VwGH vom 16.12.1996, 93/10/0011
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 16/02-8227/12-1992, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) um die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf den Grundstücken nn/5 und nn/19 der KG St. Gilgen. Die BH beraumte eine mündliche Verhandlung an, von der unter anderem auch der Naturschutzbeauftragte verständigt wurde, jedoch nicht erschien.
Mit Bescheid vom erteilte die BH der Beschwerdeführerin - unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und Bedingungen - gemäß § 2 Abs. 1 der Schafberg-Salzkammergutseen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 54/1981 (LSchV), in Verbindung mit § 2 Z. 1 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980 (ALV), und §§ 14 Abs. 2 und 40 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86 (NSchG 1977), die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung des beantragten Wohnhauses auf den genannten Grundstücken.
Der Naturschutzbeauftragte erhob Berufung. Seiner Ansicht nach sei im Beschwerdefall für die Errichtung eines Neubaues eine Bewilligung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (ROG 1977) erforderlich. Die Grundparzellen seien im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde als Grünzone ausgewiesen; lediglich die damals bestandenen Objekte (Grundfläche/Baufläche) seien in einem Farbton gekennzeichnet, wie er für "Bauland" üblich gewesen sei. Ferner werde die landschaftliche Schönheit bzw. das Landschaftsgefüge des Landschaftsschutzgebietes durch das beantragte Objekt in abträglicher Weise beeinflußt.
Die Beschwerdeführerin erstattete dazu mit Schriftsatz vom eine Stellungnahme. Gemäß § 44 Abs. 3 NSchG 1977 habe die BH dem Naturschutzbeauftragten vor Erlassung von Bescheiden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Naturschutzbeauftragte könne entsprechend seiner Stellungnahme oder seinem Gutachten im Verfahren gegen von der BH erlassene Bescheide Berufung erheben. Voraussetzung für das Berufungsrecht des Naturschutzbeauftragten sei somit, daß er im Rahmen eines Naturschutzverfahrens eine Stellungnahme bzw. ein Gutachten abgegeben habe. Da dies im vorliegenden Verfahren nicht geschehen sei, komme ihm keine Berufungslegitimation zu. Die Berufung entspreche auch nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, da sie keinen "begründeten Berufungsantrag" enthalte. Durch die beantragte Baumaßnahme solle im übrigen ein bisher bestandener Fremdkörper entfernt ("Starterhaus" im Ausmaß von 8,0 m x 6,5 m) und ein der traditionellen Architektur entsprechendes Bauwerk (im Ausmaß von 8,0 m x 7,0 m) errichtet werden. Daraus ergebe sich, daß die Kubatur nur unwesentlich zunehme.
Die belangte Behörde holte die Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung für Raumordnungsfragen ein. Danach seien die streitgegenständlichen Grundstücke im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als "Grünland - ländliches Gebiet mit landwirtschaftlicher Nutzung" ausgewiesen, sodaß für das Bauvorhaben eine Einzelbewilligung gemäß § 19 Abs 3 ROG 1977 erforderlich sei.
Die Beschwerdeführerin erhielt davon im Rahmen des Parteiengehörs Kenntnis und vertrat in einer Stellungnahme vom im wesentlichen die Auffassung, es sei nicht richtig, daß die gesamten Parzellen Nr. nn/5 und nn/19 der KG St. Gilgen im gültigen Flächenwidmungsplan als "Grünland" ausgewiesen seien. Die Grundstücke seien teilweise als "Grünland" und teilweise als "erweitertes Wohngebiet" gewidmet. Wie aus dem beiliegenden Lageplan zu entnehmen sei, liege das Projekt der Beschwerdeführerin im erweiterten Wohngebiet.
Mit Schreiben vom legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde das Gutachten eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers vor. Danach weise der rechtsgültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin eine Fläche von ca. 13,50 m x 10,00 m als "erweitertes Wohngebiet" aus. Auf dieser Fläche befinde sich ein sogenanntes "Starterhaus", das für rein wassersportliche Zwecke errichtet worden sei. Lage und Dimension dieses Objektes widerspreche nicht dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan. Die vorliegende Planung sehe den Abbruch des bestehenden Objektes sowie die Errichtung eines kleinen Wohnhauses auf einer Grundfläche von 7,5 m x 8,0 m vor. Auch dieses Objekt werde innerhalb der Fläche des erweiterten Wohngebietes errichtet und widerspreche somit nicht dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan.
Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Raumordnungsabteilung vom . Ferner teilte die belangte Behörde mit, daß nach § 41 Abs. 1 lit. g NSchG 1977 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/1992 (NSchG-Novelle 1992) unter anderem ein Ansuchen um Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten im Falle der Errichtung baulicher Anlagen außerhalb des Baulandes den Nachweis einer rechtskräftigen Bewilligung nach § 19 Abs. 3 ROG 1977, wenn eine solche erforderlich sei, zu enthalten habe. Da die Beschwerdeführerin einen solchen Nachweis bislang nicht erbracht habe, sei das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit einem Formgebrechen behaftet. Der Beschwerdeführerin werde daher die Behebung dieses Formgebrechens bis längstens einem Monat ab Zustellung dieses Schreibens aufgetragen, ansonsten ihr Ansuchen zurückgewiesen werden müßte.
In der angeschlossenen Stellungnahme der Raumordnungsabteilung wurde im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß die genannten Grundstücke im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland ausgewiesen seien. Auf einer Teilfläche des Grundstückes nn/5 befinde sich allerdings ein Bauwerk, dessen Errichtung schon vor dem Jahre 1952 erfolgt sei. Nur dessen Bestand sei im Flächenwidmungsplan mit der Färbelung für Wohngebiete kenntlich gemacht worden. Dies bedeute jedoch nicht die planerische Ausweisung als Bauland. Grund dafür sei, daß aus planerischen Überlegungen keinesfalls einzelne bebaute Flächen als Bauland auszuweisen seien, wie dies auch aus der Umgebungssituation der betreffenden Grundstücke hervorgehe. Dort seien auch auf der Seeparzelle befindliche Bootshütten mit derselben Färbelung im Flächenwidmungsplan versehen. Aus einem Protokoll des Planungsfachbeirates aus dem Jahre 1968 gehe auch hervor, daß das damals anzuwendende Raumordnungsgesetz nur ein zusammenhängendes Bauland, nicht aber Einzelparzellen gekannt habe. Für den alten baulichen Bestand beinhalte die Baubewilligung zugleich auch die Bauplatzeignung. Einer wesentlichen Abänderung des Baues stünden aber die so festgelegten Bebauungsgrundlagen entgegen. Vor einer weiteren Baubewilligung müßten daher die Bebauungsgrundlagen festgelegt werden. Die Bebauung von Grundflächen im Grünland erfordere eine raumordnungsbehördliche Einzelgenehmigung.
In einer Äußerung vom verwies die Beschwerdeführerin darauf, daß jener Teil der Grundstücke nn/5 und nn/19, auf dem das Wohnhaus errichtet werden solle, als "erweitertes Wohngebiet" ausgewiesen sei. Die Frage, ob eine bestimmte Fläche Bauland oder Grünland sei, ergebe sich aus dem Flächenwidmungsplan; weder Protokolle über Sitzungen des Planungsfachbeirates noch Auszüge aus Referentenbesprechungen seien geeignet, den Inhalt einer Verordnung zu ändern. Es sei auch unrichtig, daß das bestehende Bauwerk "schon vor dem Jahre 1952" errichtet worden sei.
Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 132 B-VG die zur Zl. 92/10/0145 protokollierte Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde habe über die Berufung des Naturschutzbeauftragten nicht entschieden, weshalb die Beschwerdeführerin als Partei des naturschutzbehördlichen Verfahrens in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt werde. Mit Verfügung vom leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein. Der belangten Behörde wurde die Beschwerde mit dem Auftrag zugestellt, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG innerhalb der Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Über Ersuchen der belangten Behörde wurde die Frist zur Erlassung des versäumten Bescheides bis zum verlängert. Der mit datierte Berufungsbescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt, was zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde mit Beschluß vom führte.
Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Naturschutzbeauftragten Folge gegeben und das Ansuchen der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens darauf verwiesen, daß im Beschwerdefall § 41 Abs. 1 lit. g NSchG 1977 in der Fassung der NSchG-Novelle 1992 anzuwenden sei. Danach sei in einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten im Falle der Errichtung baulicher Anlagen außerhalb des Baulandes der Nachweis einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 zu erbringen, wenn eine solche erforderlich sei. Nach den schlüssigen Stellungnahmen der zuständigen Abteilung für Raumordnungsangelegenheiten ergebe sich, daß beide vom Projekt berührten Grundparzellen im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland (ländliches Gebiet mit landwirtschaftlicher Nutzung) ausgewiesen seien. Somit sei für das vorliegende Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin sei daher nach § 13 Abs. 3 AVG mit einem Formgebrechen behaftet. Da dem Verbesserungsauftrag innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht nachgekommen worden sei, habe das Ansuchen zurückgewiesen werden müssen. Was die angezweifelte Berufungslegitimation des Naturschutzbeauftragten betreffe, so müsse davon ausgegangen werden, daß nach den vorhandenen Aktenunterlagen sowie den diesbezüglichen Ausführungen des Naturschutzbeauftragen diesem die Ladung zur entscheidungswesentlichen mündlichen Verhandlung nicht zugestellt worden sei. Das in erster Instanz an die Dienststelle beim Amt der Landesregierung adressierte Ladungsformular habe keinen Zustellnachweis enthalten. Aufgrund der Nachforschungen der belangten Behörde sei davon auszugehen, daß ein Ladungsformular nicht eingetroffen sei. Es sei der belangten Behörde im Sinne des § 26 Abs. 2 des Zustellgesetzes nicht möglich gewesen, eine Zustellung der Ladung an den Naturschutzbeauftragten nachzuweisen. Dieser habe somit eine Stellungnahme bzw. ein Gutachten in erster Instanz nicht abgeben können, weshalb eine Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz möglich sei. Die Berufung entspreche im übrigen den Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 AVG, da diese Gesetzesstelle nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht formalistisch ausgelegt werden dürfe. Der Berufung des Naturschutzbeauftragten könne jedenfalls entnommen werden, daß seiner Ansicht nach eine Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 ROG 1977 erforderlich sei. Im übrigen werde das Vorhaben infolge einer weiteren Verdichtung des schon stark verbauten Seeuferstreifens, insbesondere im Hinblick auf eine abträgliche Beeinflussung der landschaftlichen Schönheit, abgelehnt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin behauptet die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mit folgender Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Verfügung vom das Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin eingeleitet und die belangte Behörde aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Diese Verfügung sei sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde am zugestellt worden. Die dreimonatige Frist sei am abgelaufen, die belangte Behörde habe den nunmehr bekämpften Bescheid vom der Beschwerdeführerin allerdings erst am - somit außerhalb der dreimonatigen Frist - zugestellt. Selbst wenn die belangte Behörde einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hätte, würde dies nichts daran ändern, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides eine Verfügung, womit einem Fristverlängerungsantrag Folge gegeben worden sei, der Beschwerdeführerin noch nicht zugestellt worden sei.
Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten und aufgrund ihres rechtzeitigen, d.h. vor Ablauf der Frist gestellten Ersuchens mit Berichterverfügung vom bis verlängerten Frist den Bescheid vom erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Die belangte Behörde war zur Erlassung des angefochtenen Bescheides in diesem Zeitpunkt noch zuständig, weshalb das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit Beschluß vom , Zl. 92/10/0145, eingestellt wurde. Ob die Verfügung über die Fristverlängerung auch der Beschwerdeführerin zugestellt wurde oder nicht, ist dafür nicht maßgeblich. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt daher nicht vor.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß sich die streitgegenständlichen Grundstücke in dem gemäß § 1 LSchV festgelegten Landschaftsschutzgebiet befinden. Nach § 2 dieser Verordnung findet in diesem Gebiet grundsätzlich die ALV Anwendung. Nach § 2 Z. 1 ALV ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig.
Mangels Übergangsregelungen im Naturschutzgesetz 1993 ist das Naturschutzgesetz 1977 in der Fassung der Novelle 1992 anzuwenden.
Gemäß § 14 Abs. 2 NSchG 1977 in der Fassung der NSchG-Novelle 1992 hat die Naturschutzbehörde die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme das Landschaftsbild, der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt oder der Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr nicht in einer im Sinne des § 12 abträglichen Weise beeinflußt wird.
Nach dem verwiesenen § 12 können Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften, die eine besondere landschaftliche Schönheit aufweisen, oder für die Erholung der Bevölkerung oder den Fremdenverkehr als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend sind, unter bestimmten Voraussetzungen durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
Dem Naturschutzbeauftragten obliegt als Organ der Landesregierung gemäß § 44 Abs. 2 NSchG 1977 in seinem örtlichen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes. Seine Kanzleigeschäfte sind nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung (in der Fassung vor der NSchG-Novelle 1992) von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Die Bestellung der Naturschutzbeauftragten erfolgt gemäß § 44 Abs. 1 NSchG 1977 durch die Landesregierung.
Gemäß § 44 Abs. 3 NSchG 1977 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Naturschutzbeauftragten unter anderem vor Erlassung von Bescheiden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie kann den Naturschutzbeauftragten auch zur Erstattung von Gutachten im naturschutzbehördlichen Verfahren heranziehen. Dem Naturschutzbeauftragten sind auch alle Bescheide zuzustellen, vor deren Erlassung ein Anhörungsrecht bestand. Der Naturschutzbeauftragte kann entsprechend seiner Stellungnahme oder seinem Gutachten gegen solche Bescheide Berufung erheben.
Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Berufungsberechtigung des Naturschutzbeauftragten. Dieser habe im Verwaltungsverfahren weder eine Stellungnahme noch ein Gutachten im Sinne des § 44 Abs. 3 NSchG 1977 erstattet. Auch der Naturschutzbeauftragte sei zur Augenscheinsverhandlung der BH geladen worden. Sämtliche anderen Personen, bei denen ebenfalls eine Zustellung der Ladung vorgesehen gewesen sei, hätten die Ladung erhalten und seien auch erschienen. Die Behauptung der belangten Behörde, daß der Naturschutzbeauftragte die Ladung nicht erhalten habe, sei unrichtig. Dazu komme, daß die Berufung des Naturschutzbeauftragten mit Briefpapier des Amtes der Salzburger Landesregierung verfaßt worden sei, während die Kanzleigeschäfte des Naturschutzbeauftragten gemäß § 44 Abs. 2 NSchG 1977 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu führen seien. Auch aus der Zeichnung der Berufung ergebe sich, daß diese von der Salzburger Landesregierung erhoben worden sei. Der Schriftsatz des Naturschutzbeauftragten entspreche auch nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufung. Dem Schriftsatz sei weder zu entnehmen, welche Sachverhaltsfeststellungen der BH als unrichtig erachtet würden, noch ob das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz bezweifelt werde. Auch ein "begründeter Berufungsantrag" sei nicht gestellt worden.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Nach Lage der Verwaltungsakten hat die BH auch den Naturschutzbeauftragten zur mündlichen Verhandlung geladen; die Verständigung erfolgte allerdings ohne Zustellnachweis. Der Naturschutzbeauftragte hat gegenüber der belangten Behörde erklärt, die Ladung nie erhalten zu haben. Es oblag daher der belangten Behörde, im Sinne des § 26 Abs. 2 des Zustellgesetzes, die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen. Der Naturschutzbeauftragte hat in diesem Zusammenhang erklärt, daß er bei Erhalt der Ladung aufgrund der Wichtigkeit der Angelegenheit den Verhandlungstermin sicher wahrgenommen bzw. die Angelegenheit jedenfalls vor dem Verhandlungszeitpunkt mit der Behörde besprochen hätte. Auch sei es bei der geplanten Errichtung von Bauwerken üblich, daß der vorliegende Verwaltungsakt vor der allfälligen Ausschreibung einer Verhandlung dem Naturschutzbeauftragten zur Stellungnahme übermittelt werde, wobei ein entsprechender Vermerk durch den Naturschutzbeauftragten im Akt erfolge. Ein solcher Vermerk sei im Akt nicht enthalten. Er sei auch weder in der Zeit der Verhandlungsausschreibung noch zum Verhandlungszeitpunkt urlaubsbedingt oder aus sonstigen Gründen dienstverhindert gewesen. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse davon ausging, daß dem Naturschutzbeauftragten die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht zugekommen ist. Da er somit eine Stellungnahme bzw. ein Gutachten im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nicht abgeben konnte, war seine Berufung im Sinne des § 44 Abs. 3 NSchG 1977 zulässig. Der Umstand, daß die Berufung auf dem Geschäftspapier des Amtes der Landesregierung ausgefertigt und mit "Für die Landesregierung: Dr. G" (also mit dem Namen des Naturschutzbeauftragten) unterfertigt war, durfte die belangte Behörde nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - zur Zurückweisung der Berufung veranlassen. Ergibt sich doch daraus eindeutig, daß diese dem Naturschutzbeauftragten zuzurechnen ist, der im übrigen gemäß § 44 Abs. 2 NSchG 1977 als Organ der Landesregierung tätig wird.
Der Schriftsatz des Naturschutzbeauftragten entspricht auch den Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 AVG. Danach hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter" Berufungsantrag ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein strenger Maßstab anzulegen, weil dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist (vgl. z. B. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, zu § 63 Abs. 3 wiedergegebene Rechtsprechung). Die Berufung des Naturschutzbeauftragten bezeichnet sowohl den Bescheid, gegen den sie sich richtet, nämlich den Bescheid der BH vom , und es ist ihr auch zu entnehmen, daß nach Auffassung des Naturschutzbeauftragten im Beschwerdefall eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die nach § 19 Abs. 3 ROG 1977 erforderliche Bewilligung nicht vorlag. Im Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, daß eine gesetzmäßig erhobene Berufung des Naturschutzbeauftragten vorliegt.
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung unter anderem auf § 41 Abs. 1 lit. g NSchG 1977 in der Fassung der NSchG-Novelle 1992 gestützt. Die Beschwerdeführerin verneint die Anwendbarkeit dieser Vorschrift unter Hinweis auf Art. II Abs. 7 der genannten Novelle. Daraus folge, daß für Verfahren, die nach der alten Rechtslage rechtmäßig eingeleitet worden seien, die formelle Abwicklung nach den bis zum in Kraft gestandenen Bestimmungen zu erfolgen habe.
Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin allerdings, daß nach der von ihr genannten Übergangsbestimmung lediglich § 44a des Naturschutzgesetzes auf Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits durchgeführt worden ist, keine Anwendung findet. § 44a leg. cit. behandelt die Mitwirkung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft. Die belangte Behörde hatte daher - mangels entgegenstehender Übergangsbestimmungen - § 41 Abs. 1 lit. g NSchG 1977 in der Fassung der NSchG-Novelle 1992 anzuwenden.
Nach § 41 Abs. 1 lit. g leg. cit. sind in einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung in einem Landschaftsschutzgebiet folgende Umstände anzuführen bzw. nachzuweisen: im Fall der Errichtung baulicher Anlagen außerhalb des Baulandes der Nachweis einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, wenn eine solche erforderlich ist.
Diese Bestimmung statuiert zum einem Formerfordernisse für Bewilligungsansuchen, zum anderen werden damit auch materielle Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung festgesetzt (vgl. die zur Nachfolgebestimmung des § 41 Abs. 1 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 47 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes 1993: Erkenntnis vom , Zl. 95/10/0273). Die belangte Behörde hätte daher zu Recht das Ansuchen der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, wenn diese entgegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 lit. g die nach § 19 Abs. 3 ROG 1977 erforderliche Bewilligung nicht vorgelegt hätte.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Erforderlichkeit einer entsprechenden Bewilligung nach dem Raumordnungsgesetz, da die geplante Bauführung im erweiterten Wohngebiet erfolge. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde sei eine Grundfläche im Ausmaß von rund 10 m x 12 m als "erweitertes Wohngebiet" ausgewiesen. Die Grundfläche für das geplante Bauvorhaben betrage 8 m x 7 m und liege innerhalb des erweiteren Wohngebietes.
Sowohl nach dem Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 19/1956 (in der Fassung der Raumordnungsgesetz-Novelle 1959, LGBl. Nr. 103), als auch nach dem Raumordnungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 78, gehören zum Bauland unter anderem reine Wohnbaugebiete und erweiterte Wohnbaugebiete (vgl. § 14). Es handelt sich dabei um "Flächen", die für bestimmte Bauten bestimmt sind und im Flächenwidmungsplan besonders ausgewiesen werden. Auch nach § 17 Abs. 1 ROG 1992, LGBl. NR. 98, gehören zum Bauland u.a. "erweiterte Wohngebiete"; auch diese Gebiete werden als FLÄCHEN definiert, die für bestimmte Bauten bestimmt sind. Daß es sich bei diesen Flächen - so wie die belangte Behörde meint - um einzelne oder mehrere zusammenhängende Grundparzellen handeln müsse, ist dem Raumordnungsgesetz allerdings nicht zu entnehmen. Aufgrund ihrer verfehlten Rechtsauffassung hat sich die belangte Behörde allerdings nicht weiter mit der Frage auseinandergesetzt, ob das von der Beschwerdeführerin beantragte Objekt auf einer Grundfläche errichtet werden soll, die im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als "erweitertes Wohngebiet" und somit als Bauland ausgewiesen ist. Sie hat diese Frage vielmehr unter Hinweis auf die Stellungnahme der Raumordnungsabteilung verneint, wonach die vom Projekt der Beschwerdeführerin berührten Grundparzellen im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland (ländliches Gebiet mit landwirtschaftlicher Nutzung) ausgewiesen und keinesfalls einzelne bebaute Flächen als Bauland auszuweisen seien. Diese Auffassung hätte allerdings die nähere Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Flächenwidmungsplanes (planliche Darstellung und Textteil) erfordert, woran es im Beschwerdefall jedoch fehlt.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz konnte nur für zwei Beschwerdeausfertigungen und eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zugesprochen werden.