbeiten sei in den weitaus meisten Fällen immer als Dienstverhältnis vereinbart, wenn auch oftmals das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze liege und daher keine Versicherungspflicht bestehe. Werkverträge seien in diesem Bereich der Arbeitswelt eher selten, z.B. dann, wenn die Hausfrau sich für einen Großputz einer Reinigungsfirma bediene. Das Vorliegen eines Werkvertrages, wie der Beschwerdeführer glaubhaft machen wolle, könne keinesfalls angenommen werden. Beim Werkvertrag komme es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, welche ein Werk sein müsse oder eine in sich geschlossene Einheit. Beim Dienstvertrag hingegen komme es auf die Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an. Die Abhängigkeit der aus einem Werkvertrag verpflichteten Personen unterscheide sich von derjenigen der Dienstnehmer dadurch, daß es sich im weitgehenden Maße um eine selbstbestimmte Arbeit, die im wesentlichen unter eigener Verantwortung durchzuführen sei, handle. Verantwortung in diesem Sinn bedeute nicht nur Haftung für Sorgfalt, sondern auch Gewährleistung für Mängel eines Werkes, Übernahme der Gefahr des Mißlingens, kurz, sie äußere sich im Unternehmerwagnis des selbständig Erwerbstätigen. Ein Werkvertrag liege dann vor, wenn die persönliche Arbeitspflicht, sowie jede Einordnung in einem fremden "Haushaltsorganismus" fehle, mit eigenen Mitteln, nach eigenem Plan gearbeitet werde und die Möglichkeit der Verwendung von Gehilfen gegeben sei. Hingegen sprächen die völlige Eingliederung in den Betrieb, die Bindung an vorgeschriebene Arbeitszeit und die Weisungsgebundenheit für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Des weiteren verwies die Einspruchsbehörde auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und der belangten Behörde.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer (zusammengefaßt) geltend, daß der Einspruchsbescheid keine Tatsachenfeststellungen enthalte, nicht nur er, sondern auch seine geschiedene Ehegattin Dienstgeber sei, die Versicherungspflicht von der Einspruchsbehörde zu Unrecht bejaht worden sei und die Angaben der Erstmitbeteiligten und der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Auch sei dem Bescheid nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, von welchem monatlichen Einkommen der Erstmitbeteiligten die Einspruchsbehörde ausgehe; dessen exakte Feststellung sei schon im Hinblick auf die mögliche Geringfügigkeit der Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG erforderlich.
Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nur insoweit (teilweise) Folge, als sie feststellte, daß die Erstmitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit als Haushaltshilfe beim Beschwerdeführer vom bis , jedoch nicht seit dem nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert und nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert gewesen sei, und legte in ihrer Begründung im wesentlichen dar, daß die Beschäftigung einer Haushaltshilfe auf unbestimmte Zeit gegen ein monatliches Entgelt ohne die für ein Dienstverhältnis charakteristischen - zumindest grundsätzlich bestehenden - Bindungen, wenn überhaupt möglich, so doch äußerst ungewöhnlich wäre. Es sei daher in dieser Hinsicht den im wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Erstmitbeteiligten und der Ehegattin des Beschwerdeführers, nach denen das Beschäftigungsverhältnis der Erstmitbeteiligten sehr wohl alle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Merkmale eines Dienstverhältnisses erfülle, Glauben zu schenken. Mangels Vorliegens einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung sei auch der Aussage der Erstmitbeteiligten, es sei nicht vereinbart gewesen, daß in den von ihr erhaltenen Beträgen ein Teil für die Umsatzsteuer enthalten gewesen sei, zu folgen. Auch lägen die unbestrittenen (gemeint offenbar: insoweit vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen) Entgelte der Erstmitbeteiligten über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze. Daß das Dienstverhältnis am geendet habe, sei unbestritten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, keine Gegenschrift erstattet, jedoch - ebenso wie die zweitmitbeteiligte und viertmitbeteiligte Partei in ihren Gegenschriften - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Beantwortung der Frage, ob bei einer Beschäftigung (gleichgültig ob sie aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung oder ohne eine solche ausgeübt wird) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages oder im Rahmen bloß familienhafter Beziehungen) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht auschließt. Daß, wie im Beschwerdefall, durch diese Beschäftigung nur ein geringer Teil der einer Person an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, schließt die persönliche Abhängigkeit dieser Person während dieser und durch diese Beschäftigung nicht von vornherein aus. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 11361, und das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12325/A).
Gemäß § 67 in Verbindung mit § 60 AVG hat auch die Rechtsmittelbehörde in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muß sie in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dartun, welcher für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand dafür zutreffend erachtete (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 84/08/0047). Die Rechtsmittelbehörde genügt ihrer Begründungspflicht jedoch allgemein mit einer kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorstinstanz, falls sie in der Frage des Tatbestandes und der rechtlichen Beurteilung mit der Vorinstanz einer Meinung ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 86/04/0232).
Davon ausgehend erweist sich zunächst die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde gehe auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles nicht ein, als unzutreffend: Die Einspruchsbehörde, welche den erstinstanzlichen Bescheid "aus seinen zutreffenden Gründen" bestätigt, hat sich damit die (eingangs wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen der Zweitmitbeteiligten zu eigen gemacht und sich dabei (zusätzlich) auf die von der Erstmitbeteiligten und der Ehegattin der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren gemachten Angaben gestützt. Durch die Hinweise auf eben diese - nach Meinung der belangten Behörde im wesentlichen übereinstimmenden und glaubwürdigen - Angaben, läßt die belangte Behörde (gerade noch, letztlich aber doch in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise) erkennen, daß sie von eben demselben Sachverhalt (nämlich: an dem zu zweifeln die belangte Behörde keinen Anlaß gefunden hat) ausgeht.
Der weitere Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht "im Detail" auseinandergesetzt, trifft ebenfalls nicht zu: Eine solche Verpflichtung der Behörde bestand nämlich nur insoweit, als das Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet gewesen wäre, die Sachverhaltsgrundlagen oder die darauf gegründeten rechtlichen Erwägungen des bekämpften Einspruchsbescheides zu erschüttern. Davon kann allerdings hinsichtlich des aktenwidrigen Berufungsvorbringens, der Einspruchsbescheid enthalte keine Sachverhaltsfeststellungen und keine Ausführungen zur Beweiswürdigung, keine Rede sein. Die (mehrfach wiederkehrende) undifferenzierte Verweisung des Beschwerdeführers "auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen" vermochte ebenfalls keine (zusätzliche) Ermittlungs- oder Begründungspflicht der belangten Behörde zu begründen: Damit wird nämlich weder neues, über den bisherigen Akteninhalt hinausgehendes Sachvorbringen erstattet, noch konkret aufgezeigt, ob und in welcher Hinsicht der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung des mit Berufung bekämpften Einspruchsbescheides mit seinem Sachvorbringen für unzureichend hält.
Soweit die Berufung des Beschwerdeführers konkrete Ausführungen enthält, sind dies (in teilweiser Wiederholung früherer Stellungnahmen) Darlegungen zur Beweiswürdigung der Zweitmitbeteiligten und der Einspruchsbehörde, teils Schlußfolgerungen rechtlicher Art. Mit den die Beweiswürdigung der Einspruchsbehörde betreffenden Darlegungen des Beschwerdeführers, die Erstmitbeteiligte habe ein Interesse daran, Pensionsleistungen zu beziehen, und es komme ihr "keine erhöhte Glaubwürdigkeit" zu, hat sich die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf, daß das im wesentlichen in den übereinstimmenden Aussagen der Erstmitbeteiligten und der Ehegattin des Beschwerdeführers verkörperte Beweisergebnis auch mit dem allgemeinen Erfahrungsgut eher übereinstimme als die Darstellung des Beschwerdeführers, ausreichend auseinandergesetzt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Glaubwürdigkeit der Erstmitbeteiligten auch dadurch zu erschüttern sucht, daß er behauptet, sie habe wahrheitswidrig erklärt, erst im November 1987 (statt richtig: im Mai 1987) zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein, übersieht er, daß - dem Inhalt des Kassenaktes zufolge - einer der Beschwerdevertreter namens des Beschwerdeführers der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse (in diametralem Widerspruch zum Berufungsvorbringen, jedoch in Übereinstimmung mit den Angaben der Erstmitbeteiligten) am eine Kopie der ANMELDUNG der Erstmitbeteiligten vom , die RÜCKWIRKEND zum erstattet worden war, mit dem Bemerken übermittelte, der "tatsächliche Eintritt" sei "natürlich" der und das Eintrittsdatum sei "versehentlich ... geschrieben" worden. Die belangte Behörde hat somit nicht nur die Gründe zum Ausdruck gebracht, aus denen sie trotz des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers keine Bedenken gegen die von der Einspruchsbehörde vorgenommene Beweiswürdigung hegte, daß sie angesichts der Sachlage auch kein Anlaß zu Bedenken gegen die von der Einspruchsbehörde vorgenommene Beweiswürdigung sah, war nicht rechtswidrig. Damit hat die belangte Behörde aber ihrerseits einen Akt der Beweiswürdigung gesetzt: Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, daß die Würdigung der Beweise keinen bestimmten, insbesondere gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt zwar eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. 8619/A, uva); Bedenken gegen die Schlüssigkeit der diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde sind beim Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht entstanden und werden auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung weiters behauptete, die Erstmitbeteiligte wäre bei der zeitlichen Einteilung ihrer Leistung "frei" gewesen und habe diese "flexibel gehandhabt", er (der Beschwerdeführer) habe diese Umstände nicht beeinflußt, die Erstmitbeteiligte sei seinen Anweisungen und seiner Kontrolle nicht unterlegen, wobei letzteres schon angesichts seiner beruflichen Belastung gar nicht möglich gewesen wäre, so vermochte er damit letztlich keine in rechtlicher Hinsicht ausschlaggebenden Gesichtspunkte aufzuzeigen: Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt (so etwa im Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0293, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) ausgesprochen hat, könnte die Einflußnahme auf die Gestaltung der Arbeitszeit die persönliche Abhängigkeit der Erstmitbeteiligten nur dann ausschließen, wenn sie in ihrem arbeitsbezogenen Verhalten unabhängig gewesen wäre. Eine derartige Unabhängigkeit haben die Verwaltungsbehörden im vorliegenden Fall aber mit Recht nicht angenommen. Denn, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem soeben erwähnten Erkenntnis vom (unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl.86/08/0242) ebenfalls ausgeführt hat, ist eine mit Arbeiten im Haushalt, großteils in Abwesenheit des Empfängers der Arbeitsleistung beschäftigte Person im arbeitsbezogenen Verhalten nicht schon dadurch persönlich unabhängig, daß sich aufgrund ihrer Erfahrungen und/oder der Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt dieser Arbeiten erübrigen, die Beschäftigte somit den Arbeitsablauf selbst bestimmt, sofern sie nur der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung, d.h. seinem Leistungs- und KontrollRECHT, unterliegt. Eine Feststellung im letztgenannten Sinne wurde aber - ohne daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der Schlüssigkeit konkrete Bedenken aufzuzeigen in der Lage gewesen wäre - schon von der zweitmitbeteiligten Partei im erstinstanzlichen Bescheid getroffen, wonach die Weisungen hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens überwiegend von der Ehegattin des Beschwerdeführers, seit zwei Jahren jedoch nahezu ausschließlich vom Beschwerdeführer selbst erteilt worden seien.
Wenn der Beschwerdeführer gegen die Annahme der wirtschaftlichen Abhängigkeit ins Treffen führt, daß die Erstmitbeteiligte "auch noch anderen Erwerbstätigkeiten" nachgegangen sei, so verkennt er den rechtlichen Gehalt dieses Begriffes: Damit wird nicht etwa die ökonomische Bedeutung des Beschäftigungsverhältnisses für die Erstmitbeteiligte gekennzeichnet, sondern das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Haushalt wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und "Betriebsmittel" zum Ausdruck gebracht. Insoweit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei entgeltlichen Beschäftigungsverhältnissen die zwangsläufige Folge der - hier vorliegenden - persönlichen Abhängigkeit (vgl. das Erkenntnis des verstärkten Senates vom , Slg. 12325/A, uva).
Weiters macht der Beschwerdeführer wie schon im Verwaltungsverfahren, so auch in der Beschwerde geltend, daß die belangte Behörde auch die Dienstgebereigenschaft seiner geschiedenen Ehegattin hätte feststellen müssen. Auch darin kann ihm nicht gefolgt werden: Unter einem Beschäftigungsverhältnis im hier maßgeblichen Sinne ist nach der Rechtsprechung das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG zu verstehen (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4495/A, und das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12325/A). Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG steht, ist daher immer in bezug auf eine bestimmte andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber (die Dienstgeber) zu prüfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 5577/A, und das wiederholt zitierte Erkenntnis Slg. Nr. 12325/A).
Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
Der Beschwerdeführer bestreitet seine Dienstgebereigenschaft in diesem Sinne nicht. Es kann auf sich beruhen, ob er dadurch, daß seine geschiedene Ehegattin nicht als (Mit-)Dienstgeberin festgestellt worden ist, überhaupt in seinen Rechten verletzt sein könnte, weil die Behörden des Verwaltungsverfahrens im vorliegenden Fall mit Recht davon ausgegangen sind, daß NUR der Beschwerdeführer als Dienstgeber der erstmitbeteiligten Partei anzusehen ist: Nach der Aktenlage war die den Haushalt führende Ehegattin des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum (d.h. vom bis zu ihrem Auszug im Herbst 1987) nicht erwerbstätig und einkommenslos; der Beschwerdeführer sei der Alleinverdiener gewesen (so die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers im Fragebogen der zweitmitbeteiligten Partei vom und in der Niederschrift vom ). In seinen Stellungnahmen hat der Beschwerdeführer diesen Angaben nicht widersprochen. Gemäß § 96 ABGB vertritt der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen. Diese erst mit dem Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl. Nr. 412/1975, mit eingeführte Bestimmung entsprach (insoweit) im wesentlichen der (früheren) Lehre (vgl. RUMMEL, JBl. 1969, 315 ff, insbesondere 322; siehe auch PICHLER in Rummel I2, RdZ zu § 96 ABGB).
Dies bedeutet, daß (von Ausnahmen abgesehen) die für den Haushalt charakteristischen Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens im Zweifel nicht als auf eigene Rechnung des einkommenslosen und den Haushalt führenden Ehegatten abgeschlossen gelten, sondern dieser vielmehr stellvertretend für den im Verdienst stehenden anderen Ehegatten tätig wird. Es ist unter diesen (im Beschwerdefall vorliegenden) Umständen nicht rechtswidrig, wenn die Behörden davon ausgegangen sind, daß nur der Beschwerdeführer, nicht aber auch seine Ehegattin als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen ist.
Die belangte Behörde konnte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, in den von ihm an die Erstmitbeteiligte geleisteten Entgeltbeträgen sei die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, in diesem Zusammenhang unbeachtet lassen: Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüberhinaus aufgrund des Dienst(lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen gemäß §§ 1 und 2 UStG nicht der Umsatzbesteuerung. Ein vom Arbeitgeber dennoch für Umsatzsteuer (also allenfalls rechtsirrig) tatsächlich geleisteter Betrag ist daher Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG. Da eine der in § 49 Abs. 3 ASVG genannten Ausnahmen nicht vorliegt und es im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG auf den Entgeltbegriff des § 49 ASVG ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0004), mußte die belangte Behörde daher auf die Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Berücksichtigung von Umsatzsteuer bei der Höhe des Entgelts nicht eingehen.
Berechtigt ist hingegen die Beschwerde, soweit sie rügt, daß die belangte Behörde für den Zeitraum Jänner bis September 1983 bei einer Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. b ASVG von S 2.105,-- monatlich und einem von der belangten Behörde angenommenen Arbeitsentgelt von monatlich S 2.000,-- die Vollversicherungspflicht bejaht hat. Für diesen Zeitraum genügt es daher auch für Zwecke der Feststellung der Versicherungspflicht nicht, (bloß) von jenem Entgelt auszugehen, welches der Beschwerdeführer unbestritten gelassen hat. Die Erstmitbeteiligte hat bei ihrer Einvernahme vom ebenso wie die Ehegattin des Beschwerdeführers in Beantwortung des Fragebogens der Zweitmitbeteiligten vom das monatliche Entgelt in diesem Zeitraum mit S 3.000,-- angegeben. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob die Erstmitbeteiligte ein die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigendes Entgelt tatsächlich erhalten hat oder ob sie darauf nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl.88/08/0138, mit weiteren Hinweisen) Anspruch hatte (zur Bedeutung des Anspruchslohnes auch im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0004).
Der angefochtene Bescheid war daher - zufolge der Trennbarkeit des zeitraumbezogenen Abspruches über die Versicherungspflicht - hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Jänner bis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, im übrigen war die Beschwerde jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Das auf Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren des Beschwerdeführers war im Hinblick auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 110 ASVG geltende sachliche Abgabenbefreiung abzuweisen.