VwGH vom 09.11.2004, 2002/05/1032

VwGH vom 09.11.2004, 2002/05/1032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Johann Petronig in St. Andrä im Lavanttal, vertreten durch Dr. Günther Fornara, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Radetzkystraße 16, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM-559/2/2002, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Paul Rassi in St. Andrä im Lavanttal, Schönweg 26,
2.
Stadtgemeinde St. Andrä im Lavanttal), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Der Erstmitbeteiligte beantragte am die Erteilung einer Baubewilligung für den Um- und Zubau des bestehenden Garagengebäudes auf dem Grundstück Nr 431/7, KG Schönweg (Schönweg 26). An das Baugrundstück grenzt westlich das Grundstück Nr 431/1 des Beschwerdeführers unmittelbar an. An der der Garage am nächsten gelegenen Grenze des Baugrundstückes verläuft der Pöllingerbach (Parzelle Nr 1380/1), daran angrenzend liegen wiederum zwei Grundstücke des Beschwerdeführers, Nr 1383 und 1384/3.

Im Vorprüfungsverfahren wurde festgehalten, dass dem Vorhaben die Flächenwidmung entgegenstehe, das Projekt liege nicht zur Gänze "in der gewidmeten Fläche". Von Seiten der Wildbach- und Lawinenverbauung wurde in einer Stellungnahme vom ausgeführt, gegen den geplanten Zu- und Umbau der Garage bestehe bei Einhaltung eines Abstandes von mindestens 4,00 m zur Böschungsoberkante und bei plan- und bescheidgemäßer Ausführung kein Einwand.

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer seine Bedenken gegen das geplante Bauvorhaben vor. Er lege für den Fall, dass der Mindestabstand zum Bachverlauf nicht zwei Meter (gemessen an der engsten Stelle) betrage und die Bauweise des Daches nicht so sei wie derzeit (Flachdach), "sein Veto gegen das Bauvorhaben" ein.

Mit Bescheid vom versagte Stadtrat B "Für den Bürgermeister" die beantragte Baubewilligung, da das gegenständliche Bauvorhaben zum Teil in der Roten Gefahrenzone des Pöllingerbaches liege und auf Grund dieser Situierung seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung abzulehnen sei. Es müsse außerhalb der Roten Gefahrenzone, welche im Abstand von ca 4 m von der rechten Uferkante des Baches verlaufe, zu liegen kommen. Der vom Erstmitbeteiligten der Baubehörde vorgelegte Lageplan bezeichne die Entfernung von der Böschungskante des Pöllingerbaches bis zur Außenkante des Garagenmauerwerkes (bereits bestehend) mit 4 m. Bei einer an Ort und Stelle durchgeführten Besichtigung sei jedoch festgestellt worden, dass dieser Abstand mit dem in der Natur ersichtlichen Abstand nicht übereinstimme. Der tatsächliche Abstand vom Außenmauerwerk der Garage bis zur Böschungskante des Pöllingerbaches betrage im Mittel ca 1,20 m. Die Baubehörde müsse daher davon ausgehen, dass der vorgelegte Lageplan nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche.

Gegen diesen Bescheid erhob der Erstmitbeteiligte Berufung, da beim geplanten Umbau im Wesentlichen nur die Außenwand erneuert und das Dach durch einen Dachstuhl geändert werde. Es handle sich daher um eine geringfügige Änderung. Die Garage sei seinerzeit vom Bürgermeister im Jahr 1966 genehmigt worden.

In einer Stellungnahme vom führte die Wildbach- und Lawinenverbauung zum gegenständlichen Bauvorhaben aus, dass auf Grund der nur geringfügigen Erweiterung des bestehenden Garagengebäudes bei Erfüllung nachfolgender Auflagen dem Zu- und Umbau zugestimmt werden könne:

"1. Die Fundierungen an der Nord- und Westseite sind mindestens auf Höhe der Bachsohle auszuführen.

2. Bei der Nord- und Westseite sind die aufgehenden Mauern auf eine Höhe von mindestens 1,50 m in Stahlbeton auszuführen, wobei eine Belastung von 1,5 to pro m2 anzunehmen und ein statischer Nachweis nachzureichen ist.

3. Im Hochwasserabflussbereich des Pöllingerbaches dürfen keinerlei Anschüttungen vorgenommen werden, sollte die bestehende Uferböschung beschädigt werden, ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen."

Mit Bescheid vom gab der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Berufung des Erstmitbeteiligten auf Grund der neuen Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz. Eine dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde als unbegründet ab.

Auf Grund der Ladung zur Bauverhandlung erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom , der jetzige Garagenbau befinde sich in der Roten Gefahrenzone, weil der 4 m Abstand vom Bachufer nicht gegeben sei und so im Falle einer Hochwasserführung des Pöllingerbaches besonders sein Haus durch den kurvenreichen Verlauf des Baches gefährdet sei. Mit einem Neubau der Garage sei er nur einverstanden, wenn dieser mit einem Abstand von 4 m vom Bachufer erfolge.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erteilte Stadtrat B "Für den Bürgermeister" mit Bescheid vom die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung der von der Wildbach- und Lawinenverbauung geforderten Auflagen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, da die bestehende Garage konsenslos und als Schwarzbau zu bewerten sei. Eine Legalisierung komme nicht in Frage, weil das Objekt in der Roten Gefahrenzone liege. Die flächenwidmungs- und bebauungsmäßigen Voraussetzungen seien für eine Garage genauso wenig gegeben wie für einen Zu- und Umbau, weil sie sich im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches befänden. Der vorliegende Lageplan stimme nicht mit dem tatsächlichen Bestand in der Natur überein. Die eingereichten Planungsunterlagen würden durch die Auflagen der Wildbach- und Lawinenverbauung derart verändert, dass diese ohne Vorlage eines Austauschplanes nicht genehmigungsfähig seien. Die bestehende konsenslose Garage komme naturgemäß einer Geländeanschüttung gleich, weil die Überflutungsmöglichkeit im Hochwasserabflussbereich eingeschränkt bzw zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers abgedrängt werde.

Der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies die Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab. Das Baugrundstück sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Ein Beseitigungsauftrag sei für das seit 1966 bestehende und seither nie beanstandete Garagengebäude nicht möglich. Die im Lageplan eingetragene Situierung stimme mit dem tatsächlichen Bestand in der Natur überein. Der Mindestabstand des Garagengebäudes bis zur Böschungskante des Pöllingerbaches betrage 1,20 m. Die Auflagen der Wildbachverbauung seien nicht dazu angetan, das beabsichtigte Vorhaben in seinem Wesen her zu verändern, sondern dienten lediglich dem Schutz des Objektes einerseits bzw dem ungehinderten Abfluss des Pöllingerbaches andererseits.

Die belangte Behörde gab der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung Folge und hob den letztgenannten Bescheid auf. Dem fortgesetzten Bauverfahren sei der von der belangten Behörde bereits bemängelte Lageplan nunmehr mit handschriftlichen Änderungen zu Grunde gelegt worden. Der Lageplan stimme nicht mit dem tatsächlichen Bestand überein. Durch die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen sei der Beschwerdeführer in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt worden. Es werde daher im fortgesetzten Verfahren ein dem tatsächlichen Bestand entsprechender Lageplan sowie eine detaillierte Beschreibung des beantragten Bauvorhabens vorzulegen sein. Es werde auch zu ermitteln und nachzuweisen sein, wann die bestehende Garage errichtet worden sei.

Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke sei nicht durch die Baubehörde wahrzunehmen, da der Hochwasserschutz Sache der Wasserrechtsbehörde sei. In Bezug auf die behauptete Befangenheit des Bürgermeisters als Vorsitzenden des Stadtsenates sei festzuhalten, dass der erstinstanzliche Bescheid durch den Stadtrat B unterfertigt worden sei, der in der Folge an der Beschlussfassung des Stadtrates nicht teilgenommen habe. Da der Bürgermeister an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht mitgewirkt habe, sei er zur Teilnahme an der Beschlussfassung des Stadtrates über die Berufung des Vorstellungswerbers berechtigt.

Im fortgesetzten Berufungsverfahren legte der Erstmitbeteiligte ein Schreiben des Unternehmens V vom vor, wonach dieses im November 1966 für die Familie L auf der Liegenschaft Schönweg 26 eine V-Fertiggarage errichtet habe. Weiters wurde eine neue Baubeschreibung vorgelegt, wonach die bestehende V-Garage teilweise abgebrochen, laut Plan ergänzt und geringfügig vergrößert werde. Schließlich wurde ein neuer Lageplan vorgelegt, der einen Abstand zum Bach von 1,20 m aufweist (bei einem Vergleich mit dem ursprünglichen Lageplan fällt auf, dass offenbar beide Objekte, Wohnhaus und Garage, parallel verschoben wurden, sodass der nunmehrige Abstand erreicht wurde).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung des Beschwerdeführers erneut als unbegründet ab. Durch die Vorlage der Bestätigung des Unternehmens V, die Garage sei 1966 errichtet worden, und des neuen Lageplanes sei den Forderungen der Vorstellungsbehörde Rechnung getragen. Der Bürgermeister leitete die Sitzung des Stadtsenates und unterfertigte den Berufungsbescheid.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer abermals Vorstellung. Er führte aus, dass es sich um einen illegalen Schwarzbau handle, der nachträglich legalisiert werden solle. Das Alter des Bauwerkes wäre nach den Auflagen der Vorstellungsbehörde durch Zuhilfenahme eines Sachverständigen festzustellen, allenfalls durch Zeugen und zweckdienliche Unterlagen. Aus der Bestätigung des Unternehmens V gehe nicht hervor, ob es sich um das gegenständliche Bauwerk handle. Es sei auch nicht geprüft worden, ob der Schwarzbau stets unbeanstandet geblieben sei. Der Berufungsbescheid sei vom Bürgermeister unterfertigt worden, obwohl dieser eindeutig befangen sei, weil der Bürgermeister am erstinstanzlichen Bescheid mitgewirkt habe.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung als unbegründet ab. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei gemäß dem Bauantrag der Zu- und Umbau der bestehenden Garage. Einwendungen gegen die schon bestehende Garage und deren Situierung könnten daher nicht wirksam vorgebracht werden. Auf die gerügte Abstandsverletzung könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil sich zwischen seinem Grundstück und dem Baugrundstück der Bach befinde. Hinsichtlich des illegalen Schwarzbaus habe der Beschwerdeführer keine konkreten Beweismittel vorgelegt, die seine Behauptung belegen könnten. An der Richtigkeit der Bestätigung des Unternehmens V sei nicht zu zweifeln; das Vorliegen einer Baubewilligung für die Garage, die laut vorliegendem "Bauakt" nicht beanstandet wurde, könne vermutet werden. Die gesetzliche Vermutung des § 54 BO könne zwar durch den Gegenbeweis, dass die erforderliche Baubewilligung nicht erteilt worden sei, entkräftet werden, einen solchen Gegenbeweis sei der Vorstellungswerber jedoch schuldig geblieben. Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke sei nicht durch die Baubehörde wahrzunehmen, da der Hochwasserschutz Sache der Wasserrechtsbehörde sei. Es sei auch darauf zu verweisen, dass § 3 der Kärntner Bauvorschriften nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung diene, es könne daraus kein subjektivöffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden. Der Bürgermeister habe an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht mitgewirkt, sodass er zur Teilnahme an der neuerlichen Beschlussfassung des Stadtrates über die Berufung des Vorstellungswerbers jedenfalls berechtigt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er erachtet sich in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, da Anrainer begründete Einwendungen erheben dürften, die ihnen durch die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt würden. Solche Einwendungen könnten insbesondere auf Bestimmungen über die Lage des Vorhabens gestützt werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift; der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 23 Bauordnung für Kärnten idF LGBl Nr 62/1996 (BO) lautet

auszugsweise:

"§ 23 Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

....

e) die Anrainer (Abs 2).

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie

b) ...

(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)
die Bebauungsweise;
c)
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)
die Lage des Vorhabens;
e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)
die Bebauungshöhe;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Immissionsschutz der Anrainer."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (siehe beispielsweise das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/05/0159).
Sowohl der bisherige Bestand als auch die Erweiterung des Garagengebäudes weisen laut dem zuletzt vorgelegten Plan einen Abstand von 1,2 m zur Grundgrenze (zum Bach) auf. Der Beschwerdeführer hat von Anfang an den zu geringen Abstand beanstandet und somit sein im § 23 Abs 3 lit e BO genanntes Nachbarrecht geltend gemacht. Er hat diese Einwendung damit begründet, dass ihm ein Nachbarrecht auf Unterlassung von Bauführungen zustehe, die Auswirkungen eines allfälligen Hochwassers erhöhen könnten.
Zu § 3 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 85/1969, wonach Gebäude und sonstige Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, die nicht Hochwässern, Lawinen, Steinschlag oder ähnlichen Gefahren ausgesetzt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 3424/78, ausgeführt, dass diese Bestimmung nicht der Abwehr von typischen, durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen eines Baus auf die Umgebung dient und es sich daher dabei nicht um eine Bestimmung, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dient, handelt. Diese Rechtsprechung wurde auch zu § 3 K-BV 1985 wiederholt (Hauer-Pallitsch, Kärntner Baurecht4, E 1 zu § 3 K-BV).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom ausgesprochen hat, begründen Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdete Bereiche nach forstrechtlichen Bestimmungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf Nachbargrund (Hauer-Pallitsch, a.a.O., E 105 zu § 23 BO); weiters sind Einwendungen, die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen, im Baubewilligungsverfahren unbeachtlich (Hauer-Pallitsch, a.a.O., E 102 zu § 23 BO). Schließlich haben Einwendungen betreffend Hochwassergefahr keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu ihrem Gegenstand (Hauer-Pallitsch, a.a.O., E 99 zu § 23 BO).
Da es aber auf die Motive von Einwendungen nicht ankommt, waren die Behörden jedenfalls zur Prüfung gehalten, ob Abstandsbestimmungen verletzt werden.
Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, das Vorhaben befinde sich im Bauland-Wohngebiet, hat der Beschwerdeführer (trotz des diesbezüglichen Vorbehaltes im Vorprüfungsverfahren) nicht bekämpft. Aus § 4 Abs 2 Kärntner Bauvorschriften ergibt sich, dass dann, wenn in einem Bebauungsplan Abstände nicht festgelegt sind, die Bestimmungen des § 4 Abs 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 Kärntner Bauvorschriften anzuwenden sind (Hauer-Pallitsch, a.a.O., E 8 zu § 4 K-BV). § 6 Abs 2 K-BV nennt Baulichkeiten, die in den nach § 5 Abs 1 K-BV zu ermittelnden Abstandsflächen errichtet werden dürfen; § 6 Abs 2 lit b K-BV zählt etwa Gebäude oder sonstige baulichen Anlagen auf, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe, wobei (neben anderen Voraussetzungen) das Gebäude nicht höher als 2,5 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegen darf.
Hier geht es aber gerade um die Erweiterung einer Einzelgarage zu einer Doppelgarage, deren Gebäudehöhe, wie aus dem Plan entnehmbar ist, überdies 3,65 m betragen soll. Unabhängig vom bisherigen Abstand kann somit die Ausnahmebestimmung für die Erweiterung nicht herangezogen werden, sodass die Prüfung unerlässlich ist, ob durch das Vorhaben Abstandsbestimmungen verletzt werden.
Die (offenkundige) Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass die Eigentümer von nicht unmittelbar benachbarten Flächen (hier: ein ca. 3,5 breiter, dazwischen liegender Bach) keine Abstandsverletzungen bei gegenüberliegenden Baugrundstücken geltend machen können, ist in dieser Allgemeinheit aus dem Gesetz nicht ableitbar. Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO sind nämlich Anrainer (Nachbarn), die im Baubewilligungsverfahren Parteistellung haben (siehe § 23 Abs. 1 lit. e leg. cit.), nicht nur die (Mit-)Eigentümer der Grundstücke, die mit dem zu verbauenden Grundstück eine gemeinsame Grenze haben, sondern alle (Mit-)Eigentümer der im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke, denen ein Mitspracherecht im oben aufgezeigten Umfang zukommt. Die Parteistellung des Beschwerdeführers als Anrainer ist im Beschwerdefall zweifelsfrei gegeben, weshalb er auch Einwendungen betreffend die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. e K-BO, hier die Verletzung der Anordnung über die Bebaubarkeit der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 2 K-BV, erheben konnte.
Bezüglich der beabsichtigten Erweiterung wurden - über die Qualifikation als "geringfügig" hinaus - keine Feststellungen getroffen. Aus dem vorliegenden Plan ist der Bestand zwar nicht ohne Weiteres entnehmbar, jedenfalls dürfte eine Verbreiterung der dem Bach nächstliegenden Nordfront um 1,45 m beabsichtigt sein. Auch in Anbetracht der Gebäudehöhe ist eine Beurteilung dahingehend erforderlich, ob diese Bauführung in einer Entfernung von 1,2 m zur Grundstücksgrenze zulässig ist.
Diese Beurteilungen haben die Baubehörden unterlassen; da die belangte Behörde, ausgehend von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, dies nicht wahrgenommen hat, belastete sie ihren Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die übrigen vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen liegen allerdings nicht vor:
Die belangte Behörde hat in ihrem aufhebenden Bescheid vom mit Bindungswirkung für das nachfolgende Verfahren ausgesprochen, dass bezüglich des bestehenden Garagengebäudes die Rechtmäßigkeit des Bestandes im Sinne des § 54 BO nach entsprechenden Erhebungen zu beurteilen sei.
Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, das Alter des Bauwerkes sei ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen angenommen worden. Die Bestätigung des Unternehmens V sei kein hinlänglicher Beweis bezüglich des Alters des Bauwerkes, weil ersichtlich sei, dass die bestehende Garage einen Zubau mittels Holzverschlag besitze, der keinesfalls von dem Unternehmen V hergestellt worden sein könne. Es sei nicht nachgewiesen, dass die bestehende Garage baubehördlich unbeanstandet geblieben sei.
Nach § 54 BO wird für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist.
Im vorliegenden Fall benannte der Erstmitbeteiligte in seiner Berufung vom das Jahr der Errichtung der gegenständlichen Garage mit 1966. Er konnte eine Bestätigung des Unternehmens V vorlegen, wonach dieses die Garage im Jahr 1966 errichtet hat. Der Beschwerdeführer hat seinerseits kein Vorbringen erstattet, das geeignet ist, die Angaben des Erstmitbeteiligten zu entkräften. Er hat insbesondere keinen anderen Errichtungszeitpunkt behauptet, wozu er als Nachbar, allenfalls nach Befragung eines eventuellen Voreigentümers, in der Lage sein müsste. Dazu, dass die gegenständliche Garage baubehördlich unbeanstandet geblieben ist, hat die Berufungsbehörde im Bescheid vom ausgeführt, dass selbst anlässlich der Regulierung des Pöllingerbaches im Jahr 1988 seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung keine Bedenken gegen die bestehende Garage geäußert wurden. Das Jahr der Errichtung der gegenständlichen Garage ist daher von der belangten Behörde auf Grund schlüssiger Beweiswürdigung zu Recht mit 1966 datiert worden, weshalb trotz des fehlenden Nachweises einer Baubewilligung von deren Erteilung auszugehen ist.
Den Einwänden des Beschwerdeführers zu den vorgelegten Plänen ist entgegenzuhalten, dass der Nachbar keinen Rechtanspruch darauf besitzt, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Die Planunterlagen müssen allerdings ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht, geringfügige Mängel in den Bauplänen bedeuten jedoch keine Beeinträchtigung seiner Rechte (hg Erkenntnis vom , Zl 94/05/0172). Die vorgelegten Planunterlagen reichen aus, dem Beschwerdeführer jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte (auf Wahrung des Abstandes) benötigt hat.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, der Bürgermeister habe an der Erlassung des Berufungsbescheides des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom mitgewirkt. Der Baubewilligungsbescheid vom sei als Bescheid des Bürgermeisters erlassen worden, aber weder vom Bürgermeister noch vom Vizebürgermeister, sondern vom Stadtrat B unterfertigt worden. Er mache daher Nichtigkeit des Baubewilligungsbescheides wegen "unzuständiger Behörde" geltend.
Gemäß § 3 Abs 1 BO ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister. Im Verhinderungsfall vertreten ihn die Vizebürgermeister (§ 75 K-AGO). Auf die Befugnis des Bürgermeisters nach § 79 Abs 1 K-AGO, Bediensteten der Gemeinde die Befugnis zu übertragen, bestimmte Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in seinem Namen zu treffen, kommt es hier nicht an, weil ein Stadtrat als politischer Mandatar im Regelfall nicht "Bediensteter" ist. Allerdings sieht Absatz 6 des § 69 K-AGO vor, dass in bestimmten Gemeinden die dem Bürgermeister übertragenen Aufgaben (neben den Vizebürgermeistern) durch Verordnung des Gemeinderates auch auf die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (bzw. Stadtrates; § 22 Abs 2 K-AGO) übertragen werden. Dies ist in Gemeinden mit mindestens 31 Mitgliedern des Gemeinderates, also mehr als 10.000 Einwohnern (§ 18 Abs 1 K-AGO), der Fall. Laut Amtskalender 2003/2004 hat die mitbeteiligte Stadtgemeinde 10.719 Einwohner. Somit kann entgegen der Ausführung des Beschwerdeführers ein Stadtrat jedenfalls zur Wahrnehmung von Aufgaben des Bürgermeisters ermächtigt werden (vgl. das hg Erkenntnis vom , Zl 95/05/0231).
Der Bürgermeister hat an der Erlassung der gegenständlichen Baubewilligung nicht persönlich mitgewirkt. Wirkt aber der Bürgermeister an einer ihm zuzurechnenden Entscheidung persönlich nicht mit, weil er sich durch einen Gemeindebediensteten (bzw. hier: durch einen politischen Mandatar) - gleichgültig, ob behördenintern gerechtfertigt oder nicht - hat vertreten lassen, liegt ein Befangenheitsgrund für seine Teilnahme am Berufungsverfahren gemäß § 7 Abs 1 Z 5 AVG nicht vor (hg Erkenntnis vom , VwSlg 8.783/A). Durch das gegenständliche Vorgehen des Bürgermeisters kann daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder eine Rechtswidrigkeit noch eine Nichtigkeit der vorliegenden Bescheide begründet werden.
Da die belangte Behörde allerdings die oben aufgezeigten Mängel des Bauverfahrens nicht wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der somit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs 2. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft den angesprochenen Umsatzsteuerbetrag und den Einheitssatz, deren gesonderte Zuerkennung mit Rücksicht darauf, dass der Schriftsatzaufwand pauschaliert ist, im Gesetz nicht gedeckt ist.
Da die Schriftsätze der Parteien erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal die offenen Tatfragen einem weiteren Rechtsgang vorbehalten blieben, konnte von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Wien, am