VwGH vom 22.06.2001, 98/13/0043
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der G GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien XVI, Huttengasse 71-75, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, vom , Zl. GA 6- 94/2195/20, betreffend Umsatzsteuer 1992 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer 1-7/93, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen.
Bei der beschwerdeführenden GmbH, die den Export- und Importhandel betreibt, fand im Jahr 1993 eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Im Prüfungsbericht vom traf der Prüfer umfangreiche Feststellungen, die zur Versagung des Vorsteuerabzuges für den Zeitraum 8-12/1992 in Höhe von 923.379 S (bei insgesamt geltend gemachten Vorsteuern von 1,606.451 S) und für den Zeitraum 1-7/1993 in Höhe von 2,728.165 S (bei insgesamt geltend gemachten Vorsteuern von 4,143.241 S) führten. Die strittigen Vorsteuerbeträge hingen mit Rechnungen der U. GmbH für "DPF-Sinterwerkstoffe der Einheiten DPF 1254 und DPF 2454" zusammen. Unter Tz. 17 des Prüfungsberichtes schilderte der Prüfer ausführlich die festgestellten Liefervorgänge über mehrere involvierte Unternehmen, an deren Anfang und Ende (umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung) deren Initiator Werner Rydl gestanden sei. Die Beschwerdeführerin sei als Exporteur der so genannten Sinterstoffe an eine brasilianische Firma des von Werner Rydl aufgebauten Firmengeflechts tätig geworden. Bei den gelieferten Produkten habe es sich in Wahrheit um zerschnittene Ytong-Steine gehandelt, die zur vorgegebenen Verwendung, nämlich zur Meerwasserentsalzung, nicht geeignet gewesen seien (Nachweise für eine Produktveredelung, die den Ankauf von Sintersteinen im Gesamtwert von 57 Mio. S rechtfertigten, seien im Verfahren nicht erbracht worden). Auch die Produktbeschreibung für diese "Sintersteine" deute entsprechend einer diesbezüglichen Analyse der technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) nur auf eine "Pseudo-Produktionsgruppe von sehr geringem Wert" hin. Der Prüfer kam insgesamt auf Grund der im Einzelnen dargestellten Widersprüchlichkeiten bei der Geschäftsabwicklung auch zur Ansicht, dass allen Beteiligten, sohin auch der Beschwerdeführerin, der "tatsächliche Geschäftsablauf und -zweck (Vorsteuerschwindel)" bekannt gewesen sei. Die von Werner Rydl bzw. von seinem Bruder abgewickelten Geschäfte hätten im Beschwerdefall lediglich den Zweck gehabt, die Republik Österreich im Ausmaß geltend gemachter Vorsteuer von 81.698 S "je einem Warenumlauf" zu schädigen. Der Verkauf von echten Sinterstoffen sei weder beabsichtigt gewesen noch sei er tatsächlich durchgeführt worden. Da die gelieferte Ware keinesfalls den in den Rechnungen genannten Sintersteinen entsprochen habe, könnten die darüber erstellten Rechnungen auch keinen Vorsteuerabzug vermitteln.
Zur gegen den Umsatzsteuerbescheid 1992 und den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen 1-7/1993 erhobenen Berufung wurde seitens der Betriebsprüfung Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin replizierte zu dieser Stellungnahme mit Schriftsatz vom .
Im von der belangten Behörde geführten Berufungsverfahren hielt diese der Beschwerdeführerin im Schreiben vom zur Erzeugung der "Sintersteine" vor, auf Grund der Angaben von Werner Rydl, G.J. und E.K. sei davon auszugehen, dass G.J. Ytong-Steine zerschnitten, in eine Lösung getaucht und in einem Ofen, der Ähnlichkeit mit einem elektrischen Backrohr habe, bei 370 Grad getrocknet habe. Seinem Steuerberater habe G.J. erklärt, er wolle mit einem Baumeister in Brasilien ("= Werner Rydl") ein Filtersteinprojekt durchführen. Über die Produktion der Filter habe G.J. angegeben, dass er Steine zerschneide, mit Lack bestreiche bzw. bespritze und dann in einen Holzraster einfüge. Es sei somit evident, dass verschiedene Stoffe hergestellt worden seien, nämlich "Ytong-Ziegel, die in Platinchlor getunkt und getrocknet wurden, andererseits Ytong-Ziegel, die bloß lackiert wurden". Dem Betriebsprüfer, der eine Probe habe ziehen wollen, sei dies mit der Begründung untersagt worden, dass das Entnehmen einer solchen Probe einen Lieferverzug mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen bewirken würde. Der Prüfer habe von einer an sich nach § 89 FinStrG bestehenden Möglichkeit zur Beschlagnahme Abstand genommen, weil ihm zugesagt worden sei, dass er Proben erhalten werde. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der Behörde von der Beschwerdeführerin keine Proben zur Untersuchung übergeben worden seien. In einer zusammen mit der Berufung übermittelten Analyse der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal finde sich die Feststellung, dass 2,75 % Platin in dem Stoff enthalten seien. Die U. GmbH und die (ebenfalls dem strittigen Firmengeflecht zuzurechnende) F. GmbH hätten der Behörde "Sinterstoffe" übermittelt, die von der TUA untersucht worden seien. Auch diese habe festgestellt, dass im vorgelegten Stoff etwa 2,75 % Platin enthalten seien. Laut Angabe der TUA fänden sich in der Fachliteratur keine Aussagen darüber, dass "DPF-Produkte" in der Form von Blähton mit auf der Oberfläche unregelmäßig verteiltem metallischen Platin für den - vorgegebenen - Zweck der Wasseraufbereitung eingesetzt werden könnten. Die U. GmbH habe auch veranlasst, dass originalverpackte Ware für eine Kontrolle der Abgabenbehörde zur Verfügung gestellt worden sei. Zu diesem am gezogenen Muster habe die TUA festgestellt, auf unregelmäßige Blähton-Steine mit einem Durchmesser bis zu etwa 2 cm sei eine wasserlösliche Platinverbindung aufgebracht worden. Daraus folge, dass diese Zubereitung nur zum Zweck der Muster-Vorlage beim Finanzamt erfolgt sei, um eine wertmäßige Begründung für dieses Produkt vorzugeben. Das Produkt, wie es vorliege, könne weder als Katalysator noch als Wasserentsalzungsmittel eingesetzt werden. Im zollrechtlichen "Einheitspapier" sei die Ware als "1 Kiste Abfälle und Schrott von Platin" bezeichnet worden. Bei den vorgelegten Proben habe es sich um "Kunstprodukte" gehandelt, die in keinem Bereich verwendet werden könnten. Im Vorhalt führte die belangte Behörde weiter aus, das Sinterverfahren sei ein technisches Verfahren, durch das feinkörnige Erze in verhüttungsfähige Agglomerate überführt "werden und durch die Sinterung der Sulfidschwefel in Schwefeldioxid überführt wird". Wenn in der Berufungsschrift ausgeführt werde, dass der "Sinterstoff" nicht an sich, sondern wegen der katalytischen Wirkung des darauf aufgebrachten Platins einen hohen Preis rechtfertige, zeige die Beschwerdeführerin, dass ihr offenbar nicht klar sei, dass ein Sinterwerkstoff erst durch das in einem speziellen Verfahren aufgetragene Metall entstehe. Ein Ytong-Ziegel sei kein Sinterstoff an sich.
Zum Vorhalt (auch zu darin weiters gestellten Fragen betreffend Auffälligkeiten der Geschäftsabwicklung und zum dadurch bewirkten "Geldkreislauf") nahm die Beschwerdeführerin am Stellung. Die Beschwerdeführerin machte u. a. geltend, es stimme nicht, dass dem Betriebsprüfer die Probenziehung verweigert worden sei. Der Prüfer habe nämlich eine solche Probenziehung gar nicht verlangt. Die Ware sei vorhanden gewesen. Wenn berechtigte Zweifel an ihrem Wert bestanden hätten, hätte sie beschlagnahmt werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt im Zuge der Vorlage der Analyse ihrer Proben deren Vorlage angeboten und werde der Behörde im Rahmen der Berufungsverhandlung eine Probe aus der Charge übergeben, die auch die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt zur Untersuchung erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe letztlich Handelsware erworben und weiterveräußert und sei nicht Anwenderin dieser Produkte. Die Warennummer auf den Zollpapieren sei ursprünglich vom Spediteur und nicht von der Beschwerdeführerin angeführt worden. Zum Vorwurf, auf Blähtonsteine sei eine wasserlösliche Platinverbindung aufgebracht worden und diese Zubereitung habe nur zum Zweck der Vorlage als Muster beim Finanzamt gedient, sei festzuhalten, dass zwischen den "DPF-Geschäften" der Beschwerdeführerin und dem Zeitpunkt der Probenziehung (Mai 1995) ein Zeitraum von zum Teil mehr als zwei Jahren liege, in dem die Beschwerdeführerin keinerlei Geschäfte mit der U. GmbH abgewickelt habe.
Die belangte Behörde gab der Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge. Das Vorliegen einer Rechnung iS des § 11 UStG sei - so die belangte Behörde im Erwägungsteil ihres Erkenntnisses - materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges. § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG verlange eine handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes. Sinterstoffe würden durch Kennzahlen bezüglich ihrer Zusammensetzung, Anwendungsbereiche, Härte, Biegebruchfestigkeit und statischer Permeabilität exakt definiert. Bei den gegenständlichen "Sinterstoffen" solle es sich um wertvolle Materialien handeln. Dennoch würden weder in einer Produktbeschreibung noch in der Faktura konkrete Angaben über den Stein gemacht. Eine derartige, nicht einmal Mindestangaben aufweisende Bezeichnung in der Rechnung sei nicht branchenüblich. Da das Produkt durch die in den Rechnungen angeführte Bezeichnung "DPF" als nicht hinreichend konkretisiert angesehen werden könne, liege keine handelsübliche Bezeichnung der Ware vor.
Im Beschwerdefall seien Rechnungen über hochwertige "Sinterstoffe" ausgestellt worden, was sich insbesondere aus dem hohen Preis des Produktes ergebe. Tatsächlich sei aber wertloses Material geliefert worden, das in keiner Weise für die in seiner Warenbeschreibung genannten Zwecke verwendet werden könne. Für die Nichtanerkennung der Vorsteuer sei es ausreichend, dass keine Lieferung von wertvollen Sinterstoffen stattgefunden habe. Auf ein Verschulden bzw. Wissen um das Nichtvorliegen einer der Rechnung entsprechenden Ware komme es nicht an.
Die Betriebsprüfung habe den Sachverhalt ausführlich und in schlüssiger Weise erhoben und dargestellt. Dabei sei auch ein besonderes Augenmerk auf die ungewöhnliche Form der Geschäftsanbahnung, die Zahlungsmodalitäten, die Firmenverflechtungen und den Warenverkehr gelegt worden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, in hinreichender und glaubwürdiger Weise Gründe für die außergewöhnliche Geschäftsabwicklung darzulegen.
Mit den Untersuchungsergebnissen der TUA, denen die Beschwerdeführerin nichts habe entgegen setzen können, korrespondierten die Aussagen von G.J. und des Steuerberaters G.H.. Im Zusammenhang mit den Ausführungen der TUA, wonach die Stoffe für die Aufbereitung von Meerwasser ungeeignet seien, ergebe sich der logische Schluss, dass einerseits lackierte Ziegel versendet, andererseits der Behörde "Kunstprodukte" vorgelegt worden seien. Erhärtet werde dies durch die Untersuchungsergebnisse der am gezogenen Muster. Es bedürfe keines besonderen technischen Verständnisses, um zu erkennen, dass ein wasserlöslich aufgebrachter Stoff als Meerwasserfilter wenig Sinn habe. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen von G.H. und E.K. (dem Lieferanten der Ytong-Steine, der neben einer Kreissäge bei G.J. auch einen Kompressor und eine Spritzpistole zum Auftragen von Farbe gesehen habe) komme die belangte Behörde zur Überzeugung, dass verschiedene Stoffe hergestellt worden seien, "einerseits Ytong-Ziegel, auf die Platinchlorid aufgetragen wurde und der Stein in der Folge erhitzt wurde, andererseits Ytong-Ziegel, die bloß schwarz lackiert wurden".
Die Behörde habe von der Beschwerdeführerin keine Produkte zur Untersuchung erhalten. Die belangte Behörde sehe auch im Umstand, das der Betriebsprüfer keine Ware beschlagnahmt habe, keinen Verfahrensmangel. Nach den glaubwürdigen Aussagen des Prüfers habe dieser von der Beschlagnahme u.a. deshalb Abstand genommen, weil ihm zugesagt worden sei, dass er Muster erhalten werde (den Ausführungen in einem bei der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Gedächtnisprotokoll, wonach der Prüfer "gerne eine Probe hätte bekommen können", er diese Möglichkeit von sich aus aber nicht genutzt habe, werde kein Glauben geschenkt).
Im Zuge der Schilderung des Ablaufes der strittigen Geschäfte wird im angefochtenen Bescheid u.a. festgehalten, dass in einem Einheitspapier der Ausfuhrpapiere der Beschwerdeführerin die Ware mit "eine Kiste Sinterwerkstoffe" deklariert und "als Warennummer 25132900 angegeben" worden sei. Diese Nummer bezeichne Bimsstein, Schmirgel, natürlichen Korund und natürliche Schleifmittel. Ein hochwertiger Stoff mit hochwertigem Platingehalt würde niemals unter Kapitel 25 fallen.
Offenkundig aus Anlass der beginnenden abgabenbehördlichen Prüfung seien die Lieferungen von "Sinterstoffen DPF" unverzüglich eingestellt worden. Nach Überzeugung der belangten Behörde sei der Verkauf von echten Sinterwerkstoffen (im Wert von mehr als 400.000 S pro 50 kg-Kiste) tatsächlich nie durchgeführt worden. Es habe sich bei den Geschäften mit den "Sintersteinen" um für die Beschwerdeführerin auch unübliche Produkte gehandelt. Es erscheine zudem ungewöhnlich, dass beispielsweise ein ehemaliger Geschäftspartner von Südamerika aus solche Geschäfte anbiete und gleichzeitig den Erzeuger und die Vertriebsfirma (U.GmbH) nenne. Auch für die im Wesentlichen im Vorhinein in bar erfolgte Abwicklung der Zahlungen habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin keine hinreichende Erklärung abgeben können. Für die Nichtanerkennung der Vorsteuer sei es im Übrigen ausreichend, dass keine Lieferung von wertvollen "Sinterstoffen" stattgefunden habe. Eine allfällige Verschuldensfrage sei hier nicht von Bedeutung.
Die Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom , B 4035/95, abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die antragsgemäß zur Entscheidung abgetretene Beschwerde erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen zu vergleichbaren Beschwerdefällen ausgesprochen hat, gehört es zu den durch § 12 Abs. 1 UStG 1972 normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Umsatzsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen. Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine - behauptete - Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht ankommt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/15/0220, vom , 97/15/0152, vom , 97/13/0116, vom , 96/13/0202, und vom , 99/14/0023).
Wie schon in der Verfassungsgerichthofbeschwerde wird im ergänzenden Beschwerdeschriftsatz vor dem Verwaltungsgerichtshof der Standpunkt vertreten, dass ein Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1972 auch aufgrund einer "Rechnung, die den Voraussetzungen des § 11 Abs. 14 UStG entspricht, " möglich sein müsste. Der Gesetzgeber habe durch die Formulierung in § 12 Abs. 1 Z 1 UStG "in einer Rechnung (§ 11)" keine Einschränkung auf Rechnungen nach § 11 Abs. 1 vorgenommen, weshalb er grundsätzlich auch Rechnungen, die dem § 11 Abs. 14 entsprechen, von dieser Bestimmung und daher der Berechtigung zum Vorsteuerabzug habe erfassen wollen.
Die Beschwerdeführerin verweist selbst in seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde auf die dieser Ansicht entgegenstehende herrschende Lehre und Rechtsprechung (die Beschwerde zitiert dazu Ruppe, UStG, § 12 Tz 35, Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm. 60 ff zu § 12 UStG, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 83/15/0033). Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde, die der aufgezeigten Lehre und Rechtsprechung "Gleichheitswidrigkeit" vorwarf, ab. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass der Ansicht der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, wobei hiezu schon auf das von der Beschwerdeführerin angeführte Erkenntnis vom verwiesen werden kann. Dass in § 11 Abs. 14 UStG 1972 für den Fall einer nicht dem Gesetz entsprechenden Rechnungslegung das Entstehen einer Steuerschuld statuiert wird, bedeutet entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung keine eigenständige Rechnungsdefinition, auf die der Verweis im § 12 Abs. 1 UStG bezogen werden könnte.
Konnte die belangte Behörde von der Lieferung eines "aliud" und somit von einer fehlenden Übereinstimmung zwischen Rechnung und gelieferter Ware ausgehen, war der Vorsteuerabzug schon deshalb zu versagen. Auf die Frage der handelsüblichen Bezeichnung der verrechneten Ware (die Bezeichnung der gelieferten Ware als "DPF-Sinterstoffe" der Einheiten DPF 1254 und DPF 2454 unter entsprechender Mengenangabe sei hier nach dem Beschwerdevorbringen ausreichend) kam es dann nicht mehr an (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/15/0152).
Die belangte Behörde konnte die Feststellung, dass es sich bei der im Rahmen der von Werner Rydl initiierten Unternehmerkette gelieferten Ware nicht um die in den Rechnungen ausgewiesenen - hochwertigen - Sintersteine handelte, bereits entscheidend auf lediglich als laienhaft zu erkennende Herstellungsvorgänge (Zersägen von Ytong-Steinen, Tauchen in Lösungen, Erhitzen oder Einfärben) stützen. Die Beschwerde, die diesen Ausführungen zu den Herstellungsprozessen auch nicht entgegentritt, zeigt nicht auf, welche Verfahrensergebnisse doch die Annahme der tatsächlichen Lieferung der verrechneten Sintersteine rechtfertigen könnten. Wenn die Beschwerdeführerin die nicht erfolgte "Beschlagnahme" der vom Betriebsprüfer bei ihr besichtigten "Sinterstoffe" rügt, macht die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht darauf aufmerksam, dass sie im angefochtenen Bescheid im Rahmen ihrer Erwägungen ausgeführt hat, warum sie der diesbezüglichen Darstellung der Beschwerdeführerin insbesondere in der mündlichen Verhandlung keinen Glauben schenkte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese in der Beschwerde im Einzelnen auch nicht angegriffene Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu erkennen. Im Übrigen lässt es die Beschwerde, die immer wieder die stete Erfüllung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin betont, offen, warum die Beschwerdeführerin nicht selbst der Behörde Proben ihrer von ihr exportierten "Sintersteine" zur Verfügung stellte.
Selbst wenn die gelieferten "Steine - welcher Art auch immer - " laut Beschwerde 2,75 % Platin enthalten haben sollten (eine solche Feststellung ist allerdings dem angefochtenen Bescheid entgegen den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, weil dieser auch ausdrücklich darauf verweist, dass einen derartigen Platingehalt - abgesehen vom vorgelegten Bericht der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt - nur die offensichtlich bloß zur Vorlage beim Finanzamt angefertigten Proben enthielten) und sich damit ein "objektiver Wert" je Lieferung von rund 220.000 S errechnen ließe, ist damit noch nichts über den Wert oder die Verwendungsmöglichkeit der Stoffe als - in einem speziellen Verfahren herzustellende - "Sintersteine" gesagt. Die Eigenschaft als aliud ändert sich noch nicht dadurch, dass wegen des Platingehalts allenfalls kein "wertloses Gestein" mehr vorliegt.
Durfte die belangte Behörde zu Recht von der Lieferung eines aliud ausgehen, war es zur Versagung des strittigen Vorsteuerabzuges nicht von Relevanz, ob die Beschwerdeführerin auch "Betrügereien" mit falscher Ware zu verantworten hat oder ob eine "außergewöhnliche Geschäftsabwicklung" vorlag. Damit lässt sich auch, abgesehen vom Verstoß gegen das Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG, aus dem mit einer "ergänzenden Äußerung" im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen, in dem u. a. für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Mitwirkung am Vorsteuerschwindel des Werner Rydl verneint wurde (in diesem Beschluss ist im Übrigen auch von vorgetäuscht wertvollen Gütern die Rede, bei denen es sich in Wahrheit um weitgehend wertlose Gegenstände gehandelt habe; so seien z.B. "herkömmliche Ytong-Steine um wenige hundert Schilling angekauft, zerschnitten, grau lackiert und in Kisten verpackt und sodann als hochwertiger Sinterwerkstoff um S 360.000,-
- bis S 400.000,-- pro Kiste in den vorbeschriebenen Kreislauf eingebracht" worden).
Die Ablehnung eines Sachverständigen nach § 179 Abs. 2 BAO ist nur im Verwaltungsverfahren möglich. Die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Ablehnung der Sachverständigen Mag. K, die auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte, hätte daher spätestens vor der belangten Behörde (im Rahmen der mündlichen Verhandlung) erfolgen müssen. Eine vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit könnte in der Heranziehung eines Sachverständigen nur dann erblickt werden, wenn seine - behauptete - fehlende Fachkunde einen allenfalls darauf gestützten Bescheid als rechtswidrig erscheinen ließe. Dafür ergibt sich aber, abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid auch nicht "ja gerade" auf den in der mündlichen Berufungsverhandlung gemachten Überlegungen der Sachverständigen aufbaut, kein Anhaltspunkt. Fragen zur nach Ansicht der Beschwerde auch durch die Vernehmung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend geklärten richtigen Produktbeschreibung oder Bezeichnung in der Faktura waren für die Entscheidung nicht wesentlich. Der Wert der Stoffe wegen des allfälligen Platingehalts allein war ebenfalls - wie erwähnt - nicht maßgebend. Zu den verschiedenen in der Beschwerde vorgetragenen Kritikpunkten an Textpassagen im angefochtenen Bescheid ist auch festzuhalten, dass damit jeweils nur der das Verwaltungsgeschehen wiedergebende Sachverhaltsteil des angefochtenen Bescheides angesprochen wird. So ist die auf Seite 18 des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, zwar mit den laut Beschwerde eine Unsicherheit zum Ausdruck bringenden Worten, sie "würde" die ihr Ende 1994 übermittelten Proben nicht als Sinterstoffe bezeichnen, wiedergegeben. Laut dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung bekundete die Sachverständige demgegenüber eindeutig, dass diese Proben keine Sinterstoffe "sind".
Warum die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung der Anderslieferung nicht auch die Tarifierung der Waren (nach einer Warennummer des Kapitels 25 des - damals geltenden - Zolltarifs, worunter "Bimsstein, Schmirgel, natürlichen Korund und natürliche Schleifmittel" fällt) als Indiz heranziehen konnte, macht die Beschwerde mit ihren zollrechtliche Bestimmungen außer Acht lassenden Ausführungen, der "Zweck der Tarifierung ist ja kein wertbegründender sondern lediglich ein statistischer" schließlich nicht einsichtig.
Die Beschwerde war damit insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am