VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0183

VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Ing. H H in G, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03- 12.10 L 70 - 99/14, betreffend die Abweisung eines Baugesuches (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde (Anmerkung: zu einem früheren Bauverfahren siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/06/0018, hinsichtlich eines Begehrens auf Änderung des Flächenwidmungsplanes den hg. Beschluss vom , Zl. 97/06/0259).

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde ein am eingebrachtes Baugesuch des Beschwerdeführers (vom ) betreffend den geplanten Neubau von insgesamt acht Einfamilienwohnhäusern auf seinen Grundstücken ohne Durchführung einer Bauverhandlung zurückgewiesen, weil das Vorhaben in unlösbarem Widerspruch mit dem "rechtskräftigen" Flächenwidmungsplan (3.0) stehe, in welchem die zu bebauenden Grundstücke als Freiland ausgewiesen seien.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Berufungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass das Vorhaben im Widerspruch zur Flächenwidmung (Freiland) stehe. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten rechtskräftigen Widmungsbewilligungsbescheiden vom und sei für ihn nichts zu gewinnen:

§ 119 Abs. 3 Stmk. BauG ordne an, dass Widmungsbewilligungen, die bis zum erteilt worden seien, am erlöschten. Die Widmungsbewilligungen aus den Jahren 1976 und 1977 seien daher am erloschen und somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates als Berufungsbehörde bereits erloschen gewesen. Aber selbst dann, wenn die Widmungsbewilligungen noch aufrecht gewesen wären, wäre daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen gewesen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nämlich die Widmungsbewilligung zu versagen, wenn ein Widmungsvorhaben dem nunmehr geltenden Flächenwidmungsplan widerspreche. Eine Widmungsbewilligung, die der im neuen Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung widerspreche, besitze in dieser Beziehung keine Bedeutung mehr (Hinweis auf hg. Judikatur). In Entsprechung dieser Judikatur sei es der Berufungsbehörde jedenfalls verwehrt gewesen, eine positive Baubewilligung zu erteilen. Im Übrigen sei unerheblich, wie die Flächenwidmungsplanänderung zu Stande gekommen sei. Ausschließlich maßgeblich sei, dass sich die Grundstücke im Freiland befänden und die beabsichtigte Bauführung einen unlösbaren Widerspruch zum Flächenwidmungsplan darstelle.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der nach Durchführung eines Vorverfahrens mit Beschluss vom , B 1372/99-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht, wie schon in seinen bisherigen Rechtsmittelschriften (Berufung, Vorstellung, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof), ua. geltend, der Flächenwidmungsplan 3.0, auf welchen sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens gestützt hätten, sei nicht gehörig kundgemacht worden und rügt, dass sich weder die Berufungsbehörde noch die belangte Behörde mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hätten.

Der Beschwerdeführer zeigt mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit auf, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte:

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, der Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem der Flächenwidmungsplan 3.0. genehmigt worden sei, trage "das Einlaufdatum der Gemeinde L vom ". Nachdem der Posteingang erst am Vormittag, vermutlich am späten Vormittag dieses Tages erfolgt sei, könne jedenfalls diese Kundmachung nicht am Dienstag, den , von 07.30 bis 12.30 Uhr angeschlagen gewesen sein, sodass "der Beginn der Kundmachungsfrist mit jedenfalls nicht richtig sein" könne. "Nachdem sich schon hinsichtlich des Beginnes dieser Kundmachungsfrist die aufgezeigten erheblichen Bedenken" ergäben, hätte auch bezüglich "der tatsächlichen Gestaltung der Kundmachung, insbesondere auch der tatsächlichen Dauer dieser Kundmachung", ein Beweisverfahren durchgeführt werden müssen.

Nach § 29 Abs. 11 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 (dieser Absatz in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/1980), hat der Bürgermeister nach Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durch die Landesregierung diesen innerhalb von acht Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 kundzumachen.

Näheres in diesem Sinne regelt § 92 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115 (dieser Paragraph ist im Beschwerdefall in der Stammfassung anzuwenden). Soweit im Beschwerdefall erheblich, ist nach Abs. 1 dieses Paragraphen die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen, wobei die Kundmachungsfrist zwei Wochen beträgt. Die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen beginnt, soweit nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tage.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.

Der genehmigte Flächenwidmungsplan 3.0, um welchen es hier geht, wurde im Sinne des § 92 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 im Gemeindeamt aufgelegt. Die entsprechende Kundmachung (es handelt sich um ein Formular, welches maschinschriftlich ergänzt bzw. angepasst ist) ist mit datiert; sie weist die Vermerke "angeschlagen am: " und "abgenommen am:

" auf. Im entsprechenden Bericht der Gemeinde an die belangte Behörde vom heißt es, dass die Kundmachung in der Zeit vom 14. März bis an der Amtstafel angeschlagen gewesen sei, eine Abschrift der Kundmachung werde anbei vorgelegt (Anmerkung: das ist das zuvor genannte Stück).

Geht man mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass der Bescheid der belangten Behörde vom über die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes bei der Gemeinde am einlangte, steht diesem Umstand ein Anschlag der Kundmachung an der Amtstafel noch am nicht entgegen (wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt), was der Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht bestreitet (Zeitpunkt bzw. Tag des Anschlages und Beginn der Kundmachungsfrist sind zweierlei). Demnach bestehen auch keine Bedenken an der Richtigkeit des Vermerkes, dass die Kundmachung am abgenommen wurde. Zu welchem Zeitpunkt die Kundmachung am an die Amtstafel angeschlagen wurde, ist im Beschwerdefall irrelevant, womit auch nicht zu prüfen ist, ob die Kundmachung schon um 7.30 Uhr des an der Amtstafel angeschlagen war, wie der Beschwerdeführer bezweifelt. Maßgeblich ist vielmehr, dass, wann auch immer sie am an der Amtstafel angeschlagen wurde, angesichts des Umstandes, dass sie am abgenommen wurde (woran nach dem zuvor Gesagten nicht zu zweifeln ist) die Kundmachungsfrist von zwei Wochen jedenfalls eingehalten ist (womit auch nicht die Frage zu behandeln ist, wann genau die Kundmachungsfrist zu laufen begann).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt daher keinen Anlass, an der von den Behörden des Verwaltungsverfahrens bejahten Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer hat seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes (Widmung seiner Grundstücke als Freiland) bereits zweimal erfolglos an den Verfassungsgerichtshof herangetragen (nämlich nicht nur jetzt, sondern auch in einem früheren Verfahren - siehe dazu im eingangs genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/06/0018); der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu einer entsprechenden Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.

Davon ausgehend, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers als Freiland gewidmet sind, erweist sich das Bauvorhaben des Beschwerdeführers als mit der Flächenwidmung unvereinbar. Aus den Widmungsbewilligungen aus den Jahren 1976 und 1977 ist für ihn nichts zu gewinnen, weil gemäß § 119 Abs. 3 und 4 Stmk. BauG (rechtskräftige) Widmungsbewilligungen, welche bis zum erteilt wurden, auch dann, wenn um Baubewilligung noch vor dem angesucht wurde (was hier der Fall war), ab dem nur mehr die im § 22 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG geforderten Angaben über die Bauplatzeignung ersetzen können (siehe dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0083). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof (zur früheren Steiermärkischen Bauordnung 1968) wiederholt ausgesprochen, dass Widmungsbewilligungen, welche der im (neuen) Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung widersprechen, in dieser Beziehung keine Bedeutung mehr besitzen (siehe dazu beispielsweise die in Hauer / Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, S 552, wiedergebenene hg. Judikatur, wie auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/06/0068, BauSlg. Nr. 79/1995, vom , Zl. 96/06/0086, BauSlg. Nr. 179/1996, oder auch vom , Zl. 95/06/0108, je mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am