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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 152

Einstehen der Mutter für die Maturaschulkosten der Tochter

iFamZ 2020/89

§ 25c KSchG

War allen Beteiligten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses klar, dass die noch bei ihrer Mutter (der Zweitbeklagten) wohnende Erstbeklagte nicht einmal für ihren Lebensbedarf selbst aufkommen kann, ist offensichtlich, dass die Zweitbeklagte, die einen VerS. 153trag mit der klagenden Maturaschule als Bürgin unterfertigt hat, die Schuld im Endeffekt materiell selbst tragen muss.

Die klagende GmbH betreibt eine Maturaschule. Die damals 20-jährige einkommenslose D (Erstbeklagte) schloss mit der klagenden Partei am einen Schulvertrag zur Vorbereitung auf die AHS-Matura gegen Zahlung eines Jahresschulgeldes von 3.960 €, zahlbar in Raten, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Die Zweitbeklagte S, die Mutter der Erstbeklagten, unterfertigte den Schulvertrag auf der zweiten Seite, wo unter der fettgedruckten Überschrift „Gesetzlicher Vertreter – Zahlungsverpflichteter – Bürge“ Angaben zu Namen, Geburtsdatum und -ort, Kontaktdaten und Adresse auszufüllen waren und direkt oberhalb des Unterschriftsfeldes folgender Passus vorgedruckt war:

„Ich verpflichte mich, für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung aufzukommen. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die umseit...

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