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Angedrohte Zwangsmittel zur Durchsetzung der Kooperation mit dem Kinderbeistand
iFamZ 2020/87
S. 152§ 104a AußStrG; § 79 Abs 2, 110 Abs 2 AußStrG
Die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung stellt lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen dar und ist unanfechtbar.
Das Erstgericht drohte der Mutter für den Fall, dass sie sich weiterhin weigere, ihre Tochter zu Terminen beim Kinderbeistand zu bringen, die Verhängung von Zwangsmitteln im Sinn des § 79 Abs 2 AußStrG an. Zugleich wurde die Mutter aufgefordert, die Minderjährige nach vorheriger Vereinbarung zu den regelmäßigen Terminen beim Kinderbeistand zu bringen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter gegen diesen Beschluss nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung für zulässig, dass zur Ausgestaltung der Kontaktpflege zwischen Minderjährigen und Kinderbeistand keine höchstgerichtliche Judikatur bestehe.
Aus Anlass des von der Mutter erhobenen Revisionsrekurses ist eine dem angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts anhaftende Nichtigkeit aufzugreifen:
Gerichtsaufträge, die – wie hier – erst mit ihrer zwangsweisen Durchsetzung durch Verhängung von Ordnungsstrafen in die Rechtssphäre des Beteiligten eingreifen, sind selbst noch mit...