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VwGH vom 16.12.1998, 93/12/0270

VwGH vom 16.12.1998, 93/12/0270

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Abgeltung von Mehrdienstleistungen eines Lehrers an der Heeresversorgungsschule (HVS), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der vom Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde geltend gemachte besoldungsrechtliche Anspruch ist dem Grunde und der Höhe nach zeitraumbezogen (maßgebender Zeitraum: Mai 1978 bis Ende des Schuljahres 1983/84) nach der seinerzeitigen Rechts- und Sachlage zu beurteilen.

2. Für die Zeit bis zur - allfälligen - bescheidmäßigen Feststellung eines Anspruches des Beschwerdeführers auf eine besoldungsrechtliche Vergütung für von ihm erbrachte Mehrdienstleistungen besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

3. Bei der Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Vergütung für Mehrdienstleistungen nach § 61 GG gilt:

3.1. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers beträgt gemäß § 2 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG) 20 Wochenstunden.

3.2. Wegen der mit monatlichem unterschiedlichen Beschäftigungsausmaß an der Heeresversorgungsschule lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig erfolgten Unterrichtserteilung durch den Beschwerdeführer ist für den maßgebenden Zeitraum in analoger Anwendung des § 4 BLVG (Stammfassung) von der Gesamtanzahl der Jahresstunden eines vergleichbaren Lehrers auszugehen.

3.3. Sofern für die Ermittlung der Jahresstunden keine ressortinternen Vorschriften bestehen, ist der Beschwerdeführer als L2a2 Lehrer an der Heeresversorgungsschule, die im wesentlichen berufliche Kenntnisse vermittelt, unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 BLVG mit einem Berufsschullehrer vergleichbar, der in jenem Bundesland unterrichtet, in dem die HVS ihren Sitz hat.

3.4. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch auf Mehrleistungsvergütungen nach § 61 GG kann nur durch Überschreitung der Lehrverpflichtung wegen der Erfüllung lehramtlicher Pflichten, nicht aber durch bloße Anwesenheitszeiten oder Arztbesuche und dergleichen, entstehen.

4. Wenn es sich im Beschwerdefall bei den erbrachten Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers nicht um die Erfüllung lehramtlicher Pflichten gehandelt hat, ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Überstundenvergütung für angeordnete und erbrachte Leistungen nach § 16 GG gegeben.

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Bindung an diese Rechtsansicht zu erlassen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer der Verwendungsgruppe L2a2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Heeresversorgungsschule Wien (im folgenden HVS).

Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers war seine Dienstverrichtung ab dem Schuljahr 1977/78 dadurch gekennzeichnet, daß er - wie auch die anderen Lehrer an dieser Schule - in einem geringeren Ausmaß zur Unterrichtserteilung herangezogen wurde, als es der damals geltenden Regelung über die Lehrverpflichtung entsprochen hätte. Dies auch unter Berücksichtigung der Einrechnung eines Kustodiates. Die auf die volle Lehrdienstverpflichtung bzw. umgerechnete 40-Stunden-Woche fehlende Dienstzeit wurde durch verschiedene Tätigkeiten, teils auch nur durch bloße Anwesenheitspflicht, ausgefüllt. Hiebei wurde bis einschließlich des Schuljahres 1980/81 überwiegend nur das Gesamtausmaß dieser Zeitdifferenz festgehalten, ohne Angabe darüber, ob und welche Tätigkeiten während dieser Zeit verrichtet wurden, oder ob nur Anwesenheit gegeben war.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer für die Zeit ab die Vergütung von Mehrdienstleistungen wie folgt:

"Ich habe in der Zeit vom Mai 1978 bis Ende des Schuljahres 1982/83 folgende Mehrdienstleistungen erbracht:

Schuljahr Werteinheiten

1977/78 (ab ) 90,530

1978/78 301,772

1979/90 205,864

1980/81 157,832

1981/82 204,274

1982/83 308,051

Die Zahlen stimmen für die Schuljahre 1981/82 und 1982/83 mit den von meiner Dienststelle in den Berechnungsblättern für die Mehrdienstleistungsvergütung anerkannten Werteinheiten überein. In den vorhergehenden Jahren ergibt sich eine Differenz dadurch, daß nicht alle von mir geleisteten Arbeitsstunden der Berechnung zugrunde gelegt wurden.

Die Unterschiede sind im einzelnen folgende:

Schuljahr Arbeitsstunden lt. Tatsächlich geleistete

Berechnungsblatt Arbeitsstunden

1977/78 (ab ) 30,2 76,6

1978/79 45,2 63,7

1979/80 328,0 354,2

1980/81 374,7 467,0

Trotz längst eingetretener Fälligkeit wurden mir die Mehrdienstleistungen bisher nicht vergütet."

In einem persönlichen Schreiben an das Kommando seiner Dienststelle vom ersuchte der Beschwerdeführer um Neudurchrechnung der Arbeitsstunden der Schuljahre 1978, 1978/79, 1979/80 und 1980/81, weil sich große Differenzen im Vergleich zwischen seinen Stundenzetteln und den Abrechnungsblättern zu seinen Ungunsten ergeben hätten.

Diese Differenzen hätten betragen:

"1978: 84,2 zu 47,2 ergibt sich ein Minus von 37,0 Std.

1987/79: 69,9 zu 53,2 ergibt sich ein Minus von 16,7 Std.

1979/80: 369,5 zu 344,0 ergibt sich ein Minus von 25,5 Std.

1980/81: 594,3 zu 510,7 ergibt sich ein Minus von 83,6 Std.

sind insgesamt 162,8 Std."

In einem weiteren Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer um "ehestmögliche und vollständige Auszahlung der noch ausständigen Überstunden aus den Schuljahren 1978 bis 1983/84 und begründete sein Ansuchen im wesentlichen wie folgt:

"Die Überstunden vom bis zum Schuljahr 1980/81 wurden vom Kdo HVS bzw. Kdo Lehrgruppe Technik mündlich angeordnet. Da auch mündliche Anordnungen zu befolgen sind, habe ich diese selbstverständlich befolgt. Die Stunden wurden auch auf den Stundennachweisen anerkannt.

Die Überstunden der Schuljahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 sind genau durch Arbeitsaufträge belegt, beschrieben, von zwei Offizieren bestätigt und ebenfalls auf den Stundennachweisen anerkannt.

Die VO des BMfLV, BGBl. Nr. 433/81 Art II vom sieht eine Einrechnung von Nebenleistungen - lt. Aufgabenkatalog - mit Rückwirkung vom vor.

Nun werden zwar die Nebenleistungen auf Grund dieser VO - völlig korrekt - im Schuljahr 1984/85 berücksichtigt, unverständlicherweise jedoch vom bis zum Schuljahr 1983/84 nicht.

1984/85 ja, bis 1983/84 nein -- warum nicht?!

Ich möchte nochmals darauf hinweisen, daß ich als Untergebener auch mündliche Anweisungen meiner Vorgesetzten zu befolgen habe, ohne diese auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen zu müssen. Bei Nichtbefolgung von Anordnungen müßte ich ja disziplinäre Maßnahmen befürchten. ...

Meiner Meinung nach gibt es keine Gründe, die vollständige Auszahlung dieser Überstunden zu verweigern.

Da die Fälligkeiten der einzelnen Beträge zum Teil schon sehr weit zurückliegen und die Verzögerung der Auszahlung dieser Überstunden allein beim Dienstgeber liegt, erhebe ich auch Anspruch auf Zinsenzahlungen."

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens führte die belangte Behörde auf Grund dessen ein Ermittlungsverfahren durch und teilte den ermittelten Sachverhalt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom wie folgt mit:

"Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß erst ab dem Schuljahr 1981/82 Stundennachweise und Arbeitsaufträge geführt wurden. Davor wurden nur Stundennachweise geführt, auf welchen zwar die Anwesenheit, nur in wenigen Fällen aber die Tätigkeit während der Anwesenheit vermerkt ist.

Im Folgenden ist für die einzelnen Schuljahre gesondert angeführt, welche Tätigkeiten gemäß den Stundennachweisen und ab dem Schuljahr 1981/82 auch aufgrund der Arbeitsaufträge an den bezeichneten Tagen erbracht worden sind. Die bloße Anwesenheit ist nicht datumsmäßig, sondern nur pauschal für das gesamte Schuljahr ausgewiesen. Darüberhinaus ist noch das Kustodiat für das jeweilige Schuljahr angeführt. Tätigkeiten, welche bereits durch das Kustodiat abgegolten sind, sind in der Einzelaufstellung - obwohl in den Stundennachweisen und Arbeitsaufträgen enthalten - nicht berücksichtigt.

Schuljahr 1977/78 (ab )

Stunden Werteinheiten

Anwesenheit 63,2 31,6

Kustodiat 6,63

Krank 8 4,00

42,23

Schuljahr 1978/79

Stunden Werteinheiten

Heizung und Tor repariert 8 4,00

Fahrzeugübergabe 1,7 0,85

Anwesenheit 43,5 21,75

Kustodiat 40,222

Krank 8 4,00

70,822

Schuljahr 1979/80

Stunden Werteinheiten

Gericht 2 1

periodische Untersuchung 4 2

periodische Untersuchung 4 2

periodische Untersuchung 4 2

bis Dienstzuteilung HKS BADEN 120 60

bis Einschulung ÖAF 24 12

Arzt 4 2

Arzt 4 2

Anwesenheit 171,5 85,75

Kustodiat 40,664

Krank 16 8

Schuljahr 1980/81

Stunden Werteinheiten

Arzt 3 1,5

Arzt 3 1,5

Arzt 2,5 1,25

Arzt 1,5 0,75

Arzt 1,5 0,75

bis Schulung bei Fa. Eberspächer 25,5 12,75

Ersatzteile einkaufen 6 3

Arzt 3 1,5

bis Schulung bei Fa. BMW-Sbg. 24 12

Arzt 2 1

Arzt 2 1

Fa.PHILIPPS besichtigt HVS 1 0,5

bis Schulung bei Fa.STEYR-PUCH

GRAZ 40 20

Anwesenheit 381,2 190,6

Kustodiat 42,432

Krank 136 48

358,532

Schuljahr 1981/82

Stunden Werteinheiten

Ausarbeitung der Lehrstoffverteilung für MAk gem.

Anordnung HLO 4 2

periodische Untersuchung 4 2

bis Grobzielerstattung für MAk/

kD gem.Auftrag Kdt LGT 8 4

periodische Untersuchung 4 2

periodische Untersuchung 4 2

periodische Untersuchung 4 2

Überstellung eines LKW für

Motoraus- und -einbau bei

sLKW-Kurs 1 0,5

Anbringen von Schmiernippel

an 2 Vorderachsen von STEYR

680 4 2

Änderung der Halterung für

Sanitätskasten bei Pinzgauer 2 1

Symposium bei Fa. STEYR 8 4

Röntgen 1 0,5

periodische Untersuchung 4 2

bis Seminar bei Fa. BOSCH

Umbau des sLKW-Schulungs-

motor vom provisorischen

Montagebock auf den neuen

ÖAF-Motormontagebock 2 1

bis Tag der Schulen

Umbau des Motorlehrmodells

STEYR 680 von einem starren

Untergestell auf einen

schwenkbaren Motorblock mit

Anbringung eines Kühlers mit

entsprechenden Schlauchver-

bindungen und Neuanfertigung

von 2 U-Profil-Motorträger 20 10

Einschulung von SUN CO-HC

Abgastester 8 4

Kustodiat 41,106

Krank 160 80

180,106

Schuljahr 1982/83

Stunden Werteinheiten

periodische Untersuchung 4 2

bis Einschulung bei Fa.

HUSQUARNA

40 20

Umbau des Motorlehrmodells

bis STEYR 680 von einem starren

Untergestell auf einen

schwenkbaren Motorblock mit

Anbringung eines Kühlers

mit entsprechenden Schlauch-

und Rohrverbindungen und

Neuanfertigung von zwei

U-Profil Motorträgern 20 10

periodische Untersuchung 4 2

periodische Untersuchung 4 2

periodische Untersuchung 4 2

bis Einschulung bei Fa.

PORSCHE-SALZBURG

20 10

Kustodiat 40,664

Krank 0

88,664

Schuljahr 1983/84

Stunden Werteinheiten

periodische Untersuchung 4 2

Aufmontieren und Anpassen

der 35 KW Schulungsmotors

vom VW 181 (Ersatz für 30PS-

Käfermotor) auf Lehrmodell.

Anfertigung der elektr.Ver-

kabelung, der Kraftstoff-

leitung usw., um den Motor

lauffähig zu machen 8 4

bis Einschulung bei Fa.

PORSCHE-SALZBURG auf VW-

Passat 32 16

bis Einschulung bei Fa. ÖAF- 40 20

Gräf und Stift 4 2

periodische Untersuchung 2 1

Röntgen

bis Einschulung bei Fa. STEYR-

PUCH in Graz am Moped

PUCH Ranger 24 12

Kustodiat 40,664

Krank 0

97,664"

Der Beschwerdeführer hat gegen diese Sachverhaltsfeststellungen keinen Einwand erhoben.

Da nach § 9 Abs. 3 BLVG die Frage, inwieweit Nebenleistungen, die von Lehrern außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und die durch Abs. 1 und 2 der genannten Bestimmung nicht erfaßt sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden dürfen, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen zu entscheiden war, ersuchte die belangte Behörde das BKA hinsichtlich der Ansprüche des Beschwerdeführers die Zustimmung zu erteilen sowie diesbezüglich auch das Einvernehmen mit dem BMF herzustellen.

Den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist zu entnehmen, daß diesbezüglich am eine Besprechung im BKA stattfand, bei der erklärt wurde, eine Einrechnung der in Frage stehenden Leistungen gemäß § 9 Abs. 3 BLVG komme nicht in Frage. Die belangte Behörde zog daraufhin den Antrag zurück und versuchte zu erheben, welche der im Parteiengehör angeführten Tätigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 BLVG vergleichbar wären. Ohne weiteres Parteiengehör erging der unter Zl. 87/12/0158 angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"Auf Ihre Anträge vom , und wird gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Zif. 2 und § 9 Abs. 2 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz - BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, festgestellt, daß Sie in den Schuljahren 1977/78 (ab ) bis einschließlich Schuljahr 1983/84 folgende Werteinheiten geleistet haben:

SCHULJAHR WERTEINHEITEN

1977/78 212,23

1978/79 1078,272

1979/80 843,764

1980/81 740,382

1981/82 895,274

1982/83 952,051

1983/84 861,682"

Zur Begründung wurde vorerst der ergänzte Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung von Mehrdienstleistungen wiedergegeben, dann nach Schuljahren getrennt der Sachverhalt dergestalt festgestellt, daß vorerst die Unterrichtsstunden der Lehrverpflichtungsgruppe (3 bzw. 1) und dann in der Regel tagesbezogen die sonstigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, wie Reparaturarbeiten, Kustodiat, Anwesenheitsdienst, Schulungen, Arztbesuch udgl. dargestellt wurden. Nach dem Hinweis, daß der Beschwerdeführer gegen diesen Sachverhalt keinen Einwand erhoben habe und nach Wiedergabe des § 9 Abs. 3 BLVG führte die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides weiter aus, daß das zur Einrechnung von Nebenleistungen zustimmungsberechtigte BKA aber einer Einrechnung nicht zugestimmt habe, weil "die angeführten Tätigkeiten nicht mit den in Abs. 1 (Ordinariat) bzw. den im Abs. 2 (Kustodiat) des § 9 BLVG angeführten Tätigkeiten vergleichbar sind. Vielmehr wurde durch diese Tätigkeit bereits die Lehrverpflichtung erfüllt oder sind diese überhaupt nicht abzugelten." Deshalb habe die belangte Behörde erwogen, durch welche Tätigkeiten die Lehrverpflichtung erfüllt worden sei, welche Tätigkeiten bereits durch das Kustodiat abgegolten seien und welche Tätigkeiten nicht abzugelten seien. Im folgenden wurde dann für die einzelnen Schuljahre gesondert ausgeführt, welche Tätigkeiten der Ermittlung der Werteinheiten zugrunde gelegt wurden und begründet, wieso bestimmte Tätigkeiten nach Auffassung der belangten Behörde nicht hätten herangezogen werden dürfen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die unter Zl. 87/12/0158 erhobene Beschwerde. Der damals angefochtene Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom im wesentlichen deshalb wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil die mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffene Feststellung über die im genannten Zeitraum geleisteten Werteinheiten unzulässig gewesen ist. Die belangte Behörde hätte vielmehr über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vergütungsanspruch absprechen müssen. Eine gesonderte Feststellung der einem Vergütungsanspruch zugrundeliegenden zeitlichen Mehrdienstleistungen sei weder gesetzlich vorgesehen noch dafür ein öffentliches Interesse gegeben. Für das fortgesetzte Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof bemerkt, daß ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GG für den in Frage stehenden Zeitraum nur dann gegeben sein kann, wenn der Beschwerdeführer durch dauernde Unterrichtserteilung sowie durch Einrechnung der genannten Nebenleistungen das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten hat.

Der im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der belangten Behörde erstatteten Äußerung ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde daraufhin - im Interesse der Abgrenzung von Normalleistungen zu Mehrdienstleistungen - versuchte, einen Dienstplan für die an der HVS tätigen Lehrer zu erlassen. Dies kam aber aus verschiedenen Gründen nicht zustande. Bereits im Dezember 1987 war aber auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof erst mit Erkenntnis vom , 87/12/0158, aufgehobenen Bescheides an den Beschwerdeführer für den in Frage stehenden Zeitraum unter Einrechnung von bis dahin ausbezahlten Mehrdienstleistungsvergütungen ein Betrag von S 164.384,-- angewiesen worden.

Da seitens der belangten Behörde wegen verschiedener rechtlicher Probleme im Gegenstand kein Bescheid erlassen wurde, wird mit der vorliegenden Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht.

Im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Dreimonatsfrist zur Nachholung des versäumten Bescheides blieb die belangte Behörde weiter säumig. Sie erstattete jedoch eine "Äußerung" und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit einer umfangreichen Sammlung von Arbeitsnachweisen dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Der Verwaltungsgerichtshof, auf den damit die Pflicht zur Entscheidung gemäß § 27 VwGG übergegangen ist, hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung des Gesamtausmaßes der von ihm erbrachten Leistungen, insbesondere der von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen gemäß den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), insbesondere dessen §§ 2, 3 und 9 in Verbindung mit Art. I, II und III der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der HVS (im folgenden BLVO-HVS), BGBl. Nr. 422/1981, sowie als Folge davon in seinem Recht auf Abgeltung zeitlicher Mehrdienstleistungen nach den §§ 16, 31 und 61 GG 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Normen, in formeller Hinsicht in seinem Recht auf Erledigung seiner Anträge innerhalb der in § 73 Abs. 1 AVG normierten Entscheidungsfrist, verletzt.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer nach zusammengefaßter, kurzer Darstellung des Verfahrensablaufes vor, auf Grund des bisherigen Verwaltungsverfahrens stehe außer Streit, daß er über die im seinerzeit angefochtenen Bescheid (vgl. Zl. 87/12/0158) zugebilligten Werteinheiten hinaus in den Schuljahren 1977/78 bis 1980/81 mindestens durch anordnungsgemäße Anwesenheit, in den Schuljahren 1981/82 bis 1983/84 durch die angegebenen Tätigkeiten Dienste verrichtet habe bzw. zur jederzeitigen Dienstleistung am Dienstort anwesend gewesen sei. Mit der BLVO-HVS aus 1981 sei jedoch die Lehrverpflichtung (Art. I) wesentlich herabgesetzt und auch eine günstigere Regelung bezüglich der Einrechnung von Nebenleistungen (Art. II) getroffen worden. Diese Verordnung sei nach deren Art. III Abs. 1 mit in Kraft getreten; nach Abs. 2 sei sie aber auf Bundeslehrer, die zwischen dem und dem an der HVS im Unterricht verwendet worden seien, rückwirkend ab dem anzuwenden. Es hätten daher diese Bestimmungen auf den Beschwerdeführer Anwendung zu finden gehabt. Weiters sei zu berücksichtigen, daß seitens des Kommandos der HVS dem Beschwerdeführer angeordnet worden sei, die fehlenden Unterrichtsstunden durch Anwesenheit zu leisten. Neben Arbeiten für die Lehrwerkstätte seien auch Unterrichtsvorbereitungen notwendig gewesen. Es könne nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden, wenn er auf Grund von Anordnungen seines Dienstgebers "Anwesenheiten" geleistet habe bzw. zur Verfügung gestanden sei; es könne nämlich nicht bestritten werden, daß er auch in den fraglichen Stunden zur Dienstleistung bereit gewesen sei, jedoch auf Grund der ihm erteilten Weisungen seiner Lehrtätigkeit nicht habe nachgehen können. Wolle man tatsächlich davon ausgehen, daß diese Zeiten, welche auf Grund der genannten Verordnung zeitliche Mehrleistungen darstellten, nicht abzugelten seien, so hätte dies zur Folge, daß er für diese zeitlichen Mehrleistungen keine Entlohnung erhalten würde. Zu berücksichtigen sei weiters, daß durch die BLVG-Novelle 1975 bereits zum Beginn des in Frage stehenden Zeitraumes festgestanden sei, daß die genannte Verordnung kommen werde und somit hätte damit gerechnet werden müssen, daß darin eine niedrigere Lehrverpflichtung festgesetzt werde. Der Dienstgeber hätte daher wissen müssen, daß es dadurch zu einer Dienstleistung über jenes Ausmaß hinaus habe kommen können, was schließlich auch eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe eine Gesamtleistung erbracht, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jenem Maße entsprochen habe, das der Dienstgeber, ausgehend von der angenommenen Lehrverpflichtung, von ihm abverlangt habe. Es könne nicht rückwirkend gesagt werden, daß ein später festgesetztes niedrigeres Ausmaß damals durch diese oder jene Einzelleistung, also durch eine Nebenleistung oder durch eine Unterrichtsstunde überschritten worden sei. Es sei lediglich zu konstatieren, daß die rückwirkend festgesetzte Normalleistung insgesamt (rückwirkend) als überschritten erscheine und dementsprechend als Mehrdienstleistung anzusehen sei. Der Beschwerdeführer sei dem in seiner Sache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgend der Ansicht, daß seine gegenständlichen Mehrleistungen besoldungsrechtlich als Unterrichtserteilung anzusehen oder einer solchen gleichzuhalten seien. Der Rechtstitel, aus welchem diese Leistungen von ihm verlangt worden seien, sei die Lehrverpflichtung gewesen. Die rechtliche Beurteilung könne daher keine andere sein als sonst, wenn ein Dienstgeber die Zeit des Dienstnehmers aus dem Rechtstitel seiner Leistungspflicht in Anspruch nehme, aber nicht in der Lage sei, die Arbeit in solcher Quantität zuzuweisen, daß sie die betreffende Zeit zur Gänze ausfülle.

Der Beschwerdeführer beantragt dann, daß ihm gemäß §§ 2, 3 und 9 BLVG in Verbindung mit Art. I, II und III BLVO-HVS sowie der §§ 16, 31 und 61 GG 1956 eine Mehrdienstleistungsvergütung im gesetzlichen Ausmaß für folgende Stunden- bzw. Werteinheiten bemessen werde:

"Schuljahr Stunden Werteinheiten

1977/78 63,2 31,6

1978/79 51,5 25,75

1979/80 171,5 85,75

1980/81 381,2 190,6

1981/82 28 14

1982/83 20 10

1983/84 8 4"

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt, daß die inhaltlich entscheidende Frage die des Anspruches auf Mehrdienstleistungsvergütung und ihrer Berechnung ist. Außerdem wurde im Verwaltungsverfahren die Zahlung von Verzugszinsen für Geldleistung aus diesem Titel verlangt.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche sind besoldungsrechtlicher Art; sie sind daher - sofern nicht gesetzliche Regelungen ausdrücklich anderes

vorsehen - zeitraumbezogen zu beurteilen. Es ist daher für die Entscheidung im Beschwerdefall die jeweilige Rechtslage im Zeitraum vom bis zum Ende des Schuljahres 1983/84 maßgebend. Dies gilt auch für die der Bemessung zugrundeliegenden Gehalts- bzw. Bezugsansätze. Die für die Berechnung einer Mehrleistungs- bzw. Überstundenvergütung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 16 bzw. 61 GG 1956) enthalten keinen Ansatz dahingehend, der Berechnung nicht die Höhe des Gehaltes bzw. Bezuges, wie er im Zeitpunkt der Erbringung der Mehrdienstleistung bestanden hat, zugrunde zu legen. Auch dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang genannten § 31 GG 1956 idF vor dem Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl. Nr. 550, der die Erreichung eines höheren Gehaltes regelte, kann diesbezüglich keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden.

Auf die an der HVS verwendeten Lehrer sind seit die für Lehrer geltenden Bestimmungen (nach § 140 Abs. 2 BDG 1977 war dies die LDP, nach § 198 Abs. 1 BDG 1979 - Stammfassung sind dies die für Lehrer geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes) und das BLVG anzuwenden.

§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (BLVG), BGBl. Nr. 244, in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 297/1968, BGBl. Nr. 399/1975 bzw. BGBl. Nr. 567/1981, legt das Ausmaß der Lehrverpflichtung - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - mit 20 Wochenstunden fest, wobei die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auf die Lehrverpflichtung mit bestimmten Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind. § 3 BLVG vermindert die Lehrverpflichtung bestimmter Bundeslehrer mit leitenden Funktionen.

Nach § 4 BLVG (Stammfassung) sind die Bestimmungen der §§ 2 und 3 auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an ganzjährig geführten Schulen entspricht.

§ 7 Abs. 1 BLVG sieht eine Verordnungsermächtigung für die Festsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung für die von § 2 nicht erfaßten Unterrichtsgegenstände vor.

Die Einrechnung von Nebenleistungen ist im § 9 BLVG (Abs. 1 in der Stammfassung, Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 399/1975 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1978) geregelt. Nach Abs. 1 wird die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (Ordinariat) verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II eingerechnet. Abs. 2 regelt das Ausmaß der Einrechnung der Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie bestimmte von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen (z.B. verwaltungsmäßige Unterstützung des Direktors, Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und höheren Schulen). § 9 Abs. 3 in der vorher genannten für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung lautete:

"Inwieweit Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und durch Abs. 1 und 2 nicht erfaßt sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen."

Auf dieser Grundlage erging die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Heeresversorgungsschule, BGBl. Nr. 422 (BHVO-HVS). Im Art. I dieser Verordnung werden die Unterrichtsgegenstände an der HVS in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI eingereiht. Art. II bestimmt, inwieweit die Verwaltung der ausdrücklich genannten organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen sowie bestimmte von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen in einem bestimmten Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, wobei die Einrechnung der in den Z. 1 bis 4 angeführten Nebenleistungen in das Ausmaß der Lehrverpflichtung für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II zulässig ist.

Diese Verordnung ist nach Art. III Abs. 1 mit in Kraft getreten, findet jedoch nach Abs. 2 auf Bundeslehrer, die zwischen dem und dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt an der HVS im Unterricht verwendet wurden auch für die Dauer dieser Verwendung, frühestens jedoch ab dem , Anwendung.

Die Vergütung von Mehrdienstleistungen der Lehrer ist im Rahmen des Abschnittes 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, im § 61 - soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist, wie folgt geregelt:

"(1) Wird durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG und Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.

(2) Bei Lehrern, auf die das BLVG anzuwenden ist, sind der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten zugrundezulegen, um die das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.

(3) Bei Lehrern, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, sind für die Bemessung der Vergütung Mehrleistungswochenstunden nach dem für das geltende Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.

(4) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,8 v.H. des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die Dienstalterszulage und die Dienstzulage nach § 58 Abs. 4 bis 8,§ 59 Abs. 3 bis 7, 9 bis 13, § 60 und § 85b dem Gehalt zuzurechnen."

Dem Beamten gebührt nach § 16 Abs. 1 GG 1956 idF der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, für Überstunden (§ 49 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979), die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

Was zunächst den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Verzugszinsen offensichtlich für die Zeit bis zur bescheidmäßigen Feststellung seines Vergütungsanspruches betrifft, besteht keine Vorschrift des Dienst- oder Besoldungsrechtes, die ihm einen derartigen Anspruch einräumt. Er kann sich diesbezüglich auch nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts stützen, weil diese für Verzugszinsen Fälligkeit voraussetzen, die aber erst mit der bescheidmäßigen Feststellung eintritt. Der Beschwerdeführer hat daher damit einen Anspruch geltend gemacht, der in der Rechtsordnung nicht vorgesehen ist (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 9295/A).

Der Anspruch auf eine Vergütung von Mehrdienstleistungen nach § 61 GG 1956 setzt eine über das bestimmte Höchstausmaß hinausgehende Unterrichtserteilung (unter Einrechnung von bestimmten Nebenleistungen) voraus. Entgegen dem Beschwerdevorbringen genügt daher nicht eine bloße Einteilungsverfügung. Anspruchsbegründend für eine Vergütung nach § 61 GG 1956 ist daher nur eine dauernde, das Höchstausmaß übersteigende Erfüllung der lehramtlichen Pflichten (vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1682/75, und vom , Zl. 2403/76).

Vorab ist daher das Ausmaß der für den Beschwerdeführer geltenden Lehrverpflichtung zu ermitteln. Wegen des Verweises auf das BLVG in § 140 Abs. 2 BDG 1977 bzw. § 198 Abs. 1 BDG 1979 ist davon auszugehen, daß für den Beschwerdeführer als Lehrer an der Heeresversorgungsschule nach § 2 Abs. 1 BLVG die Lehrverpflichtung 20 Wochenstunden beträgt. Die in den Abs. 2 ff des § 2 leg. cit. für bestimmte Schularten bzw. bestimmte Schulen getroffenen abweichenden Bestimmungen finden auf den Beschwerdeführer schon deshalb keine Anwendung, weil die HVS dort nicht angeführt ist und diese Sonderbestimmungen erkennbar nur auf die dort genannten Schulen (Schularten) abstellen.

Unbestritten ist, daß die Unterrichtserteilung des Beschwerdeführers an der HVS lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß erfolgte (vgl. in diesem Zusammenhang auch den mit hg. Erkenntnis vom aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde, der sich u. a. auf § 4 Z. 2 BLVG stützte). Für den im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum sah § 4 BLVG in seiner Stammfassung (siehe oben) für die in dieser von der "Normalform" abweichenden Organisationsform der Unterrichtserteilung keine besondere Regelung vor. Erst durch die Novelle BGBl. Nr. 551/1984 wurde neben den nicht ganzjährig geführten Schulen (nunmehr Z. 1) für die lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß die Anwendbarkeit der §§ 2 und 3 mit der Maßgabe verfügt, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z. 1 und 2 nicht erfaßten (d.h. also den "Normalschulen") entspricht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes brachte aber schon § 4 BLVG in seiner Stammfassung hinreichend den allgemeinen Gedanken zum Ausdruck, daß die Unterrichtserteilung in abweichenden schulischen Organisationsformen am "Normalfall" zu messen ist. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, daß in analoger Anwendung des in § 4 BLVG (Stammfassung) zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Gedankens für die Feststellung, ob der Beschwerdeführer seine Lehrverpflichtung im fraglichen Zeitraum jeweils im "Schuljahr" erfüllt hat, die Jahresstundenzahl des in einer "Normalschule" unterrichtenden vergleichbaren Lehrers zugrunde zu legen ist.

Bei der Ermittlung des "Vergleichslehrers" an einer "Normalschule", aber auch in sonstigen Fällen, in denen das Dienstrecht am Schulrecht anknüpft (vgl. dazu vorallem § 170 BDG 1979 - Stammfassung betreffend die "lehramtlichen Pflichten" eines Bundeslehrers und die EB zur RV dazu,

11 Blg.Sten.Prot. NR 15. GP zu dieser Bestimmung, aber auch § 177 leg. cit., der die Begriffe "Hauptferien" und "sonstige Ferien" nicht umschreibt, sondern offenkundig deren Inhalt im Sinne des Schulzeitgesetzes voraussetzt. Zu dieser Verzahnung zwischen Schulrecht und Dienstrecht allgemein z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 91/09/0162, oder vom , 95/12/0063), ist allerdings zu beachten, daß die HVS keine Schule im Sinne des Art. 14 B-VG ist. Schulen (im verfassungsrechtlichen Sinn) sind nämlich durch die Verfolgung erzieherischer Ziele und nicht bloß die Vermittlung praktischer Kenntnisse gekennzeichnet (vgl. statt aller Mayer, B-VG, 2. Auflage, II.1. zu Art. 14 B-VG und die dort angeführte Judikatur). Typisch für die HVS ist aber gerade die Vermittlung bloß praktischer Kenntnisse, insbesondere im Rahmen von Grundausbildungen (vgl. dazu z.B. § 3 Abs. 2 Z. 2 iVm der Anlage 1, Punkte 8, 14-16 der VO des BMLv vom über die Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes, BGBl. 1970/405, § 2 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 und der Anlage 1 der VO des BMLv vom , BGBl. Nr. 607, über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C - Dienst in einer Unteroffizierfunktion sowie § 2 Abs. 2 iVm der Anlage der VO des BMLv vom über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H2, BGBl. Nr. 559. Siehe nunmehr die Grundausbildungsvorschriften für M BUO 1 und M BUO 2, BGBl. Nr. 450/1995 und Nr. 42/1996). Die HVS fällt daher nicht unter den Anwendungsbereich der Schulgesetze des Bundes und der Länder, die sich am Schulbegriff des Art. 14 B-VG orientieren (wie z. B. das SchUG, SchOG usw.). Dies war auch der Grund für die Regelung des § 140 Abs. 2 BDG 1977 (später: § 198 Abs. 1 BDG 1979 - Stammfassung). In diesem Sinn weisen die EB zur RV zu § 140 BDG 1977, 500 Blg.Sten.Prot. NR 14. GP darauf hin, daß die LDP und das BLVG für die an der HVS als Lehrer verwendeten Bediensteten bisher nicht anwendbar waren, weil diese Vorschriften nur für jene Lehrer galten, die an Schulen bzw. staatlichen Lehranstalten nach schulrechtlichen Vorschriften verwendet wurden. Abs. 2 stelle die Anwendbarkeit dieser Gesetze "auf diese Beamtengruppe" sicher, "da dies die Umstände, die mit der Ausübung ihres Dienstes verbunden sind, erfordern." Da die HVS bundesgesetzlich nicht geregelt ist, das Dienstrecht (vgl. insbesondere § 140 Abs. 2 BDG 1977 bzw. § 198 Abs. 1 BDG 1979) aber offenkundig am Bestand dieser Einrichtung anknüpft, wie es sie vorgefunden hat, sind primär die ressortinternen Vorschriften für die Beurteilung des Jahresausmaßes der Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers nach § 2 Abs. 1 BLVG wie z.B. über das Ausmaß der Ferien, heranzuziehen. Sollten solche Vorschriften aber nicht bestehen, dann ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - unter Berücksichtigung der 20-stündigen Lehrverpflichtung pro Woche nach § 2 Abs. 1 BLVG - davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer als L2a2 Lehrer an der HVS mit einem Berufsschullehrer vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: In der Anlage 1 des BDG 1977 bzw. des BDG 1979 werden unter Punkt 24.1. für die Verwendungsgruppe L2a2 für folgende Verwendungen

"Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen, Berufsschulen, land- und forstwirtschaftlichen Schulen, Lehrer des hauswirtschaftlichen und gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren Schulen, Lehrer für Stenotypie und Phonotypie, Lehrer an Fachschulen für Sozialberufe, an der Heeresversorgungsschule und Lehrer an Akademien, soweit sie nicht in Z. 24.2 erfaßt werden"

folgende Ernennungserfordernisse vorgeschrieben:

"(1) Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung oder die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit, wobei die Verwendung entsprechende Lehrbefähigung für Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge, Berufsschulen, für den gewerblichen Fachunterricht, für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht, für Stenotypie und Phonotypie oder für Kurzschrift und Maschinschreiben an mittleren und höheren Schulen oder die Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst nachzuweisen ist."

Da die HVS vor allem in verschiedene Grundausbildungen eingebunden ist und dazu dient, durch fachlich einschlägigen Unterricht die praxisorientierte Ausbildung zu fördern und zu ergänzen, die die Kurs/Jahrgangsteilnehmer in ihrer bisherigen Verwendung erworben haben und sie solcherart für entsprechende Prüfungsteile vorzubereiten und der Beschwerdeführer außerdem auf Grund seiner Lehrbefähigung für Berufsschullehrer in die Verwendungsgruppe L2a2 überstellt wurde, ist der für eine analoge Heranziehung erforderliche Nahebezug zu den anderen in Punkt 24.1. der Anlage genannten Verwendungen zum Berufsschullehrer (ungeachtet des Umstandes, daß die HVS keine Schule im verfassungsrechtlichen Sinn ist) am größten. Unter Berücksichtigung der Verteilung der schulrechtlichen Kompetenzen in bezug auf das Berufsschulwesen ist es dabei nicht unsachlich analog an jenen schulrechtlichen Bestimmungen z.B. betreffend das Ausmaß der Ferien anzuknüpfen, die für die Berufsschulen jenes Bundeslandes gelten, in denen die HVS ihren Sitz hat.

Aus § 61 GG ist ferner abzuleiten, daß für andere Leistungen als eine über das Höchstausmaß hinausgehende Unterrichtserteilung die besondere Vergütung nach § 61 Abs. 1 nicht vorgesehen ist (siehe in diesem Sinne auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 9243/A). Da die Vergütung nach § 61 GG nur für eine in einer dauernden, das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitenden Unterrichtserteilung bestehende Mehrdienstleistung vorgesehen ist, folgt, daß der § 61 "etwas anderes" im Sinne des § 1 Abs. 3 GG 1956 nur für diese Mehrdienstleistung vorsieht, nicht aber für - wenn auch von dem Lehrerschema angehörenden Beamten - erbrachte Mehrdienstleistungen anderer Art. Die Regelungen des Abschnittes I des Gehaltsgesetzes sind demnach nur soweit nicht anwendbar, als in den folgenden Abschnitten des Gehaltsgesetzes eine bestimmte Materie anders geregelt ist. Soweit also von Lehrern Mehrdienstleistungen, die über die Unterrichtserteilung (Erfüllung der lehramtlichen Verpflichtungen) hinausgehen, erbracht werden, ist die Anwendung der allgemeinen Vergütungsbestimmungen (§ 16 GG 1956) nicht ausgeschlossen (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 9655/A).

Eine Unterrichtserteilung kann nur unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 bzw. Abs. 5 GG 1956 eine Mehrdienstleistung darstellen; in diesem Fall ist eine Abgeltung nach § 16 GG 1956 ausgeschlossen. Ebenso ist es aber ausgeschlossen, die Erfüllung von mit der Unterrichtserteilung verbundenen Pflichten (z.B. Vorbereitung, Korrekturen) gesondert in Anschlag zu bringen; sie erscheinen bei der Festlegung des Verhältnisses der Zahl der Unterrichtsstunden zu dem 20 Wochenstunden betragenden Ausmaß der Lehrverpflichtung berücksichtigt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/12/0001). Daß unter "Unterrichtserteilung" im Sinne des § 61 Abs. 1 GG 1956 eine tatsächliche Tätigkeit zu verstehen ist und sich ein Anhaltspunkt für einen davon abweichenden Begriffsinhalt weder aus der Wortbedeutung noch auch aus dem Zusammenhang mit dem übrigen Wortlaut ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise mit Erkenntnis vom , Zl. 82/09/0104, zum Ausdruck gebracht.

In § 9 Abs. 3 BLVG wird ein Vergleich mit den in den Absätzen 1 und 2 des § 9 BLVG angeführten Leistungen verlangt. Die dort angeführten Nebenleistungen stehen in einem Zusammenhang mit der schulischen Tätigkeit des Lehrers. Deshalb ist der § 9 Abs. 3 BLVG als Bestimmung zur Regelung der Dienstzeit des Lehrers derart auszulegen, daß jede Tätigkeit des Lehrers, die nicht schon unter die Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen fällt und vom Lehrer im Zusammenhang mit seiner schulischen Tätigkeit erbracht wird, als eine in die Lehrverpflichtung einzurechnende Nebenleistung im Sinne dieses Absatzes 3 anzusehen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 11347/A).

Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß in bezug auf die in Frage stehenden Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers eine Vergütung nach § 61 GG 1956 nur dann in Betracht kommt, wenn diese Mehrdienstleistungen durch dauernde Unterrichtserteilung unter Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG begründet sind.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die auf die volle Lehrdienstverpflichtung bzw. umgerechnete 40-Stunden-Woche fehlende Dienstzeit sei "durch verschiedene Tätigkeiten, teils auch nur durch bloße Anwesenheitspflicht" ausgefüllt worden. Während der als bloße Anwesenheit gekennzeichneten Zeiten seien auch Arbeiten auf Grund schriftlicher Aufträge verrichtet worden, die zum Betrieb einer Lehrwerkstätte (mangels anderen Personals, Reparaturen etc.), nicht aber zur Unterrichtsvorbereitung notwendig gewesen seien. Daran anknüpfend führt die Beschwerde aus, daß es nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gehen dürfe, wenn er auf Grund der Anordnung seines Dienstgebers Anwesenheitsdienst zu leisten gehabt habe. Er sei ja zur Dienstleistung bereit gewesen, habe aber seiner Lehrtätigkeit nicht nachgehen können.

Diese Ausführungen zeigen jedenfalls, daß es sich bei den in Frage stehenden Mehrdienstleistungen nicht um Mehrdienstleistungen auf Grund dauernder Unterrichtserteilungen im Sinne einer tatsächlichen Tätigkeit im Rahmen der lehramtlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers gehandelt hat. Auch unter Berücksichtigung des Art. II der BLVO-HVS aus 1981 ergibt sich kein Ansatz für die Berücksichtigung von Anwesenheitszeiten. Eine Abgeltung der "Leistung" der bloßen Anwesenheit zur Aufnahme der lehramtlichen Pflichten ist demnach nicht normativ gedeckt. Diese "Anwesenheitsleistung" ist vielmehr, und zwar nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch unter Berücksichtigung der rückwirkenden Reduzierung der Lehrverpflichtung durch die genannte Verordnung ex 1981, durch den damals vom Beschwerdeführer für seine lehramtliche Tätigkeit bezogenen Gehalt als Lehrer abgedeckt.

Zeiten, die an sich als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst zu werten sind, wenn sie eine konkrete Verhinderung der Dienstleistung bewirken (z.B. die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arztbesuche) können weder einen Mehrdienstleistungsvergütungsanspruch nach § 61 GG 1956 noch nach § 16 GG 1956 begründen, weil eine solche gerechtfertigte Dienstverhinderung nur dann vorliegt, wenn aus zwingenden Gründen während der eingeteilten Dienstzeit (im Beschwerdefall der Unterrichtsstunden) beispielsweise ein Arzt aufgesucht werden muß. Ansonst sind Arztbesuche grundsätzlich in der Freizeit zu absolvieren und können weder in die Normaldiensleistung eingerechnet werden noch einen selbständigen Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung begründen.

Hat der Beschwerdeführer aber in dem in Frage stehenden Zeitraum Mehrdienstleistungen erbracht, die ihrer Natur nach nicht im Zusammenhang mit seinen lehramtlichen Pflichten gestanden sind (z.B. die genannten Reparaturarbeiten), so ist hiefür eine Abgeltung dieser Mehrdienstleistungen - sofern die dafür gesetzlich vorgesehenen anderen Voraussetzungen gegeben sind - im Sinne des § 16 GG 1956 nicht ausgeschlossen.

Da damit die für die Lösung des Beschwerdefalles entscheidenden Rechtsfragen geklärt erscheinen, wird der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung zu erlassen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 49 und 55 Abs. 1 1. Satz VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am