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VwGH vom 24.11.1999, 96/03/0350

VwGH vom 24.11.1999, 96/03/0350

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des AB in C, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.2-158/95-2, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft, weil er "als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma C Stahlhandel GesmbH in ..." auf schriftliche Aufforderung der Bundespolizeidirektion Wien vom , zugestellt am , binnen zwei Wochen ab deren Zustellung keine Auskunft darüber erteilt habe, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug - unter näherer Angabe von Ort und Zeit - abgestellt habe; er habe auch keine Person genannt, die die von ihm geforderte Auskunft erteilen könne. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) verhängt.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei aus dem Akteninhalt festgestellt worden, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers an den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, die Firma "C Stahl Handels GesmbH" mittels RSb am zugestellt worden sei. Das behördliche Schriftstück sei von der Postbevollmächtigten für RSb-Briefe, MS, übernommen worden. Im Zuge des Verfahrens sei die Genannte als Zeugin einvernommen worden und habe diese angegeben, seit 1969 bei der "Firma B GesmbH" beschäftigt zu sein und die Postvollmacht zur Übernahme sämtlicher RSa- und RSb-Briefe zu besitzen. Es sei von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Aufforderung vom auszugehen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 2460/96-3, ab; antragsgemäß wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet; auch ein Kostenersatzbegehren (für die Aktenvorlage) wurde nicht gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 13 Abs. 2 Zustellgesetz darf bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.

Die Zustellung ist nach § 22 Abs. 1 Zustellgesetz vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

§ 22 Abs. 2 erster Satz Zustellgesetz bestimmt, dass der Übernehmer der Sendung die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen hat.

Der Beschwerdeführer macht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (zusammenfassend) geltend, die Behörde habe "die Ermittlung zweier entscheidender Sachverhaltselemente unterlassen, nämlich einerseits zur Frage, ob die Zeugin S tatsächlich für die Fa. B Stahlhandelsges. m.b.H. postbevollmächtigt ist und zum anderen zur Frage, ob die Zeugin" dem Beschwerdeführer das Schreiben tatsächlich ausgehändigt habe.

Es mag nun zutreffen, wie in der Beschwerde näher ausgeführt wird, dass aus der Aussage der Zeugin, sie sei seit 1969 bei der Firma "B GesmbH" beschäftigt und mit Postvollmacht zur Übernahme sämtlicher RSa- und RSb-Briefe ausgestattet, noch nicht geschlossen werden könne, sie sei Bevollmächtigte nach § 13 Abs. 2 Zustellgesetz für die Firma "B Stahlhandelsges. m.b.H." weil, wie der Beschwerdeführer weiters ausführt, eine solche Firma nicht existiere bzw. existiert habe, sondern nur die Firmen "B Guss Gesellschaft m.b H " und "B Stahlhandelsges. m.b.H.".

Vom Beschwerdeführer wird aber übergangen, dass die in Frage stehende Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach dem im Akt erliegenden Zustellnachweis an die Firma

"B Stahlhandel GesmbH" gerichtet war, die Übernahme der Sendung von der Zeugin durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und des Naheverhältnisses zum Empfänger ("Postbevollmächtigter für RSb-Briefe") bestätigt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 92/16/0116) ist der Zustellnachweis, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde, eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" - das heißt die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Vor diesem Hintergrund - der Einwand der Unechtheit oder Unrichtigkeit wurde nie erhoben - vermag der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht darzutun, wurde doch mit dem Zustellnachweis (auch) beurkundet, dass die Zeugin Postbevollmächtigte für die "B Stahlhandels GesmbH" sei.

Damit ist für den Verwaltungsgerichtshof aber auch von der Wirksamkeit der Zustellung auszugehen. Es ist daher unerheblich, ob das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist und eine Heilung eines Zustellmangels im Grunde des § 7 Zustellgesetz, worauf der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen abzustellen scheint, eingetreten ist oder nicht. Selbst wenn der Empfänger ortsabwesend gewesen sein sollte, würde dies an der Wirksamkeit der Zustellung nichts ändern, weil die Zustellung an den Postbevollmächtigten eine Ersatzzustellung (§ 16 Zustellgesetz) ausschließt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0177).

Soweit der Beschwerdeführer aber die Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rügt, ist er auf § 51e Abs. 2 VStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 zu verweisen, wonach (u.a.) dann, wenn im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, eine Verhandlung unterbleiben kann, es sei denn, dass eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt. Der Beschwerdeführer hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, erst bei der mündlichen Verhandlung ein unterlassenes Sachverhaltsvorbringen nachzuholen. Wenn er dazu nicht die Berufung nutzen wollte, so hätte er zumindest das Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung stellen müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0401).

Die aus diesen Erwägungen unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Stattfinden eines Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, einem Tribunal im Sinne der MRK, angerufen wurde. In diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer trotz der Regelung des § 51e Abs. 2 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verlangt, weshalb dies im Hinblick auf das Gewicht der bei dieser gesetzlichen Bagatellgrenze von S 3.000,-- betroffenen Interessen als Verzicht auf die Durchführung einer solchen gewertet werden kann (vgl. auch Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 573).

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am