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VwGH vom 23.09.2002, 2002/05/1006

VwGH vom 23.09.2002, 2002/05/1006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Werbeplakat Soravia GmbH & Co KG in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Peter Sommerer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 70, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , GZ. RU1-V-02029/00, betreffend Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Laxenburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin hat auf einem Grundstück der KG Laxenburg mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers eine als "Werbeplakat" bezeichnete Baulichkeit errichtet. Nach dem Beschwerdevorbringen handelt es sich hierbei um eine freistehende Konstruktion, auf welcher ein Hinweistransparent eines näher bezeichneten Unternehmens angebracht wurde. Die Größe der Werbefläche beträgt ca. 98 m2. Als Träger für die Plakate dient eine durchgehende Platte, die mit Stahlträgern verbunden ist. Zur Befestigung wurden aus statischen Gründen Betonplatten verwendet. Die Stahlträger wurden nicht in die Erde eingegraben und auch nicht fundiert. Die Festigkeit der Konstruktion ergibt sich in erster Linie auf Grund des Gewichtes der auf der Rückseite liegenden Betonplatten.

Mit der am bei der Baubehörde eingelangten Eingabe vom beantragte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für diese Werbefläche mit einer Grundfläche von 2 x 12 m und einer Ankündigungsfläche von 7 x 12 m auf dem als Grünland-Landwirtschaft gewidmeten Grundstück.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die beantragte Baubewilligung abgewiesen, weil das bewilligungspflichtige Bauvorhaben der Widmung des Grundstückes gemäß § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 widerspräche. Mit Bescheid vom ordnete die Baubehörde I. Instanz gemäß § 35 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (kurz: BO) die Entfernung der Werbetafel an.

Der gegen beide Bescheide erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom keine Folge gegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen gerichtete Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Auf Grund des vorliegenden, schlüssigen bautechnischen Sachverständigengutachtens hätten die Baubehörden zutreffend davon ausgehen können, dass für die fachgerechte Herstellung des gegenständlichen Bauwerkes bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden sei bereits durch ein genügend großes Gewicht des Bauwerkes gegeben. Die Baubehörden hätten aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten ohne Rechtsirrtum gefolgert, dass die kraftschlüssige Verbindung im Beschwerdefall durch die entsprechend aufzubringende Auflast bewerkstelligt werde. Da die gegenständliche Werbetafel für eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht erforderlich sei, stehe der Erteilung einer Baubewilligung die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart entgegen. Aus § 35 Abs. 2 Z. 3 BO ergebe sich, dass ein Abbruchauftrag schon dann zu erteilen sei, wenn für ein Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege und das Bauwerk nach § 23 Abs. 1 bzw. § 15 Abs. 3 BO unzulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben unnötiger und ungesetzmäßiger Abbruchaufträge verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 Niederösterreichischer Bauordnung 1996 (BO) hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.

Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.

Gemäß § 17 Abs. 2 BO sind - neben den im Abs. 1 dieses Paragraphen aufgezählten bewilligungs- und anzeigefreien Vorhaben -

andere Vorhaben, die nicht unter die Bestimmungen nach §§ 14 bis 16 fallen, bewilligungs- und anzeigefrei.

Gemäß § 14 Z. 2 BO bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, einer Baubewilligung. (Die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 11 BO: Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht).

Gemäß § 4 Z. 4 BO sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Ein Bauwerk ist gemäß Z. 3 dieses Paragraphen ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Gemäß § 19 Abs. 4 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976 (ROG) ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der BO nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt.

Die Beschwerdeführerin erachtet ihrem Beschwerdevorbringen zu Folge den ihr gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 BO erteilten Abbruchauftrag deshalb für rechtswidrig, weil die hievon betroffene bauliche Anlage kein Bauwerk und daher als ein baubewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben zu beurteilen sei. Sie vertritt den Rechtsstandpunkt, dass das gegenständliche Werbeplakat nicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei.

Im Hinblick auf die Größe und das Ausmaß der gegenständlichen Werbefläche, die aus einer durchgehenden, mit Stahlträgern verbundenen Platte von ca. 98 m2 besteht, ist schon wegen der zu erwartenden Beanspruchung der Anlage durch Windkräfte davon auszugehen, dass für deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Ausmaß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist (vgl. hiezu insbes. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/05/0062, vom , Zl. 96/05/0211, und vom , Zl. 97/06/0111). Auch gegen die Annahme der belangten Behörde, die beschwerdegegenständliche Anlage wäre mit dem Boden kraftschlüssig verbunden, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Kraftschlüssig ist nämlich eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-) Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/06/0159, vom , Zl. 93/06/0235, und vom , Zl. 95/05/0042). Die beschwerdegegenständliche Anlage erfüllt demnach die für ein Bauwerk i. S. der Begriffsbestimmung des § 4 Z. 3 BO geforderten Tatbestandsvoraussetzungen. Schon aus den von der Beschwerdeführerin nicht bekämpften Feststellungen im angefochtenen Bescheid und dem Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei, dass auf Grund des Eigengewichtes der errichteten Werbeanlage eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden hergestellt ist. Die Beschwerdeführerin vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Dass die Errichtung der baulichen Anlage gegen § 19 Abs. 4 ROG verstößt, wird auch in der Beschwerde nicht angezweifelt. Die Errichtung der Anlage ist unzulässig, weil sie der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart des Baugrundstückes widerspricht. Eine Baubewilligung konnte daher auch nicht erteilt werden.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am