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VwGH 18.09.2003, 2002/06/0027

VwGH 18.09.2003, 2002/06/0027

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z3;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4;
BauG Stmk 1995 §33 Abs5;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
RS 1
Der inhaltliche Prüfungsumfang in einem Bewilligungsverfahren gemäß § 33 Abs. 5 Stmk BauG 1995 ergibt sich allein und ausschließlich aus § 33 Abs. 4 leg. cit. (Hinweis E , 2000/06/0196).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/06/0109 E RS 1 Hier mit dem Zusatz: Zur näheren Auslegung des § 33 Abs. 4 Z. 3 Stmk. BauG kann § 43 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. herangezogen werden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der A-GmbH in Graz, vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schlögelgasse 5/II, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17-3.717/2001-1, betreffend Baubewilligung für die Errichtung einer Werbetafel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom wurde von der beschwerdeführenden Partei die Errichtung einer Werbetafel auf dem Grundstück Nr. 1021 KG S, mit der Anschrift G, R-Straße 77, angezeigt und ausgeführt, es sei beabsichtigt, eine Werbetafel im Ausmaß von 15,30 m Länge und 2,40 m Höhe auf der angegebenen Liegenschaft zu errichten, wobei die Konstruktion der Plakatierungstafel aus 14 x 14 cm dicken Lärchenstehern bestehe, die durch Holzstaffeln in der Stärke von 5 x 8 cm verbunden seien. Auf diese Holzkonstruktion würden Pappelholzplatten in der Stärke von 19 mm aufgeschraubt. Die Trennung der einzelnen Tafelfelder erfolge durch grün beschichtete Trapezbleche, wobei auch die Bodenverkleidung der Tafelanlage aus Trapezblechen in gleicher Art bestehe. Als Wetterschutz und des optischen Aussehens wegen erfolge die Einrahmung der Werbefläche durch beschichtete Alu-Markisen.

Mit Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Graz vom wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die Baubehörde gemäß § 33 Abs. 5 Stmk. BauG ein Baubewilligungsverfahren einleite, weil eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes aufgrund der mit der Bauanzeige vorgelegten Unterlagen nicht zeitgerecht beurteilt werden könne.

In der Folge holte die Baubehörde erster Instanz ein Gutachten der Sachverständigen DI A. V (vom Dezember 2000) ein, in welchem die Sachverständige zum Ergebnis gelangte, die (bereits errichtete) Plakatwandanlage werde in ihrer unmaßstäblichen Größe und Aufdringlichkeit dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht. Diesem Gutachten ist eine Fotodokumentation der gegenständlichen Werbeanlage und der umliegenden Örtlichkeiten bestehend aus acht Fotos, angeschlossen.

In Wahrung des ihr eingeräumten Parteiengehörs legte die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom ein Privatgutachten des Sachverständigen DI G vor, welcher zu einem dem von der Behörde beigeschafften Gutachten konträr zuwiderlaufenden Ergebnis gelangt. Diesem Gutachten sind zwei Fotos der gegenständlichen Werbeeinrichtung angeschlossen.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei um Bewilligung zur Errichtung der Werbetafel auf dem Grundstück Nr. 1021 EZ. 78 KG S gemäß § 29 Stmk. BauG abgewiesen.

Die Behörde ging dabei davon aus, dass nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens der DI A. V die eingereichte Werbeeinrichtung dem Straßen- und Ortsbild keinesfalls gerecht werde. Dieses Gutachten sei schlüssig und auch in Hinblick auf die Fotodokumentation ausreichend, während das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten nicht schlüssig erscheine, u.a. weil es sich auf eine weitere Plakatwand im näheren Umkreis der gegenständlichen Plakatwand beziehe, welche nicht bewilligt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der sie die Auseinandersetzung der Behörde mit dem von ihr vorgelegten Gutachten des DI G als unzureichend bekämpft.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belange Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere wörtlicher Wiedergabe der Berufung und der Rechtslage, führte die belangte Behörde begründend aus, die verfahrensgegenständliche Plakatwand weise laut Plan bzw. Bauanzeige eine Länge von ca. 15,3 m und eine Höhe von ca. 2,4 m bis 3,0 m auf. Zur Frage, ob durch die Plakatwand eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes bestehe verwies sie auf das Gutachten der staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikerin Arch. DI D. V vom Dezember 2000, welche vom Stadtplanungsamt beauftragt worden sei, und auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten des Arch. DI F. G vom . Großräumig gesehen befinde sich der Bauplatz an der R.straße, welche in diesem Bereich vom R.platz nach Nordosten in Richtung Ortsteil R. führe. Kleinräumig gesehen befinde sich die Plakatwandanlage auf der Grenze zwischen dem Grundstück Nr. 1021 und der R.straße (öffentliches Gut). Das auf der Liegenschaft Nr. 1021 kürzlich renovierte Haus befinde sich am westlichen Hangrücken, der sich ab dem Haus der Barmherzigkeit nahe dem R.platz erhebe. Das Haus sei ca. 4,0 m bis 6,0 m von der R-Straße abgerückt situiert. Das Haus sei das vorletzte Haus im Allgemeinen Wohngebiet Richtung Nordosten. Richtung Nordwesten sei großflächig Wald gegeben, der sich weiter Richtung Nordosten ausdehne. Das Grundstück liege ca. 0,5 m tiefer als das Straßenniveau und sei mit einem Holzlattenzaun eingezäunt. Der Eingang sowie die Autoeinfahrt seien durch Mauerpfeiler betont, die ebenso wie das Haus neu renoviert seien. Im Südwesten auf der Seite der Plakatwandanlage anschließend befinde sich als weitere Bebauung entlang der R.straße ein neuerer Geschoßbau und ein Einfamilienhaus. Ab diesem Geschoßbau mache die R.straße eine starke Biegung, sodass der folgende Bereich vom geplanten Aufstellungsort der Plakatwand aus nicht mehr sichtbar sei. Auch hier werde die nordwestliche Straßenseite der R.straße durch zahlreiche Grüngestaltungen bestimmt (zahlreicher Baumbestand, heckenartige Laubbüsche, Hecken, Holzzäune überwachsen mit wildem Wein). Gegen Nordosten auf der Seite der Plakatwandanlage befinde sich eine weitere mit Maschendrahtzaun eingezäunte Liegenschaft mit gepflegter Wiese und Baumbestand. Hinter der Liegenschaft Richtung Nordwesten und Nordosten sei großflächig Wald gegeben. Hier stehe eine Plakatwandanlage mit den selben Abmessungen wie die gegenständlich beantragte. Im weiteren verlaufe die R.straße nach Nordosten in einer leichten Biegung, dieser Bereich sei vom geplanten Aufstellungsort der Plakatwand aus nicht mehr sichtbar. Richtung Osten gegenüber den Plakatwänden seien die Hangflächen als "landwirtschaftlich genutzte Flächen" ausgewiesen. Erst im R-Tal entlang der R-Talstraße sei eine dichtere Bebauung gegeben sowie die sehr offene Bebauung am gegenüberliegenden Hang des Ruckerlberges und die Bebauung entlang der Ru-Straße. Die Plakatwandanlage sei von beiden Richtungen kommend gut sichtbar, sie springe massiv ins Auge. Durch die positionierten Plakatwände, das neu renovierte, durch seine ockergelbe Farbe betonte Haus und die ausgedehnten Waldflächen im Hintergrund sowie die Wiesen und Ackerflächen im Vordergrund, werde die Sicht auf die Plakatwandflächen noch gesteigert, sodass die Auffälligkeit der Plakatwand äußerst grob gegeben sei. Das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild werde durch die oben beschriebenen Bauten, das neu renovierte ockergelbe Haus, durch den Wald, die Wiesen und Ackerflächen bestimmt. Das Orts- und Landschaftsbild sei vorwiegend durch die ausgedehnten Waldflächen sowie die landwirtschaftlich genutzten Flächen und die einigen wenigen Gebäude geprägt. Die Liegenschaftseigentümer im gegenständlichen Bereich seien bemüht um gepflegte Gartenbereiche. Der Straßenraum Richtung R.platz sei geprägt durch Einfriedungen mit gebietsüblichen Zäunen aus Holz sowie Hecken. In Summe sei der Eindruck eines von "Grün begleiteten" Straßenabschnittes im Verlauf der R.straße gegeben. Die Behörde erster Instanz habe zutreffenderweise dem Gutachten der Sachverständigen DI V gegenüber jenem des Privatgutachters DI G aufgrund nachfolgender Ausführungen den Vorzug gegeben:

Im Gegensatz zu den beiden vom Privatgutachter angefertigten und vorgelegten Fotos habe die Sachverständige ein umfangreiches Gutachten mit einer Fotodokumentation, bestehend aus acht Lichtbildern, die vor allem auch die Umgebung zeige, vorgelegt. Die vom Beschwerdevertreter in der Berufung aufgestellte Behauptung, "dass bei Betrachtung der mit dem Gutachten der DI V vorgelegten Fotografien sich die anzeigepflichtige Werbetafelanlage der Berufungswerberin durchaus als straßen-, orts- und landschaftsbildstörend erweist", sei durchaus richtig. Die weitere Behauptung, aus den Fotos des DI G ergebe sich genau das Gegenteil, sei aber nicht gesondert begründet worden. Diese Behauptung zeige insbesondere die Notwendigkeit, dass eine umfangreiche Fotodokumentation durch die Sachverständige, die auch die Umgebung darstelle, herzustellen gewesen sei, um so einen objektiven Gesamteindruck zu bekommen. Durch die von der Sachverständigen hergestellte und vom Privatgutachter unterlassene Fotodokumentation der Umgebung erweise sich diese Behauptung als nicht verifizierbar, wobei insbesondere auf die Fotos Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 7 der Sachverständigen zu verweisen sei. Die vom Privatgutachter verfasste Werbeanlagenstudie vom Juni 2001 vermöge schon deswegen nicht zu überzeugen, weil die Behörde nicht den wirtschaftlichen Erfolg, sondern nur die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen habe. Das Gutachten der Sachverständigen sei klar gegliedert und eindeutig schlüssig. Es sei somit nachvollziehbar, dass die Plakatwand mit ihrer Lage, Größe, Höhe, baulichen Geschlossenheit und Farbgebung ein Bauwerk von großer Aufdringlichkeit und Unmaßstäblichkeit darstellte und dem Orts-, Straßen- und Landschaftsbild im Sinne des § 43 Z. 7 leg. cit. keinesfalls gerecht werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vor, in der sie lediglich auf die Bescheidbegründung verweist, und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 20 Z. 3 lit. a des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 in der Stammfassung, ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenständen, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.) anzeigepflichtig, wobei die Behörde nach § 33 Abs. 5 leg. cit. binnen acht Wochen nach der erfolgten Anzeige das Baubewilligungsverfahren einzuleiten hat, wenn nicht zeitgerecht beurteilt werden kann, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht.

Dies ist im Beschwerdefall geschehen und hatte weiters zur Folge, dass die Bauanzeige fortan (ex lege) als Baugesuch zu behandeln war.

Der inhaltliche Prüfungsumfang in einem Bewilligungsverfahren nach § 33 Abs. 5 Stmk. BauG ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein und ausschließlich aus § 33 Abs. 4 leg. cit. (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/06/0196, und vom , Zl. 99/06/0109). Zur näheren Auslegung des § 33 Abs. 4 Z. 3 Stmk. BauG kann § 43 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. herangezogen werden.

Nach § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Ob eine Werbeeinrichtung in ihrem Erscheinungsbild im Orts-, Straßenund/oder Landschaftsbild eine Störung verursacht, ist unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat.

Die rechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG sahen die Verwaltungsbehörden im Beschwerdefall unter Zugrundelegung des für schlüssig erachteten Gutachtens der Sachverständigen DI V als nicht erfüllt, hingegen das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten des DI G als auf unzureichender Sachverhaltsgrundlage basierend und somit nicht schlüssig an.

Die beschwerdeführende Partei macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, es hätte in Hinblick auf § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem von ihr vorgelegten Privatgutachten und zur Abklärung der örtlichen Verhältnisse ein Lokalaugenschein stattfinden müssen.

Vor Eingehen in diese Frage ist jedoch zur Behauptung der beschwerdeführenden Partei betreffend die mangelnde Aussagekraft von Fotografien an sich grundsätzlich festzuhalten, dass allfällige Zweifel an der Objektivität der Aufnahmen bzw. der Deckung derselben mit der Wirklichkeit gleichermaßen auch für die vom Privatgutachter hergestellten Fotos zu gelten hat, abgesehen davon, dass die zwei die gegenständliche Werbetafel abbildenden Fotos des Privatgutachters mit jenen der Sachverständigen fast identisch sind und somit auch den gleichen Eindruck vermitteln. Aus diesem Grunde hegt auch der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel an der Übereinstimmung der dem Gutachten der Sachverständigen DI V beigeschlossenen Fotodokumentation mit den tatsächlich gegebenen örtlichen Verhältnissen und somit an der Vollständigkeit der diesem Gutachten zugrundeliegenden Befundaufnahme. Die beschwerdeführende Partei behauptet andererseits auch nicht konkret, dass die darüber hinausgehende Befundaufnahme der Sachverständigen DI V manipuliert bzw. mit den örtlichen Verhältnissen nicht übereinstimmend sei. In der Nichtdurchführung eines Ortsaugenscheines kann sohin kein relevanter Verfahrensmangel erkannt werden.

Der im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG auf die Prüfung der Mängelfreiheit und Schlüssigkeit der von der Verwaltungsbehörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung beschränkte Verwaltungsgerichtshof vermag darüber hinaus auch nicht zu erkennen, dass die Beurteilung durch die Sachverständige den Denkgesetzen widerspräche oder unschlüssig und somit als für eine abschließende rechtliche Beurteilung wesentliche Tatsachengrundlage ungeeignet sei. Sowohl aus der dem Gutachten angeschlossenen Fotodokumentation als auch aus der im Bescheid wiedergegeben Einzelbeschreibung der im Umfeld befindlichen Bauwerke, Einfriedungen und landschaftlichen Gestaltung ergibt sich eine ausreichende Gesamtdarstellung.

Da somit auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes das Gutachten der Sachverständigen DI V als nachvollziehbar und schlüssig anzusehen ist, konnte die belangte Behörde rechtlich zutreffend zu dem Schluss gelangen, die von der beschwerdeführenden Partei bereits errichtete Werbetafel bilde insbesondere durch ihre Größe und Aufdringlichkeit eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes im Sinne des § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Das Mehrbegehren (Schriftsatzaufwand) war abzuweisen, da sich die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz lediglich mit einem Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides begnügte, dies aber im Sinne der hg. Judikatur den Erfordernissen einer Gegenschrift nicht entspricht.

Wien, am

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Normen
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z3;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4;
BauG Stmk 1995 §33 Abs5;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060027.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAE-47453