VwGH vom 18.02.2003, 2002/05/0992
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Gem(Wahl)-910584/2-2002-P, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien:
1. Bürgermeister der Marktgemeinde Unterweißenbach in 4273 Unterweißenbach 21, und 2. Mario Lasinger in Linz, Lilienthalstraße 13 E/1, bzw. in 4273 Unterweißenbach, Markt Unterweißenbach 179), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der ledige Zweitmitbeteiligte ist am geboren und österreichischer Staatsbürger, er hat demnach (erst) im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Volljährigkeit erlangt.
Mit dem zugrundeliegenden Reklamationsantrag vom strebt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des mitbeteiligten Bürgermeisters, Unterweißenbach (kurz: U), Bezirk Freistadt, an, weil der Zweitmitbeteiligte einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nur in Linz habe, wo er aber nur mit weiterem Wohnsitz gemeldet sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Reklamationsantrag mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, dem Antrag sei eine ungeeignete Wohnsitzerklärung angeschlossen gewesen. Trotz Aufforderung sei keine richtig gestellte Wohnsitzerklärung vorgelegt und auch keine Antragsergänzung im Sinne des § 17 Abs. 3a MeldeG beigebracht worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch beide mitbeteiligte Parteien haben Gegenschriften erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, er habe weder eine richtig gestellte Wohnsitzerklärung noch eine Antragsergänzung im Sinne des § 17 Abs. 3a MeldeG beigebracht, führt aber aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Wohnsitzerklärung ungeeignet gewesen sein solle. Diese sei vom Zweitmitbeteiligten am ausgefüllt worden (Anmerkung: das ist die Datierung). Es sei ein Originalformular verwendet worden. Der Zweitmitbeteiligte habe sich anfänglich in den Spalten geirrt und daher die Überschriften selbst umbezeichnet. Sein Wille sei klar erkennbar gewesen (wird näher ausgeführt). Deshalb sei vom Beschwerdeführer eine taugliche Wohnsitzerklärung vorgelegt worden und es wäre daher das Verfahren einzuleiten gewesen.
Dem erwidert die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, der Wille des Ausfüllenden sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs klar erkennbar gewesen (Hinweis auf Streichungen und Zusätze im Formular). Darüber hinaus sei angemerkt, dass der Zweitmitbeteiligte minderjährig sei und dennoch die Wohnsitzerklärung offenbar selbst unterfertigt habe, was ebenfalls Anlass dazu gegeben habe, an deren rechtlicher Tragfähigkeit zu zweifeln.
Die Beschwerde ist jedenfalls im Ergebnis nicht berechtigt.
Der Zweitmitbeteiligte hat, worauf schon eingangs hingewiesen wurde, erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (infolge Vollendung des 18. Lebensjahres) die Volljährigkeit erlangt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0121, klargestellt - es ging damals um ein sechsjähriges Kind -, dass das Kind nicht etwa einen "abgeleiteten" Hauptwohnsitz habe, der ähnlich wie der abgeleitete Gerichtsstand nach § 71 der Jurisdiktionsnorm (nur) vom Hauptwohnsitz einer anderen Person abhinge, sondern vielmehr einen "eigenen" Hauptwohnsitz. Der Beschwerdefall gibt keinen Anlass, davon abzugehen.
Gemäß § 15a Abs. 1 MeldeG ist der Bürgermeister ermächtigt, von Menschen, die in der Gemeinde angemeldet sind, zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten die Abgabe einer Wohnsitzerklärung zu verlangen. Die Wohnsitzerklärung hat inhaltlich dem Muster der Anlage C (zum Meldegesetz) zu entsprechen. Der Betroffene hat die Wohnsitzerklärung binnen angemessener, vom Bürgermeister festzusetzender, mindestens 14-tägiger Frist abzugeben.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die zugrundeliegende Wohnsitzerklärung vom damals 16-jährigen Zweitmitbeteiligten selbst unterfertigt wurde (der Beschwerdeführer bringt dies auch selbst vor), wobei dem hinzuzufügen ist, dass sie nur vom Zweitmitbeteiligten unterfertigt wurde.
Das Gesetz trifft keine ausdrücklichen Anordnungen zur Frage, wer bei minderjährigen Meldepflichtigen eine Wohnsitzerklärung im Sinne des § 15a Abs. 1 MeldeG abzugeben hat; um einen Fall der "Erfüllung der Meldepflicht" im Sinne des § 7 MeldeG handelt es sich dabei (angesichts des Regelungsinhaltes des § 7 MeldeG) nicht. Im Hinblick auf die rechtserhebliche Bedeutung dieser Wohnsitzerklärung ist davon auszugehen, dass sie nicht vom Minderjährigen selbst abzugeben (§ 15a MeldeG) ist (und zwar auch dann nicht, wenn etwa auf Grund seines Alters eine entsprechende Einsichtsfähigkeit gegeben wäre), sondern vielmehr von seinem gesetzlicher Vertreter (wobei im Übrigen in aller Regel der Erziehungsberechtigte auch gesetzlicher Vertreter sein wird; siehe dazu jetzt auch § 144 ABGB in der Fassung des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, wonach Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen umfassen). Ein (auch mündiger) Minderjähriger kann daher selbst rechtswirksam keine Wohnsitzerklärung abgeben (§ 15a MeldeG), eine dennoch nur von ihm "abgegebene" Wohnsitzerklärung kann aber Rechtswirksamkeit erlangen, wenn sie vom gesetzlichen Vertreter genehmigt wird. Für eine solche Genehmigung gibt es im Beschwerdefall aber keine Hinweise, was auch gar nicht behauptet wird.
Es trifft daher zu, dass die Wohnsitzerklärung schon deshalb keine taugliche Grundlage des Reklamationsantrages sein konnte (zum Erfordernis der Vorlage einer Wohnsitzerklärung im Reklamationsverfahren siehe die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/05/0209, und Zl. 2001/05/0198).
Die belangte Behörde hat daher jedenfalls im Ergebnis den Reklamationsantrag zutreffend zurückgewiesen, ohne dass auf die Frage näher einzugehen wäre, ob die Wohnsitzerklärung ausreichend klar oder in sich widersprüchlich oder unvollständig ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am