VwGH vom 24.04.1997, 96/06/0038

VwGH vom 24.04.1997, 96/06/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Dr. M in G, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-17/38/6-1995, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Salzburger Baupolizeigesetz (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer (den Verwaltungsakten zufolge ein Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater) ist Mehrheitseigentümer, Architekt Dipl. Ing. St. (im folgenden kurz: Architekt A) Minderheitseigentümer eines Hauses in Salzburg, das sich im Schutzgebiet gemäß § 2 des Salzburger Stadterhaltungsgesetzes 1980 befindet.

Der Aktenlage ist zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer und dem Architekten A als Bauwerbern mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom die baubehördliche Bewilligung für Baumaßnahmen (bezeichnet als Generalsanierung und Umbau) hinsichtlich dieses Hauses erteilt wurde.

Am führte die Baubehörde einen Lokalaugenschein zwecks Überprüfung der mit dem Bescheid vom genehmigten Baumaßnahmen durch. Dabei wurde festgestellt, daß eine Reihe baulicher Maßnahmen in Abweichung von den bewilligten Plänen durchgeführt worden war (diese sind in der entsprechenden Niederschrift aufgelistet, im einzelnen für das Beschwerdeverfahren aber nicht von Belang). Mit dem noch im Zuge des Lokalaugenscheines verkündeten mündlichen Bescheid verfügte die Baubehörde die Aufrechterhaltung einer bereits am selben Tag zuvor mündlich ausgesprochenen Baueinstellung (den vorliegenden Verwaltungsakten zufolge erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft).

Im Hinblick hierauf wurde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer, Architekt A sowie den Verantwortlichen des betreffenden Bauunternehmens eingeleitet. Ihnen wurde vorgeworfen, sie hätten die Durchführung dieser Bauarbeiten zu verantworten, nämlich die beiden ersteren als Bauherrn, letzterer hingegen als Verantwortlicher der Bauführerin.

Der Verantwortliche der Bauführerin verantwortete sich zusammengefaßt damit, die Baumaßnahmen seien aufgrund von Ausführungsplänen durchgeführt worden, die die Bauführerin am von Architekt A erhalten habe, der auf Befragen erklärt habe, daß diese Pläne baubehördlich bewilligt seien und dem Baubescheid entsprächen. Die Leute der Bauführerin hätten keinen Grund gehabt anzunehmen, daß diese Erklärung eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers nicht stimmen sollte und hätten daher keine weitere Überprüfung vorgenommen. Erst im Zuge des Lokalaugenscheines vom habe sich herausgestellt, daß diese Pläne nicht mit den bewilligten Einreichplänen übereinstimmten.

Der Beschwerdeführer verantwortete sich dahin, er habe Architekt A beauftragt, den Umbau auf Basis der von ihm erstellten "Baupläne und Bewilligungen" zu planen und den Umbau als befugter Architekt zu betreuen. Er sei daher aus verwaltungsstrafrechtlicher Sicht keineswegs zur Verantwortung zu ziehen. Sie hätten gemeinsam am dieses Haus erworben; in diesem Zusammenhang habe Architekt A den Auftrag für den gesamten Umbau erhalten. Bereits vor dem Kauf hätten sie vereinbart, das Objekt "in Wohnungseigentum umzuwandeln", wobei Architekt A das zweite und dritte Obergeschoß zuzuordnen seien und dem Beschwerdeführer das Untergeschoß, das Parterre, das erste Obergeschoß und das Dachgeschoß. Dieser internen Vereinbarung zufolge habe Architekt A die ausschließlichen Verfügungsrechte über diese beiden Obergeschosse gehabt, die er gestalten habe können, wie er wollte. Aus diesem Grunde habe sich der Beschwerdeführer um diese Bereiche, nämlich das zweite und dritte Obergeschoß, "auch niemals gekümmert". Bezüglich der ihm zuzuordnenden Bereiche sei er zwar über die Umlaufpläne vollständig und über den Stand der Situation laufend informiert worden. Allerdings habe er erst am Kenntnis davon erlangt, daß mit dem Umbau nicht auf Basis der bewilligten Pläne, sondern aufgrund abgeänderter Pläne begonnen worden sei. Sein persönliches Verhältnis zu Architekt A habe sich in den ersten Monaten nach dem Kauf des Gebäudes "bereits erheblich getrübt, da ich entdecken mußte, daß er mir gegenüber gelegentlich nicht immer die Wahrheit gesagt hat. Dieses Verhältnis hat sich, vor allem durch die Bauverhandlung vom sukzessive verschlechtert" (es folgen nähere Ausführungen über die nach Auffassung des Beschwerdeführers mangelhafte Vorbereitung der Bauverhandlung vom durch Architekt A). Zum Zeitpunkt der Bauvergabe an die Bauführerin sei gemäß einer "Bauherrenvereinbarung" mit Architekt A Dipl. Ing. Dr. X als kontrollierender Architekt für das Projekt gewonnen worden (in der Folge: Architekt X). Dieser habe sich "bis zu dem leider noch nicht soweit in die Materie eingearbeitet, daß ihm die Tatsache hätte auffallen können", daß die Bauführerin nicht auf Basis der bewilligten Baupläne mit dem Umbau begonnen habe. Der Beschwerdeführer sei sogar wenige Tage vor dem persönlich beim Bauunternehmen gewesen, aus welchem Anlaß er die Mitarbeiter der Bauführerin über sein gespanntes Verhältnis über Architekt A informiert und sie gebeten habe, ihm alles Wichtige über den Bau persönlich mitzuteilen.

Auch Architekt A äußerte sich gegenüber der Verwaltungsstrafbehörde, wobei dessen Rechtfertigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht vom unmittelbarer Bedeutung ist.

Mit Bescheid vom sprach die Behörde erster Instanz gegenüber dem Verantwortlichen der Bauführerin gemäß § 21 VStG eine Ermahnung aus. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, der Bauführerin seien vom Planverfasser Pläne übergeben worden, die als genehmigt bezeichnet worden seien, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt lediglich der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung vorgelegen und nicht genehmigt gewesen seien. Deshalb sei das Ausmaß des Verschuldens des Beschuldigten als geringfügig anzusehen, wobei noch zu bedenken sei, daß die Bauführerin bereits mehrfach im Schutzgebiet der Salzburger Altstadt tätig gewesen sei und es bisher keine Beanstandungen seitens der Behörde gegeben habe. Im Gegenteil habe gerade ein näher bezeichnetes Bauvorhaben gezeigt, daß seitens der Verantwortlichen der Bauführerin "großes Verständnis und Einfühlungsvermögen hinsichtlich altstadtschutzrechtlicher Problematik" bestehe. Da es jedoch die Verpflichtung der Bauführerin gewesen wäre, vor Bauausführung die vorgelegten Pläne dahingehend zu überprüfen, ob sie tatsächlich bewilligt worden seien, sei der Beschuldigte spruchgemäß vor allem auch aus spezialpräventiven Erwägungen zu ermahnen gewesen.

Am gleichen Tag erließ die Verwaltungsstrafbehörde ein Straferkenntnis gegen Architekt A, dem sie vorsätzliches Handeln vorwarf (Übergabe von nichtgenehmigten Plänen an die Bauführerin bereits Anfang Mai 1994 in Verbindung mit der Behauptung dieser gegenüber, daß die Pläne bereits bewilligt seien).

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom selben Tag () legte die Strafbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer zur Last, er habe es als Bauherr zu verantworten, daß in diesem Haus "bis einschließlich " näher bezeichnete, einzeln beschriebene bauliche Maßnahmen durchgeführt worden seien, die nicht nur geringfügig von der Baubewilligung vom abwichen und somit einer Baubewilligung bedürften, obwohl gemäß § 12 Abs. 1 BauPolG mit der Ausführung einer baubehördlichen Maßnahme vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht begonnen werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch gegen diese Bestimmung verstoßen; über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 1 lit. a leg. cit. eine Strafe von S 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt. Darüber hinaus wurde ihm der Ersatz der Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die Behörde ging dabei davon aus, daß dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit zuzurechnen sei, weil er die ihm mögliche Sorgfalt insoweit außer Acht gelassen habe, als er trotz "aufgetretener Bedenken gegenüber dem beauftragten Architekten diesem offenkundig die Überwachung bzw. Durchführung der Baumaßnahmen überantwortet" habe. Er führe zwar in seiner Rechtfertigung aus, daß er sich "um die betroffenen Bereiche" des Objektes, nämlich um das zweite und dritte Obergeschoß, niemals gekümmert habe, gleichzeitig bringe er aber auch vor, daß sich der von ihm eingesetzte kontrollierende Architekt bis zum Zeitpunkt der Baueinstellung noch nicht soweit in die Materie einarbeiten habe können, daß ihm die konsenslosen Baumaßnahmen hätten auffallen können. Hierin sei ein Widerspruch zu erkennen, weil der Beschwerdeführer offensichtlich doch beabsichtigt habe, sich auch um diese Bereiche zu kümmern. Schließlich seien vom konsenslosen Umbau auch Bereich betroffen, die den Beschwerdeführer trotz "materieller Hausteilung" auch zuzurechnen wären, nämlich Stiegenpodest und Decken. Durch den Nachweis alleine, daß die den Beschwerdeführer als Bauherrn treffende Verantwortung auf eine andere, wenn auch hiezu grundsätzlich taugliche Person übergegangen sei, könne sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht von der ihn treffenden Verantwortung entlasten. Es hätte des weiteren Beweises bedurft, daß auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Dem vom Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben zwecks Kontrolle eingesetzten Architekten (Architekt X) hätte es im Zeitraum von Anfang Mai 1994 bis zum Tatzeitpunkt bei tatsächlicher Kontrolle auffallen müssen, daß der Bauführung "unbewilligte Pläne zugrundegelegt wurden". Es sei den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht zu entnehmen, worin die Kontrolle überhaupt bestanden haben solle. Darin, daß der Beschwerdeführer trotz gegebener Bedenken den beauftragten Architekten zumindest nicht rechtzeitig kontrolliert bzw. ihm den Auftrag entzogen habe, sei ein fahrlässiges Verhalten zu erblicken, auch wenn er die Tatbildverwirklichung nicht in Kauf genommen habe. Eine Strafbarkeit aus Verschulden sei demgemäß gegeben.

Der Beschwerdeführer erhob gegen das Straferkenntnis Berufung. Darin trat er der Beurteilung der Behörde entgegen und führte unter anderem aus, daß sein "nicht vorhandenes Interesse" oder sein "niemals Kümmern" (im Original jeweils unter Anführungszeichen) hinsichtlich des zweiten und dritten Obergeschosses, oder auch seinen eigenen Bereich betreffend, nicht als eine stillschweigende Zustimmung oder einen Freibrief für nicht gesetzliche Maßnahmen durch den Architekten gesehen werden könne. Wie er als Steuerberater und als Laie in Bauangelegenheiten ein Bauprojekt überhaupt derart kontrollieren könne oder hätte kontrollieren sollen, daß "hinter seinem Rücken", und zwar in Täuschungsabsicht, gegenüber der Behörde keine ungerechtfertigten Maßnahmen hätten erfolgen können, sei ihm nicht bekannt. Architekten A gegenüber habe die Behörde daher zu Recht Vorsatz angenommen. Zu dem ihm angelasteten Verschulden habe die Behörde hingegen "nur pauschale Aussagen getroffen", hinsichtlich derer er sich nicht äußern könne. Er habe sich für sämtliche Arbeiten behördlich konzessionierter Erfüllungsgehilfen bedient. Das Bauunternehmen, welches die Arbeiten übernommen habe, sei eines der renomiertesten und erfahrensten in der Stadt Salzburg. Eine höhere Qualifikation, als sie dem beauftragten Architekt zugekommen sei (staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für Hochbau und Architektur) gebe es nicht. Er sei der Auffassung, daß ein Bauherr, der einer solchen Person einen voll umfassenden Auftrag gebe, an sich schon alle Pflichten erfüllt habe, die einen Bauherrn überhaupt nur treffen könnten. Weiters habe er bereits darauf verwiesen, "daß er wegen diverser Zweifel", die ihm Mitte 1993 gekommen seien, zusätzlich einen Konktrollarchitekten beauftragt habe.

Beim Vorwurf der Behörde, er habe Architekten A nicht rechtzeitig den Auftrag entzogen, berücksichtige die Behörde

"1. nicht, daß damals noch keineswegs so schwerwiegende Gründe vorgelegen haben, einem Architekten einen Auftrag wegzunehmen

Es wird auch 2. nicht darauf Rücksicht genommen, daß dieser beauftragte Architekt zu ca. 38 % Mitbesitzer an dem Haus war, es daher ohne seine Zustimmung nicht möglich gewesen wäre, einen derartigen schwerwiegenden Schritt zu tun". Insgesamt brachte der Beschwerdeführer in der Berufung mehrfach seine Auffassung zum Ausdruck, er habe keine Sorgfaltspflicht verletzt und auch er sei getäuscht worden.

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am hielt der Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen seine Argumentation aufrecht.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift "§ 16 Abs. 4 BauPolG" zu lauten habe.

Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges aus, die Durchführung baulicher Maßnahmen als Bauherr im fraglichen Objekt, welche Maßnahmen nicht nur geringfügig von der Baubewilligung vom abwichen und somit einer Baubewilligung bedurft hätten, werde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Seine Rechtfertigung beschränke sich darauf, daß er als Bauherr einem Architekten einen umfassenden Planungsauftrag samt Übertragung der Bauführung sowie Kontrolle und Rechnungsprüfung erteilt habe und er deshalb - nicht zuletzt auch aufgrund der Bestellung eines Kontrollarchitekten - nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Nach Darstellung der Rechtslage (§ 23 Abs. 1 lit. a und § 16 Abs. 4 BauPolG) führte die belangte Behörde aus, es stehe fest, daß der Beschwerdeführer gemeinsam mit Architekt A gegenüber der Baubehörde als Bauherr aufgetreten sei; auch sei er gemeinsam mit Architekt A nicht nur Konsenswerber, sondern auch Adressat des Baubewilligungsbescheides vom .

Nach Auffassung der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer tatbildmäßiges Verhalten vorzuwerfen; es vermöge ihn der am an Architekt X erteilte Auftrag, wonach dieser die Funktion eines Kontrollarchitekten ausführen solle (welche dieser Architekt nach den Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar nach Bestellung aufgenommen habe) nicht zu exkulpieren, weil dem Beschwerdeführer bereits anläßlich der am durchgeführten Bauverhandlung Zweifel an den Qualitäten seines "Bauführers" hätten kommen müssen und er bereits zu diesem Zeitpunkt geeignete Maßnahmen hätte treffen müssen. Er gestehe in der mündlichen Berufungsverhandlung ein, daß er bereits im Zuge der Planung und Vorbereitung für die Erlangung der baubehördlichen Bewilligung zur Feststellung gelangt sei, daß die Qualität des Architekten A nicht wie erwartet gegeben gewesen sei. Er habe nicht behauptet, daß er - abgesehen von der als verspätet anzusehenden Bestellung eines Kontrollarchitekten - irgendwelche andere Maßnahmen gesetzt habe, um seinen gesetzlichen Pflichten als Bauherr zu entsprechen. Die Spruchkorrektur sei notwendig und zulässig, weil ohne Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet wäre (es folgen Ausführungen zur Strafbemessung).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes (BauPolG), LGBl. Nr. 117/1973, macht sich unter anderem strafbar, wer bei der Ausführung der baulichen Maßnahmen nicht nur geringfügig von der Bewilligung abweicht (§ 16 Abs. 4).

§ 16 Abs. 3 bis 5 BauPolG lautet (diese Bestimmungen in der Fassung LGBl. Nr. 100/1992) lauten:

"(3) Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen.

(4) Die Bestimmung des Abs. 3 gilt hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß, wenn die Ausführung auf Grund einer baubehördlichen Bewilligung erfolgt, von deren Inhalt aber nicht nur geringfügig abweicht. Der Beseitigungsauftrag ist diesfalls an den Bauherrn bzw. den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.

(5) Geringfügige Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung sind von der Baubehörde, tunlichst im Überprüfungsbescheid (§ 17), nachträglich zu genehmigen. Hinsichtlich solcher Abweichungen kann die Baubehörde die Vorlage der erforderlichen Pläne und Unterlagen (§§ 4 und 5) verlangen."

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert (gemeint: mit der Maßgabe bestätigt), daß als verletzte Verwaltungsvorschrift § 16 Abs. 4 BauPolG anzusehen sei. Diese Bestimmung enthalte die Anordnung, daß die in § 16 Abs. 3 enthaltenen Regelungen über das baupolizeiliche Vorgehen bei bewilligungslosen baulichen Maßnahmen auch für solche Maßnahmen gelten, die in Abweichung einer baubehördlichen Bewilligung gesetzt würden. Die Regelung des § 16 Abs. 4 sei die Grundlage für ein baupolizeiliches Einschreiten. Es sei nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer diese Regelung verletzt haben solle. Diese Norm scheide daher von vornherein als verletzte Rechtsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG aus.

Dem ist zu entgegnen, daß § 16 BauPolG in seinen Abs. 5 und 4 zwischen geringfügigen bzw. nicht nur geringfügigen Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung differenziert (und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft). Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 lit. a leg. cit., insbesondere durch den ausdrücklichen Hinweis auf § 16 Abs. 4 leg. cit. kann wohl nicht fraglich sein, daß die in letzterer Bestimmung umschriebenen, nicht bloß geringfügigen Abweichungen auch verwaltungsstrafrechtlich relevant sind. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die den Wortlaut des § 23 Abs. 1 lit. a BauPolG geradezu ad absurdum führen würde, ist daher nicht zu folgen.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit wegen Außerachtlassung der ihn als Bauherrn treffenden Sorgfaltspflicht angelastet.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe ihn zu Unrecht als Bauherrn angesehen. Das treffe nämlich für das zweite und dritte Obergeschoß nicht zu.

Richtig ist zwar, daß es nach Erteilung der Baubewilligung zu einem Wechsel in der Person des Bauherrn kommen kann. Vorliegendenfalls muß aber davon ausgegangen werden, daß das bewilligte Projekt auch nach Erteilung der Baubewilligung vom Beschwerdeführer und von seinem Partner, dem Architekten A, (weiterhin) gemeinsam weitergeführt wurde. Die im Innenverhältnis vorgenommene Aufteilung gleichsam in "Zuständigkeitsbereiche" vermag daran nichts zu ändern und - vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles - nicht zu bewirken, daß der Beschwerdeführer geradezu bar jeglicher Verantwortung wäre und somit als Täter im Sinne des § 23 Abs. 1

lit. a BauPolG jedenfalls nicht in Betracht käme.

Berechtigt sind aber die weiteren Beschwerdeausführungen:

Welches Ausmaß an Sorgfalt geboten ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Diese Sorgfaltspflicht darf nicht überspannt werden. Um dies zu beurteilen, mangelt es aber an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.

Aufgrund des Vorwurfes eines fahrlässig pflichtwidrigen Verhaltens macht die belangte Behörde dem Beschwerdeführer der Sache nach zum Vorwurf, daß bei gehöriger Sorgfalt die fraglichen Baumaßnahmen unterblieben wären. Nun hat aber weder die erstinstanzliche Behörde noch die belangte Behörde festgestellt, wie es konkret zu den fraglichen Baumaßnahmen kam. Die weiteren Bescheide vom (betreffend den Architekten A bzw. den Verantwortlichen der Bauführerin) legen die Annahmen nahe, daß die Behörden auch im Verfahren betreffend den Beschwerdeführer davon ausgingen, wie dies auch der Verantwortung des Beschwerdeführers entspricht, daß Architekt A dem mit der Durchführung beauftragten Bauunternehmen Ausführungspläne mit der (so die wiedergegebenen Annahmen) unrichtigen Behauptung vorlegte, diese Pläne seien genehmigt worden (festgestellt wurde dies im Verfahren gegen den Beschwerdeführer aber nicht). Auch ist nicht ersichtlich, wann diese Baumaßnahmen konkret durchgeführt wurden (sodaß tatsächliche Veränderungen dem Beschwerdeführer hätten auffallen können). Vor dem Hintergrund der Verantwortung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht ausreichend aufgezeigt, aus welchen konkreten Umständen der Beschwerdeführer in Betracht hätte ziehen müssen, daß sein Partner, Architekt A, "hinter seinem Rücken" das Bauunternehmen mit der Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund NICHTGENEHMIGTER Pläne betrauen werde. Der bloße Hinweis der belangten Behörde darauf, daß der Beschwerdeführer bereits im Juli 1993 Bedenken an der "Qualität" seines Partners hätte haben müssen, reicht hiezu nicht aus. Auch ist vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles die Behautpung im angefochtenen Bescheid, die Bestellung dieses "Kontrollarchitekten" sei verspätet erfolgt, nicht nachvollziehbar.

Somit zeigt sich, daß der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, aber auch Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.