VwGH vom 27.11.1990, 90/05/0146
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-010232/2-1990 See/Schi, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde St. Marienkirchen, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung aufgetragen, das auf dem Grundstück Nr. nnnn, KG X, das laut Flächenwidmungsplan im Grünland liegt, konsenslos errichtete Wochenendhaus binnen einer Frist von 8 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom ab. Auf Grund der dagegen eingebrachten Vorstellung behob die belangte Behörde mit Bescheid vom den Bescheid des Gemeinderates vom und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, mangels eingehender Beschreibung des Bauwerkes lasse sich aus den Aktenunterlagen nicht schließen, ob der im Jahre 1969 errichtete Bau zum Zeitpunkt seiner Errichtung der Bewilligungspflicht des § 1 der Bauordnung für Oberösterreich aus dem Jahre 1875 unterlag.
In der Folge wurde das Ermittlungsverfahren auf Gemeindeebene ergänzt, wobei am eine Verhandlung an Ort und Stelle im Beisein von Amtssachverständigen und unter Teilnahme des Beschwerdeführers abgehalten wurde. Der technische Amtssachverständige führte während dieser Verhandlung aus, bei dem gegenständlichen Gebäude handle es sich um einen Holzriegelbau mit einer Gesamtlänge von ca. 7,90 m und einer Breite von ca. 3,1 m. Die Traufenhöhe der Hütte betrage 2 m, die Firsthöhe ca. 2,80 m. Die Hütte habe ein Satteldach, das mit Welleternit eingedeckt sei. Dachrinnen aus verzinktem Eisenblech seien vorhanden. Die Hütte gliedere sich in einen überdachten Vorplatz, einen Wohnraum mit einer Fläche von ca. 12 m2 sowie einen Abstellraum mit einer Fläche von ca. 4 m2. Die Wände des Holzriegelbaues sowie die Dachstuhlunterseite seien mit einer Holzverschalung versehen. Die Fundierung der Hütte erfolge nach Angabe des Beschwerdeführers auf Granitsteinen, wobei jedoch die Hütte im Inneren mit einem Betonboden versehen sei, die Außenbereiche um die Hütte wiesen ebenfalls ein Betonpflaster auf, sodaß die genaue Fundierung der Hütte nicht augenscheinlich festgestellt werden könne. Aufgrund der ausgeführten Betonflächen sei eine feste und unverrückbare Verbindung mit dem Boden geschaffen. Zur Herstellung einer derartigen Hütte sei jedenfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Die Nutzung der Hütte erfolge, wie aus dem vorhandenen Wohnraum ersichtlich sei, zu Wochenendaufenthaltszwecken.
Mit Bescheid des Gemeinderates vom wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom neuerlich keine Folge gegeben. Die dagegen eingebrachte Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nur die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Holzhütte zum Zeitpunkt ihrer Errichtung. Aus seiner Berufung vom geht hervor, daß diese Hütte im Jahre 1969 errichtet wurde. Zu diesem Zeitpunkt stand noch die Bauordnung für Oberösterreich aus dem Jahre 1875 in Geltung, nach deren § 1 zur Führung von Neu-, Zu- oder Umbauten, dann zur Vornahme von wesentlichen Ausbesserungen und Umänderungen an bestehenden Gebäuden die Bewilligung der nach dem Gesetz kompetenten Behörde erforderlich war. Da diese Bauordnung für Oberösterreich keine Definition des Begriffes "Gebäude" enthielt, wurde von der belangten Behörde zu Recht die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelte Definition dieses Begriffes herangezogen, wonach unter Gebäuden in fester Verbindung mit dem Boden und über demselben künstlich hergestellte Konstruktionen zu verstehen sind, durch welche ein allseits abgeschlossener Raum gebildet wird (vgl. u.a. Krzizek, System des österreichischen Baurechts, Band II, Seite 20 und die dort zitierte Judikatur). Auf Grund der in der Verhandlung vom getroffenen Feststellungen des technischen Amtssachverständigen, welchen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß die Holzhütte auch zum Zeitpunkt ihrer Erbauung einer Baubewilligung im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 13. März 1875, womit eine Bauordnung für das Erzherzogthum Österreich ob der Enns erlassen wurde (Bauordnung für Oberösterreich 1875), bedurfte.
Das Beschwerdevorbringen, zur Errichtung der Holzhütte sei wegen ihres primitiven Charakters kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich gewesen, auch weise die Hütte kein Fundament auf, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen; der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 9657/A, ausgesprochen, daß das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden müsse, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet sei, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, weil sonst der widersinnige Zustand einträte, daß eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsmäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer, daß nach der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Definition des Begriffes "Gebäude", wonach ein abgeschlossener Raum gebildet wird, das Erfordernis eines WESENTLICHEN MASSES an bautechnischen Kenntnissen nicht gegeben ist. Bezüglich der Verbindung mit dem Boden kommt es nach dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 1532/65, darauf an, daß - bei werkgerechter Herstellung - das Gebäude im Boden sturm- und kippsicher und in diesem Sinne fest verankert sein muß. Eine derartige Verbindung ist aber nach den Feststellungen des Amtssachverständigen bei der gegenständlichen Hütte jedenfalls gegeben.
Zutreffend wurde daher sowohl auf Gemeindeebene als auch von der belangten Behörde ausgeführt, daß die Hütte auch zum Zeitpunkt ihrer Errichtung einer Baubewilligung bedurfte, die aber nicht vorliegt. Daß eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden könnte, hat der Beschwerdeführer wohl im Hinblick auf die feststehende Widmung "Grünland" gar nicht behauptet.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.