VwGH 25.08.1998, 98/11/0052
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BEinstG §1 Abs1; BEinstG §16 Abs2; BEinstG §4 Abs1 lita; BEinstG §4 Abs2; BEinstG §4 Abs3; BEinstG §9 Abs1; B-VG Art7 Abs1; InvEG 1969 §4 Abs1 lite; |
RS 1 | Nach der Regelung im Stammgesetz (vgl insbesondere § 4 Abs 1 lit e, BGBl 1970/22) waren bei der Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen war, Dienstnehmer, die nur vorübergehend oder nicht voll beschäftigt waren, nicht einzurechnen. Diese Regelung wurde im Hinblick auf den mit der Administration verbundenen Verwaltungsaufwand mit der Novelle BGBl 1975/96 derart vereinfacht, daß vor der Feststellung der Zahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, von der Gesamtzahl der Dienstnehmer ein bestimmter Prozentsatz in Abzug zu bringen ist. Die hiefür festgelegten Prozentsätze (vgl § 4 Abs 3 BEinstG) wurden nach statistischen Durchschnittswerten bestimmt. Ausgehend von der dem Wesen des Behinderteneinstellungsgesetzes entsprechenden grundsätzlich pauschalen Betrachtungsweise, sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Ansatzpunkt dafür, daß die der seinerzeitigen Festsetzung zugrunde gelegten Werte in relvanter Weise nicht mehr den tatsächlich gegebenen Verhältnissen im allgemeinen entsprechen. Es ist zwar zutreffend, daß der in Frage gestellten Regelung (des § 16 Abs 2 BEinstG) ein gewisses Zufallsmoment zu eigen st. Ein solches Zufallsmoment enthält aber an sich jede Stichtagsregelung; es ist jedenfalls dann nicht gleichheitswidrig, wenn (wie im vorliegenden Beschwerdefall) ein gewisser statistischer Ausgleich über einen längeren Betrachtungszeitraum gewährleistet erscheint. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1991/11/28 91/09/0025 3 |
Normen | BEinstG §1 Abs1; BEinstG §16 Abs2; BEinstG §4 Abs1 lita; BEinstG §4 Abs1 lite idF 1992/313; BEinstG §4 Abs2; BEinstG §4 Abs3; BEinstG §9 Abs1; B-VG Art7 Abs1; InvEG 1969 §4 Abs1 lite impl; VwRallg; |
RS 2 | Der VwGH hält die Auffassung in seinem E , 91/09/0025, VwSlg 13538 A/1991, daß bei schwankenden Beschäftigungsstand eines Dienstgebers die Dienstnehmerzahl, von der die Pflichtzahl eines Dienstgebers, zu berechnen ist, iSd § 4 Abs 1 lit e BEinstG am jeweiligen Stichtag (dem Monatsersten) maßgeblich ist, auch wenn an diesem Tag atypisch viele Dienstnehmer beschäftigt worden seien, aufrecht, obwohl § 4 BEinstG mit der Nov BGBl 1992/313 insofern eine erhebliche Änderung erfahren hat, als die abzuziehenden Prozentsätze grundsätzlich (aus finanziellen und sozialen Gründen) entfallen sind. An der Vollberücksichtigung teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer hat diese Novellierung nichts geändert. Die BEinstGNov 1992 ordnet daher für die Berechnung der Pflichtzahl eines Dienstgebers an, von der Kopfzahl der Dienstnehmer unabhängig vom Ausmaß ihrer Beschäftigung auszugehen. |
Normen | |
RS 3 | Es erscheint nicht unsachlich, von der Kopfzahl der für die Beurteilung der Einstellungspflicht zu berücksichtigenden Dienstnehmer auszugehen, wenn der Einstellungspflicht entsprochen wird, wenn ebenfalls die Kopfzahl der behinderten Dienstnehmer ungeachtet des Ausmaßes ihrer Beschäftigung eingehalten wird. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der I in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5-b 14x 22/6-97, betreffend Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei zur Entrichtung einer Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes für das Jahr 1995 verpflichtet.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom , B 2292/97, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei macht in ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ausschließlich geltend, ihre Verpflichtung als Dienstgeber zur Einstellung behinderter Dienstnehmer sei verfassungskonform an Hand der Zahl der "Vollarbeitsplätze" und nicht an Hand der "Kopfzahl aller beschäftigten Dienstnehmer" zu messen gewesen. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer dürften nur verhältnismäßig berücksichtigt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a leg. cit. sind Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (einschließlich Lehrlinge). Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 13538/A, ausgesprochen, daß bei schwankendem Beschäftigungsstand eines Dienstgebers die Dienstnehmerzahl am jeweiligen Stichtag (dem Monatsersten) maßgeblich ist, auch wenn an diesem Tag atypisch viele Dienstnehmer beschäftigt worden seien. Er begründete dies damit, daß die in der Stammfassung des Invalideneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehene Nichtberücksichtigung vorübergehend beschäftigter oder nicht vollbeschäftigter Dienstnehmer bei der Ermittlung der Pflichtzahl (§ 4 Abs. 1 lit. e) mit der Novelle BGBl. Nr. 96/1975 gefallen sei; damit seien alle Dienstnehmer ungeachtet des Ausmaßes ihrer Beschäftigung zu berücksichtigen und als Äquivalent für dadurch bewirkte Härten sei ein nach statistischen Durchschnittswerten bestimmter Prozentsatz abzuziehen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Auffassung weiter aufrecht, auch wenn § 4 mit der Novelle BGBl. Nr. 313/1992 insofern eine erhebliche Änderung erfahren hat, als die abzuziehenden Prozentsätze grundsätzlich (aus finanziellen und sozialen Gründen - 466 BlgNR 18. GP, S. 12) entfallen sind. An der Vollberücksichtigung teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer hat diese Novellierung nichts geändert. Das Behinderteneinstellungsgesetz ordnet daher für die Berechnung der Pflichtzahl eines Dienstgebers an, von der Kopfzahl der Dienstnehmer unabhängig vom Ausmaß ihrer Beschäftigung auszugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Regelung dieses Inhaltes. Er orientiert sich dabei an der in der Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom gebrauchten Wendung, wonach "der Beschäftigungspflicht auch durch die Anstellung Behinderter in Form von Teilzeitarbeit bzw. geringfügiger Beschäftigung entsprochen werden kann". Es erscheint nicht unsachlich, von der Kopfzahl der für die Beurteilung der Einstellungspflicht zu berücksichtigenden Dienstnehmer auszugehen, wenn der Einstellungspflicht entsprochen wird, wenn ebenfalls die Kopfzahl der behinderten Dienstnehmer ungeachtet des Ausmaßes ihrer Beschäftigung eingehalten wird.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BEinstG §1 Abs1; BEinstG §16 Abs2; BEinstG §4 Abs1 lita; BEinstG §4 Abs1 lite idF 1992/313; BEinstG §4 Abs2; BEinstG §4 Abs3; BEinstG §9 Abs1; B-VG Art140 Abs1; B-VG Art7 Abs1; InvEG 1969 §4 Abs1 lite impl; InvEG 1969 §4 Abs1 lite; VwRallg; |
Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1998:1998110052.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAE-47261