VwGH vom 31.03.2004, 2002/06/0060
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dr. G N in W, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig, Dr. Christian Puswald und Mag. Paul Wolf, Rechtsanwälte in 9300 St. Veit/Glan, Unterer Platz 11, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03- 12.10 B 35-01/9, betreffend Einwendungen gegen eineBaubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. L Wohn-, Bau- und SiedlungsgesmbH in G, und 2. Stadtgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der erstmitbeteiligten Partei auf ihren Antrag gemäß §§ 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG 1995), die Baubewilligung für die Errichtung eines dreigeschossigen Wohnhauses, von KFZ-Abstellflächen und einer offenen Tiefgarage sowie den Abbruch von Holzhütten auf Baufläche .37/2 der KG B unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Bescheid ist infolge Zurückziehung der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer gemäß § 41 Stmk. BauG 1995 den Antrag auf Einstellung des Baues auf Grundstück Nr. 37/2, KG B, mit der Begründung, das neu errichtete Haus weise eine um ca. 1/2 bis 1 m höhere Firsthöhe als der Altbestand auf, diese Ausführung decke sich nicht mit dem Baubewilligungsbescheid vom .
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Baueinstellung gemäß § 41 Stmk. BauG auf Grundstück .37/2, KG B, abgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom abgewiesen, der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid der belangten Behörde vom keine Folge gegeben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde für das auf Grund der Baubewilligung vom errichtete Wohnhaus, Baufläche .37/2, KG B, die nachträgliche Baubewilligung für die Änderung der Firsthöhe und die Benützungsbewilligung für das genannte Objekt erteilt.
Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung, in welcher er lediglich die Verletzung des Mindestabstandes rügte, als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet ab. Sie begründete ihren Bescheid nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage im Wesentlichen damit, im Benützungsbewilligungsverfahren komme einem Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung zu, es sei denn, die Erteilung der Benützungsbewilligung stelle sich gleichzeitig als eine Abänderung des Baubewilligungsbescheides dar, dies allerdings nur dann, wenn die Abänderung des Bauvorhabens Umstände betreffe, durch welche in die Rechte der Nachbarn eingegriffen werde. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom sei neben der Benützungsbewilligung auch die nachträgliche Baubewilligung für die vom ursprünglich genehmigten Projekt erfolgten Abänderungen erteilt worden; da durch diese Abweichung zumindest die Möglichkeit bestanden habe, dass Nachbarrechte berührt werden würden, sei der Beschwerdeführer insofern dem Bauverfahren beigezogen worden, als ihm der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid zugestellt und ihm die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung eingeräumt worden sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es allerdings nicht erforderlich gewesen, eine neuerliche mündliche Bauverhandlung durchzuführen.
§ 24 Abs. 1 Stmk. BauG habe zwar die verpflichtende Durchführung eine mündlichen Bauverhandlung vorgesehen, diese Bestimmung sei aber mit Inkrafttreten der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, am "außer Kraft getreten". Die nunmehr maßgebliche Bestimmung des § 39 Abs. 1 AVG regle die fakultative Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung, dass heiße, die Behörde könne unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis eine mündliche Verhandlung durchführen, sie sei jedoch nicht ausdrücklich dazu verpflichtet. Durch den Verzicht auf die Durchführung einer gesonderten mündlichen Bauverhandlung sei daher keine Verfahrensbestimmung verletzt worden, weshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde nicht gegeben sei. Das gegenständliche Objekt weiche hinsichtlich der Gesamthöhe vom ursprünglich genehmigten Projekt ab, da sich die Firsthöhe und somit die Gesamthöhe des Gebäudes um etwa 80 cm, gemessen ab Geländeroberkante, erhöht habe. Das ursprünglich mit Bescheid vom genehmigte Projekt habe von der Grenze des Grundstückes Nr. 17/18, das im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, einen Abstand von 2,4 m vorgesehen. Der Bescheid vom sei in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes könne im Falle eines Verfahrens betreffend die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestandes die Frage des Abstandes nur mehr insofern geprüft werden, als solche Änderungen durchgeführt würden, die sich auf die Berechnung des Seitenabstandes auswirken könnten. Im Gegenstandsfalle sei davon auszugehen, dass die Umgestaltung im Dachbereich und insbesondere die Erhöhung des Dachfirstes keinen Einfluss auf die Berechnung des Seitenabstandes habe. Diese bauliche Änderung führe zu keiner höheren als der ursprünglich genehmigten Geschossanzahl und somit zu keinem anderen Abstand, sodass es zu keiner Durchbrechung der Rechtskraft der Bewilligung für das ursprünglich genehmigte Projekt im Hinblick auf den Abstand gekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei allerdings dahingehend beizupflichten, dass das gegenständliche Objekt im Baubewilligungsbescheid vom als "dreigeschossiges" Wohnhaus bezeichnet worden sei, obwohl es sich tatsächlich um ein viergeschossiges Gebäude handle. Dem mit Bescheid vom genehmigten Bauplan sei zu entnehmen, dass sich das verfahrensgegenständliche Gebäude an seiner Südostseite - diese Seite sei dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandt und daher im Gegenstandsfalle maßgeblich - als viergeschossiges Bauwerk darstelle (zumindest im mittleren Teil der südseitigen Gebäudefront); auch der nunmehr verfahrensgegenständliche und mit Bescheid vom genehmigte Bauplan zeige - von der Südostseite betrachtet - ein viergeschossiges Bauwerk. Es sei daher davon auszugehen, dass bereits mit Bescheid vom unabhängig von der Bezeichnung als "dreigeschossiges" Wohnhaus tatsächlich ein Wohnhaus mit vier Geschossen genehmigt worden sei. Maßgeblich sei dabei, dass der genehmigte Bauplan einen wesentlichen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides bilde und für den Inhalt einer Baubewilligung der Inhalt des schriftlichen Bescheides im Zusammenhang mit den damit bewilligten Plänen entscheidend sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren nicht die Bestimmung des § 13 Abs. 8 Stmk. BauG 1995 angewendet worden. Nach dieser Bestimmung könne die Behörde geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen, wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes und der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liege. Im angesprochenen ortsplanerischen Gutachten des Sachverständigen DI P. vom sei lediglich gemäß § 3 Abs. 1 Bebauungsdichteverordnung 1993 geprüft worden, ob die vorgesehene Überschreitung der höchstzulässigen Bebauungsdichte aus städtebaulichen Gründen oder im Sinne des Ortsbildschutzes notwendig sei. Eine Begutachtung im Hinblick auf § 13 Abs. 8 Stmk. BauG 1995 habe nie stattgefunden. Diese Bestimmung sei auch nicht als Begründung für die - nicht der Bestimmung des § 13 Stmk. BauG 1995 entsprechende - Verminderung des gesetzlichen Mindestabstandes herangezogen worden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass mit Bescheid vom ein - zumindest teilweise - viergeschossiges Wohngebäude mit einem nicht dem Stmk. BauG entsprechenden Mindestabstand genehmigt worden sei. Durch den Eintritt der Rechtskraft dieses Bewilligungsbescheides habe allerdings der Bauwerber das Recht erworben, ein Wohngebäude mit vier Geschossen auszuführen. Soferne der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Nichteinhaltung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes aufzeige, sei auszuführen, dass dem Nachbarn gemäß § 26 Stmk. BauG 1995 kein Mitspracherecht hinsichtlich schönheitlicher Belange zukomme. Zur Behauptung, durch die Bauführung werde die höchstzulässige Bebauungsdichte überschritten, komme dem Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 kein Mitspracherecht zu. Eine Verletzung des Rechts auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, werde mit der Einwendung einer Verletzung der höchstzulässigen Bebauungsdichte nicht berührt, da mit der Festlegung der Bebauungsdichte kein Immissionsschutz verbunden sei. Überdies habe sich durch die Erhöhung des Dachfirstes die für die Ermittlung der Bebauungsdichte relevante Geschossflächenanzahl nicht erhöht, so dass auch diesem Vorbringen die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom entgegenzuhalten sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der nach Durchführung eines Vorverfahrens mit Beschluss vom , B 1535/01-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht in Ausführung der Beschwerde geltend, dass das gegenständliche "Benützungsbewilligungsverfahren vom " tatsächlich ein Verfahren sei, in welchem ein völlig anderes Bauwerk bewilligt worden sei als jenes, über das zunächst verhandelt worden sei; in seinem Beisein sei über ein dreigeschossiges Bauwerk bei ausreichenden Mindestabständen verhandelt worden, bewilligt worden sei ein viergeschossiges Bauwerk mit nicht ausreichenden Mindestabständen. Die Bauausführung des Kellers sei ebenfalls als Geschoss zu werten, daher handle es sich um ein fünfgeschossiges Bauwerk. Das Benützungsbewilligungsverfahren diene nicht dazu, ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk zu 'sanieren'. In richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass das Benützungsbewilligungsverfahren tatsächlich ein Baubewilligungsverfahren gewesen sei, bei welchem ein wesentlich abgeändertes Projekt gegenüber dem ursprünglich im Beisein des Beschwerdeführers verhandelten Projektes bewilligt worden sei, mit welchem wesentlich subjektiv öffentliche Nachbarrechte (Mindestabstand, Gebäudehöhe usw.) verletzt worden seien, ohne dass ein ordnungsgemäßes Bauverfahren mit nachbarrechtlichem Parteiengehör durchgeführt worden sei. Eine Erhöhung des Daches um 80 - 100 cm stelle im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 eine wesentliche Änderung dar; die belangte Behörde irre, wenn sie eine Bauverhandlung gemäß § 24 Stmk. BauG 1995 als nicht notwendig erachte. Die Erhöhung sowohl der First- als auch der Gesamthöhe stelle eine bewilligungspflichtige Maßnahme gemäß § 19 Ziff. 1 Stmk. BauG 1995 dar. Die Bestimmung des § 39 Abs. 2 AVG sei insofern nicht anwendbar, als die belangte Behörde seit Oktober 1999 Zeit gehabt hätte, eine ordentliche Bauverhandlung anzuberaumen.
Vorweg ist festzuhalten, dass der rechtskräftige Baubewilligungsbescheid vom nicht Gegenstand der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsbescheide ist, sondern jener Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde (vom ), der die nachträgliche Baubewilligung (infolge Abweichung der Bauausführung von der ursprünglich erteilten Bewilligung) und die Benützungsbewilligung zum Gegenstand hat. Insoweit die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sind, dass - sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch unter jenem einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (angebliche Verweigerung der Akteneinsicht) - angebliche Fehler des (ursprünglichen) Baubewilligungsbescheides geltend gemacht werden sollen, kann auf dieses Vorbringen kein Bedacht mehr genommen werden, weil der Baubewilligungsbescheid vom , betreffend "die Errichtung eines 3-geschossigen Wohnhauses auf ein bestehendes Kellerobjekt. Erweiterung von KFZ-Abstellflächen um 9 Stellflächen" unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, damit dem Rechtsbestand angehört und auch der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden ist. Gegenstand der nachträglich erteilten Baubewilligung (vom ) war die bei der Überprüfung der Bauausführung festgestellte Anhebung des Dachfirstes um 60 cm - laut Baubewilligungsbescheid vom - bzw. um 80 cm - laut der im Akt befindlichen Baupläne -, nicht aber eine Änderung der Geschossanzahl.
Gemäß der Begriffsdefinition des § 4 Z. 41 des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk. BauG, in der Stammfassung LGBl. Nr. 59/1995, sind Nachbarn die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren.
Wie sich aus dem dem Ansuchen um Baubewilligung beigefügten Lageplan ergibt, grenzt das - unbebaute - Grundstück Nr. 17/18, KG B, des Beschwerdeführers nicht unmittelbar an das Baugrundstück Nr. 37/2, sondern an das südlich von diesem gelegene Grundstück Nr. 15/2. Der bewilligungsgegenständliche, auf dem auf dem Baugrundstück Nr. 37/2 vorhanden gewesenen Altbestand (Kellergeschoß) errichtete Neubau schließt direkt an die auf den westlich an das Baugrundstück anschließenden Bauflächen .404 und .405 KG B an. Der Beschwerdeführer ist daher im Sinne der obigen Begriffsbestimmung zwar Nachbar, obwohl er keine gemeinsame Grundgrenze zum Baugrundstück hat.
Gemäß § 13 Abs. 1 Stmk. BauG sind Gebäude entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschossanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung muss jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
Aus der Regelung des § 13 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG geht somit hervor, dass Berechnungsparameter für den gesetzlichen Mindestabstand nicht die absolute Höhe eines Baus ist, sondern dessen Geschossanzahl. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, durch die erfolgte Anhebung des Dachfirstes würde der gesetzliche Mindestabstand gemäß § 13 Stmk. BauG 1995 nicht eingehalten, ist ihm zu entgegnen, dass im Falle eines Verfahrens betreffend die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestands nur solche bauliche Änderungen, die sich auf die Berechnung des Seitenabstandes auswirken (hier: Änderung der Geschosszahl) zu berücksichtigen sind. Die Frage des Seitenabstandes wäre nur in einem derartigen Fall neuerlich zu prüfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/06/0140). Bei einer Erhöhung eines Gebäudes ohne Änderung der Geschossanzahl steht einer neuerlichen Entscheidung in dieser Frage jedenfalls die rechtskräftige Baubewilligung entgegen. Aus den von der Behörde mit dem "Genehmigungsvermerk" versehenen Plänen und Baubeschreibungen ist ersichtlich, dass die mit den beiden Baubewilligungsbescheiden vom bzw. vom genehmigten, einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligungen bildenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0165) Pläne hinsichtlich der Anzahl der Geschosse übereinstimmen; bezüglich der Anzahl der Geschosse wurden sohin keine Änderungen vorgenommen. Die vom ursprünglichen Baubewilligungsbescheid abweichende Erhöhung des Dachfirstes und dadurch bedingte Abweichung der Gesamthöhe des Gebäudes um maximal ca. 80 cm von dem mit Bescheid vom rechtskräftig genehmigten Plan führt sohin allein zu keiner Änderung des einmal genehmigten Mindestabstandes.
Auch ist die belangte Behörde damit im Recht, wenn sie eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm behaupteten Widerspruch des Projekts gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes als nicht gegeben annahm, da der Landesgesetzgeber (siehe die taxative Aufzählung des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG - vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0096) dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt.
Wird ferner die Unterlassung der Durchführung einer Bauverhandlung in dem Verfahren über die nachträgliche Baubewilligung und Erteilung der Benützungsbewilligung als Verfahrensmangel geltend gemacht, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass die Regelungen des § 24 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG 1995, welche die obligatorische Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Bauverfahren vorsahen, gemäß § 82 Abs. 7 AVG als von der Regelung des § 39 Abs. 2 AVG abweichend mit Ablauf des außer Kraft getreten sind. Gemäß der nunmehr anzuwendenden allgemeinen Regelung des § 39 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 kann unter den dort genannten Gesichtspunkten aber eine Bauverhandlung entfallen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/06/0030, und vom , Zl. 2000/06/0204).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am